Die Funktionen, $ 194. 833
künstliche (Kanäle). Bei den ersteren beschränkt sich die Ver-
waltungstätigkeit auf die Erhaltung der Schiffbarkeit und die
Ausübung der Strompolizei. Letztere sind Verhehrsanstalten, die
in der Regel vom Staate angelegt und unterhalten werden, deren
Anlage aber auch von Privatgesellschaften unter staatlicher Kon-
zession ausgehen kann, in welchem Falle ihr Betrieb staatlicher
Aufsicht unterliegt.
Das Meer?®! ist einer Staatshoheit nicht unterworfen, also
auch kein Gegenstand staatlicher Verwaltungstätigkeit. Letztere
beschränkt sich auf diejenigen Teile des Meeres, welche zum
Staatsgebiete gehören (Häfen und Küstengewässer), und auf die
nationalen Schiffe, In ersterer Beziehung ist zu nennen die Sorge
für die Häfen und die Ausübung der Hafenpolizei, die Anlage und
Unterhaltung der Schiffahrtszeichen, das Lotsenwesen, die Tätig-
keit der Seewarte, die Maßregeln zur Rettung von Personen und
Gütern, welche sich in Seenot befinden. In bezug auf die natio-
nalen Schiffe umfaßt die Verwaltungstätigkeit die Führung der
Schiffsregister und die Ausstellung von Schiffszertifikaten, durch
welche das Recht, die Reichsflagge zu führen, nachgewiesen wird,
die Vornahme von Prüfungen und Ausstellungen von Befähigungs-
zeugnissen für Seeschiffer, Seesteuerleute und 'Maschinisten auf
Seedampfschiffen, gewisse polizeiliche Befugnisse in bezug auf die
Schiffsmannschaft, die Vermessung der Seeschiffe, die Untersuchung
der Seeunfälle und die Überwachung der Auswanderung.
4. Auf dem Gebiete des Post- und Telegraphen-
wesens®? bestand noch zur Zeit des deutschen Bundes ein Zu-
stand völliger Zersplitterung. Der Postverkehr wurde teils durch
die Landespostverwaltungen, teils durch die Thurn- und Taxissche
Postverwaltung vermittelt, welche selbständig nebeneinander be-
standen und ihre gegenseitigen Beziehungen durch vertragsmäßige
Vereinbarungen regelten., Außerdem waren im Laufe des neun-
zehnten Jahrhunderts Telegraphenverwaltungen der verschiedenen
deutschen Länder entstanden. Nachdem das Thurn- und Taxissche
Postregal durch Vertrag vom 28. Januar 1867 auf den preußischen
Staat übergegangen war, ist durch die Verfassung des Norddeut-
schen Bundes bezw. des Deutschen Reiches (Art. 48) festgesetzt,
daß das Post- und Telegraphenwesen für das gesamte Reichsgebiet
als einheitliche Staatsverkehrsanstalten eingerichtet und verwaltet
werden sollen. Die Ausübung der oberen Verwaltungsbefugnisse
steht dem Kaiser, dem Reichskanzler und dem Reichspostamt zu.
Für den örtlichen Betrieb besteht eine in die einzelnen Teile des
Reiches verzweigte Organisation von Postämtern und Postagenturen.
Die Anstellung der oberen Post- und Telegraphen- sowie der
Aufsichtsbeamten geht vom Kaiser aus, die der niederen Beamten
von den Landesregierungen. — Bayern und Württemberg haben
ihre eigene Landespost- und Telegraphenverwaltung behalten.” Da-
»ı G. Meyer-Dochow 459. 22 Das. 358 ff.