Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen, 8 197. 851 
8 197. 
[Nach dem der deutschen Heeresverfassung zugrunde liegen- 
den System müßte es so viele Kontingente und selbständige 
Militärverwaltungen geben, als Einzelstaaten vorhanden sind, also 
25. Diese Zahl ist infolge von Verträgen, „Militärkonven- 
tionen“, welche zwischen Preußen einerseits und allen andern 
deutschen Staaten, mit Ausnahme Bayerns, Sachsens und Württem- 
bergs, andererseits abgeschlossen worden sind und in denen diese 
Staaten auf die ihnen nach der Reichsverfassung zustehenden 
Militärhoheit zugunsten Preußens verzichtet haben, herabgemindert 
bis auf vier: es sind die Kontingente Preußens, Bayerns, Sachsens 
und Württembergs. 
Als Militärkonventionen bezeichnen sich auch die Verein- 
barungen, welche die besonderen Rechtsverhältnisse des sächsischen 
und des württembergischen Kontingents zum Gegenstande haben: 
sächsische Militärkonvention vom 7, Februar 1867, württembergi- 
sche Militärkonvention vom 25. November 1870. Sie sind jedoch 
von den Konventionen der übrigen Einzelstaaten, der Großherzog- 
tümer, Herzogtümer, Fürstentümer und freien Städte, ganz ver- 
schieden. Sie sind nicht mit Preußen abgeschlossen a, — weshalb 
Preußen aus ihnen keine Rechte herleiten kann —, erscheinen 
vielmehr als vertragsmäßige Zusicherungen bezw. Bindungen der 
Reichsgewalt gegenüber jenen beiden Einzelstaaten, mithin als 
Grundlage von Sonderrechten, die, was Württemberg an- 
langt, durch die Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt der RVerf 
zu verfassungsmäßigen Sonderrechten erklärt worden sindb. Ver- 
fassungsmäßiges Sonderrecht im objektiven und subjektiven Sinne 
ist auch die im Wege des Vertrages zwischen dem Norddeutschen 
Bunde und Bayern geschaffene, durch die erwähnte Schluß- 
bestimmung zu einem integrierenden Bestandteil der RVerf er- 
hobene Ordnung der rechtlichen Stellung des bayerischen Kon- 
tingents;: Bündnisvertrag vom 23. November 1870«., 
Auf Grund dieser Konventionen und sonderrechtlichen Be- 
stimmungen gliedert sich das deutsche Heer in vier Kontingente] : 
1. den Verband der preußischen Armee, in welchem 
die Kontingente aller deutschen Staaten mit Ausnahme der drei 
Königreiche aufgegangen sind!. Diebadischen?, hessischen 
& Die sächsische Militärkonvention vom 7. Febr. 1867 ist allerdings 
sächsischerseits mit dem König von Preußen abgeschlossen, wobei aber 
letzterer nicht als solcher, sondern als Bundesfeldherr des — damals in der 
Entstehung begriffenen — Norddeutschen Bundes auftrat. Die in dieser 
Konvention enthaltenen (geringfügigen) Exemtionen Sachsens von dem gemein- 
ültigen Heeresverfassungsrecht sind von dem Norddeutschen Bunde, dann 
em RBeiche, stillschweigend gutgeheißen worden. Vgl. im übrigen unten 
nm, . 
db Vgl. oben $ 164 8. 702. 
e Oben 8 67 8. 206, $ 164 8. 702. 
ı Militärkonventionen Preußens mit Baden vom 25. Nov. 1870, mit 
Hessen vom 13. Juni 1871 (früher Konvention vom 7. April 1867), mit 
G. Meyer-Anschütz, Deutsches Staatsrecht, IIJ. 7. Aut. >)
	        
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