Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

862 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 199. 
Rate des zu ersetzenden Schiffes bis zur Bewilligung der ersten 
Rate des Ersatzschiffes®, Für die Zeit von 1908—1917 werden 
die Ersatzbauten durch einen, dem Gesetz als Anlage beigefügten 
besonderen Plan geregelt®. Mit den hieraus folgenden Maßgaben 
ist der Kaiser sowohl berechtigt als verpflichtet, die festgesetzte 
Zahl von Schiffen zu halten. Auf Torpedofahrzeuge, Untersee- 
boote, Schulschiffe, Spezialschiffe und Kanonenboote beziehen sich 
die Bestimmungen des Gesetzes nicht; in dieser Hinsicht bleibt 
also auch künftig die kaiserliche Organisationsgewalt innerhalb 
der Festsetzungen des Reichshaushaltsetats maßgebend. Diese 
Festsetzungen haben eine doppelte rechtliche Bedeutung. 
Sie dienen einmal als Grundlage für die finanzielle Bewilligung, 
anderseits als Grundlage für die Bestimmung des Mannschafts- 
bestandes. 
Durch finanzielle Bewilligung müssen zunächst die Mittel 
für die Herstellung und Unterhaltung des gesetzlich 
vorgeschriebenen Schiffsbestandes bereitgestellt werden. 
Dies geschieht durch den Reichshaushaltsetat*. Eine finanzielle 
Bewilligung ist aber ferner für die Indienststellung der Schiffe 
erforderlich. Bezüglich der Indiensthaltung der Schlachtflotte gelten 
folgende Grundsätze: 1 Flottenflaggschiff, 3 Linienschiffsgeschwader, 
8 große und 18 kleine Kreuzer bilden die aktive Schlachtiflotte, 
2 Linienschiffsgeschwader, 4 große und 12 kleine Kreuzer bilden 
die Reserveschlachtflotte.e Von der aktiven Schlachtflotte sollen 
sämtliche, von der Reserveschlachtflotte ein Viertel der Linien- 
schiffe und Kreuzer dauernd im Dienst gehalten werden. Zu 
Manövern sollen einzelne außer Dienst befindliche Schiffe der 
Reserveschlachtflotte vorübergehend in Dienst gestellt werden®. 
Die Indiensthaltung von Schiffen für den Auslandsdienst ist, weil 
von wechselndem Bedarf abhängig, gesetzlich nicht geregelt, ebenso 
die der Torpedofahrzeuge, Unterseeboote, Schulschiffe, Spezial- 
schiffe und Kanonenboote, weil für diese eine gesetzliche Organi- 
sation überhaupt nicht besteht. Hier sind also lediglich die Fest- 
setzungen des KReichshaushaltsetats maßgebend. Betrefis der 
Deckungsmittel des Marineausgabenbedarfs ist durch das FG 8 6 
folgendes festgesetzt: Insoweit vom Rechnungsjahre 1901 ab der 
Mehrbedarf an fortdauernden und einmaligen Ausgaben des ordent- 
lichen Etats der Marineverwaltung den Mehrertrag der Reichs- 
stempelabgaben über die Summe von 53708000 M. hinaus über- 
steigt und der Feehlbetrag nicht in den sonstigen Einnahmen des 
Reiches seine Deckung findet, darf der letztere nicht durch Er- 
höhung oder Vermehrung der indirekten, den Massenverbrauch 
belastenden Reichsabgaben aufgebracht werdeu. 
Die gesetzliche Regelung des Schiffsbestandes und der Indienst- 
stellung der Schiffe bildet aber ferner die Grundlage für die Fest- 
» Flottengesetz vom 14. (27.) por S$ 2 Abs. 1, 2 
EG & 2 Abs. 3, G83.
	        
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