Die Funktionen. $ 194. 831
den auf den internationalen Handel bezüglichen Verwaltungstätig-
keiten sind namentlich die Ausfuhr- und Einfuhrverbote zu nennen.
Die Verwaltungstätigkeit in bezug auf den Binnenhandel äußert
sich vorzugsweise in der Sorge für gewisse den Zwecken desselben
dienende Einrichtungen, insbesondere die Börsen und die Makler.
VIL Die Verhältnisse des Gesindes.
Das Verhältnis zwischen Herrschaft und Gesinde ist privat-
rechtlicher Natur; die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden be-
schränkt sich darauf, das Gesinde nötigenfalls zwangsweise zur
Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und gewisse Streitigkeiten
zwischen diesem und der Herrschaft unter Vorbehalt des Rechts-
weges zu entscheiden.
VII. Maß, Gewicht und Geld. |
1. Die Sorge für Maß und Gewicht!? hatte schon zu
karolingischer Zeit einen Gegenstand staatlicher Tätigkeit gebildet.
Später war diese Fürsorge auf die Territorialgewalten übergegangen,
unter denen zuerst die Städte, später auch die Landesherren sich
der Angelegenheit annahmen. Bis zu Anfang des neunzehnten
Jahrhunderts bestanden in bezug auf Maß und Gewicht die größten
örtlichen Verschiedenheiten. Erst im Laufe des neunzehnten Jahr-
hunderts schufen die einzelnen Staaten einheitliches Maß und
Gewicht für den ganzen Umfang ihres Staatsgebietes. Im Nord-
deutschen Bunde wurde das metrische Maß- und Gewichtssystem
eingeführt, welches später auf das ganze Reich ausgedehnt worden
ist. Die Verwaltungstätigkeit äußert sich beim Maß- und Gewichts-
wesen namentlich in der Eichung und Stempelung, d. h. in der
Prüfung und Beglaubigung der Maße und Gewichte,
2. Geld im wirtschaftlichen Sinne sind diejenigen Gegen-
stände, welche im Verkehr als Zahlungsmittel dienen, Geld im
juristischen Sinne diejenigen Gegenstände, welche gesetzliche
Zahlungsmittel sind. Als Zahlungsmittel fungieren: 1. Münzen,
2. Papiergeld, und zwar a) Staatspapiergeld (Kassenscheine),
b) Banknoten,
Als Verwaltungsfunktion auf dem Gebiete des Münzwesens!*
erscheint die Prägung der Münzen. Eine einheitliche Gestaltung
hat das deutsche Münzwesen durch das Reichsmünzgesetz vom
9. Juli 1873 erhalten. Das Münzsystem des Deutschen Reiches
beruht auf der Goldwährung. Die Prägung der Münzen erfolgt
jetzt auf Rechnung und nach Anordnung des Reiches in den Münz-
stätten der Bundesstaaten.
Die Ausgabe von Kassenscheinen®? ist ausschließlich dem
Reiche vorbehalten,
Die Rechtsverhältnisss der Banknoten!® sind durch das
Reichsbankgesetz vom 14. März 1875 geregelt worden. Nach dem-
selben steht die Befugnis zur Notenausgabe teils gewissen Privat-
18 (4, Meyer-Dochow 891 ff. 16 Das. 399 ff.
15 Das. 405 ff. 16 Das. 407 ff.