Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

832 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 194. 
notenbanken, teils der Reichsbank zu. Die Privatnotenbanken 
gehören Aktiengesellschaften und werden von den Organen dieser 
Aktiengesellschaften verwaltet; sie stehen unter einer Aufsicht, 
welche teils von den Organen des Reiches, teils von den Landes- 
regierungen ausgeübt wird. Die Reichsbank ist im Anschluß an 
die frühere preußische Bank errichtet worden und hat die Auf- 
gabe, den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiet zu regeln, die 
Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung 
verfügbaren Kapitals zu sorgen. Die Reichsbank besitzt ebenfalls 
den Charakter einer Aktiengesellschaft und ist eine vom Reiche 
verschiedene vermögensrechtliche Persönlichkeit; die Verwaltung 
derselben liegt aber in den Händen des Reiches, 
IX. Der Kredit", 
Die Kreditanstalten sind teils staatliche bzw. kommunale An- 
stalten, deren Verwaltung durch staatliche und kommunale Beamte 
geführt wird (Landeskreditkassen usw. für den Immobiliarkredit, 
Rentenbanken zur Beschaffung der Ablösungskapitalien, Sparkassen, 
“ Leihanstalten, Darlehnskassen in Zeiten außerordentlichen Kredit- 
bedarfs), teils genossenschaftliche Organisationen und Privatunter- 
nehmungen, über welche den Verwaltungsbehörden ein Recht der 
Oberaufsicht zusteht. 
X. Die Verkehrsmittel und Verkehrsanstalten. 
1. Die Wege!® zerfallen in Privatwege und öffentliche Wege. 
Die Rechtsverhältnisse der ersteren gehören dem Privatrecht an; 
nur letztere bilden einen Gegenstand der Verwaltungstätigkeit. 
Die Herstellung der öffentlichen Wege ist teils Sache des Staates, 
teils der kommunalen Verbände. Zu den Verwaltungsfunktionen 
auf dem Gebiete des Wegewesens gehört außerdem die Ausübung 
der Wegepolizei. 
2. Die Eisenbahnen!? sind in Deutschland seit Mitte der 
dreißiger Jahre des neunzehnten Jahrhunderts entstanden. Ur- 
sprünglich existierten Privatbahnen und Staatsbahnen mit an- 
nähernd gleicher Bedeutung nebeneinander. In neuerer Zeit hat 
eine umfassende Verstaatlichung der Eisenbahnen stattgefunden, 
so daß die großen durchgehenden Linien sich jetzt sämtlich 
in den Händen des Staates befinden. Die staatliche Verwaltungs- 
tätigkeit in bezug auf die Eisenbahnen umfaßt den Betrieb der 
Staatsbahnen und die Aufsicht über die Privatbahnen. Dem 
Reiche stehen gegenüber den deutschen Eisenbahnen teils ver- 
mittelnde Funktionen, teils Aufsichts- und Verfügungsbefugnisse zu. 
Die elsaß-lothringischen Bahnen befinden sich in der unmittelbaren 
Verwaltung des Reiches. 
8. Wasserstraßen und Schiffahrt. Die Wasserstraßen 
bestehen aus den Binnengewässern und dem Meer. 
Die Binnengewässer?? zerfallen in natürliche (Flüsse) und 
17 G, Meyer-Dochow 42) ff. 18 ])as. 432 ff. 
ı9 Das. 346 ff. © Das. 457 ff.
	        
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