338 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 19%.
Es dient seinen Zwecken und es bedrolıt ihn mit Gefahren. Dem-
entsprechend macht die Verwaltung das Wasser nach einer zwei-
fachen Richtung hin zum Gegenstande ihrer Tätigkeit. Sie regelt
und fördert die Benutzung desselben namentlich durch Konzessio-
nierung von Stauwerken, durch Vornahme von Stromregulierungen,
durch Beförderung von Entwässerungen und Bewässerungen. Sie
sorgt für Schutz gegen die vom Wasser drohenden Gefahren teils
durch polizeiliche Anordnungen, teils durch Instandhaltung des
Flußbettes und Befestigung der Ufer sowie der Errichtung von
Dämmen und Deichen.
III. Die Urproduktionen; und’ zwar
1. die Landwirtschaft und Viehzucht®. Die Ver-
waltungstätigkeit in bezug auf die Landwirtschaft besteht
teils in einer unmittelbaren Förderung derselben (Landwirtschafts-
pflege, z. B. Beförderung von Bodenverbesserungen [Meliorationen],
Anlegung von Musterwirtschaften usw.), teils im Schutz derselben
(Landwirtschaftspolizei, namentlich Feld- und Flurpolizei, Maßregeln
gegen schädliche Insekten, z. B. Reblaus und Koloradokäfer). In
Verbindung mit der Landwirtschaft steht die Viehzucht. Auch
hier äußert sich die Verwaltungstätigkeit teils in Förderung (Sorge
für Zuchttiere durch Errichtung von Landgestüten usw.), teils in
Schutz gegen Gefahren. Letztere tritt namentlich in dem soge-
nannten Veterinärwesen, d. h. der Sorge für die Heilung
der Krankheiten des Viehes, und den Maßregeln gegen Vieh-
seuchen hervor.
2. die Forstwirtschaft®. Die Waldungen befinden sich
teils in den Händen des Staates, teils in denen von Gemeinden,
Korporationen und Privatpersonen. Demnach liegt der staatlichen
Forstverwaltung eine zweifache Art von Tätigkeit ob. Sie hat
einmal die eigenen Forsten des Staates zu bewirtschaften, ander-
seits aber auch im Interesse der allgemeinen Landeskultur eine
Aufsicht über die Forstwirtschaft der Gemeinden, Korporationen
und Privaten zu führen.
3. die Jagd und Fischerei’. Durch die Gesetzgebung des
neunzehnten Jahrhunderts ist das Jagdrecht auf fremdem Grund
und Boden, sowohl das landesherrliche Jagdregal als das grund-
herrliche Jagdrecht, aufgehoben und an dessen Stelle das Jagd-
recht des Grundeigentümers gesetzt worden. Die eigene Ausübung
steht jedoch dem Grundeigentümer nur innerhalb eingefriedigter
Besitzungen oder dann zu, wenn der Grundbesitz eine zusammen-
hängende Fläche von einem bestimmten Umfange bildet. Der
übrige Grundbesitz wird zu Jagdbezirken zusammengelegt, in
welchen entweder die Gemeinde oder eine besondere aus den
Grundeigentümern gebildete Jagdgenossenschaft als jagdberechtigt
erscheint. Dem Staate ist nur die Jagdhoheit, d. h. das Recht
zur Anordnung obrigkeitlicher Maßregeln in bezug auf die Jagd
6 G. Meyer-Dochow 247 ff. © Das. 350 tt. ? Das, 254 fl, 257 fl.