862 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 199.
Rate des zu ersetzenden Schiffes bis zur Bewilligung der ersten
Rate des Ersatzschiffes®, Für die Zeit von 1908—1917 werden
die Ersatzbauten durch einen, dem Gesetz als Anlage beigefügten
besonderen Plan geregelt®. Mit den hieraus folgenden Maßgaben
ist der Kaiser sowohl berechtigt als verpflichtet, die festgesetzte
Zahl von Schiffen zu halten. Auf Torpedofahrzeuge, Untersee-
boote, Schulschiffe, Spezialschiffe und Kanonenboote beziehen sich
die Bestimmungen des Gesetzes nicht; in dieser Hinsicht bleibt
also auch künftig die kaiserliche Organisationsgewalt innerhalb
der Festsetzungen des Reichshaushaltsetats maßgebend. Diese
Festsetzungen haben eine doppelte rechtliche Bedeutung.
Sie dienen einmal als Grundlage für die finanzielle Bewilligung,
anderseits als Grundlage für die Bestimmung des Mannschafts-
bestandes.
Durch finanzielle Bewilligung müssen zunächst die Mittel
für die Herstellung und Unterhaltung des gesetzlich
vorgeschriebenen Schiffsbestandes bereitgestellt werden.
Dies geschieht durch den Reichshaushaltsetat*. Eine finanzielle
Bewilligung ist aber ferner für die Indienststellung der Schiffe
erforderlich. Bezüglich der Indiensthaltung der Schlachtflotte gelten
folgende Grundsätze: 1 Flottenflaggschiff, 3 Linienschiffsgeschwader,
8 große und 18 kleine Kreuzer bilden die aktive Schlachtiflotte,
2 Linienschiffsgeschwader, 4 große und 12 kleine Kreuzer bilden
die Reserveschlachtflotte.e Von der aktiven Schlachtflotte sollen
sämtliche, von der Reserveschlachtflotte ein Viertel der Linien-
schiffe und Kreuzer dauernd im Dienst gehalten werden. Zu
Manövern sollen einzelne außer Dienst befindliche Schiffe der
Reserveschlachtflotte vorübergehend in Dienst gestellt werden®.
Die Indiensthaltung von Schiffen für den Auslandsdienst ist, weil
von wechselndem Bedarf abhängig, gesetzlich nicht geregelt, ebenso
die der Torpedofahrzeuge, Unterseeboote, Schulschiffe, Spezial-
schiffe und Kanonenboote, weil für diese eine gesetzliche Organi-
sation überhaupt nicht besteht. Hier sind also lediglich die Fest-
setzungen des KReichshaushaltsetats maßgebend. Betrefis der
Deckungsmittel des Marineausgabenbedarfs ist durch das FG 8 6
folgendes festgesetzt: Insoweit vom Rechnungsjahre 1901 ab der
Mehrbedarf an fortdauernden und einmaligen Ausgaben des ordent-
lichen Etats der Marineverwaltung den Mehrertrag der Reichs-
stempelabgaben über die Summe von 53708000 M. hinaus über-
steigt und der Feehlbetrag nicht in den sonstigen Einnahmen des
Reiches seine Deckung findet, darf der letztere nicht durch Er-
höhung oder Vermehrung der indirekten, den Massenverbrauch
belastenden Reichsabgaben aufgebracht werdeu.
Die gesetzliche Regelung des Schiffsbestandes und der Indienst-
stellung der Schiffe bildet aber ferner die Grundlage für die Fest-
» Flottengesetz vom 14. (27.) por S$ 2 Abs. 1, 2
EG & 2 Abs. 3, G83.