Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen, $ 194. 833 
künstliche (Kanäle). Bei den ersteren beschränkt sich die Ver- 
waltungstätigkeit auf die Erhaltung der Schiffbarkeit und die 
Ausübung der Strompolizei. Letztere sind Verhehrsanstalten, die 
in der Regel vom Staate angelegt und unterhalten werden, deren 
Anlage aber auch von Privatgesellschaften unter staatlicher Kon- 
zession ausgehen kann, in welchem Falle ihr Betrieb staatlicher 
Aufsicht unterliegt. 
Das Meer?®! ist einer Staatshoheit nicht unterworfen, also 
auch kein Gegenstand staatlicher Verwaltungstätigkeit. Letztere 
beschränkt sich auf diejenigen Teile des Meeres, welche zum 
Staatsgebiete gehören (Häfen und Küstengewässer), und auf die 
nationalen Schiffe, In ersterer Beziehung ist zu nennen die Sorge 
für die Häfen und die Ausübung der Hafenpolizei, die Anlage und 
Unterhaltung der Schiffahrtszeichen, das Lotsenwesen, die Tätig- 
keit der Seewarte, die Maßregeln zur Rettung von Personen und 
Gütern, welche sich in Seenot befinden. In bezug auf die natio- 
nalen Schiffe umfaßt die Verwaltungstätigkeit die Führung der 
Schiffsregister und die Ausstellung von Schiffszertifikaten, durch 
welche das Recht, die Reichsflagge zu führen, nachgewiesen wird, 
die Vornahme von Prüfungen und Ausstellungen von Befähigungs- 
zeugnissen für Seeschiffer, Seesteuerleute und 'Maschinisten auf 
Seedampfschiffen, gewisse polizeiliche Befugnisse in bezug auf die 
Schiffsmannschaft, die Vermessung der Seeschiffe, die Untersuchung 
der Seeunfälle und die Überwachung der Auswanderung. 
4. Auf dem Gebiete des Post- und Telegraphen- 
wesens®? bestand noch zur Zeit des deutschen Bundes ein Zu- 
stand völliger Zersplitterung. Der Postverkehr wurde teils durch 
die Landespostverwaltungen, teils durch die Thurn- und Taxissche 
Postverwaltung vermittelt, welche selbständig nebeneinander be- 
standen und ihre gegenseitigen Beziehungen durch vertragsmäßige 
Vereinbarungen regelten., Außerdem waren im Laufe des neun- 
zehnten Jahrhunderts Telegraphenverwaltungen der verschiedenen 
deutschen Länder entstanden. Nachdem das Thurn- und Taxissche 
Postregal durch Vertrag vom 28. Januar 1867 auf den preußischen 
Staat übergegangen war, ist durch die Verfassung des Norddeut- 
schen Bundes bezw. des Deutschen Reiches (Art. 48) festgesetzt, 
daß das Post- und Telegraphenwesen für das gesamte Reichsgebiet 
als einheitliche Staatsverkehrsanstalten eingerichtet und verwaltet 
werden sollen. Die Ausübung der oberen Verwaltungsbefugnisse 
steht dem Kaiser, dem Reichskanzler und dem Reichspostamt zu. 
Für den örtlichen Betrieb besteht eine in die einzelnen Teile des 
Reiches verzweigte Organisation von Postämtern und Postagenturen. 
Die Anstellung der oberen Post- und Telegraphen- sowie der 
Aufsichtsbeamten geht vom Kaiser aus, die der niederen Beamten 
von den Landesregierungen. — Bayern und Württemberg haben 
ihre eigene Landespost- und Telegraphenverwaltung behalten.” Da- 
»ı G. Meyer-Dochow 459. 22 Das. 358 ff.
	        
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