Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

564 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 199a. 
von Marinetruppen vorhanden ist. Die Rechtsverhältnisse der 
Schutztruppen haben ihre Regelung durch besondere Reichsgesetze 
erhalten !. 
Die Schutztruppen weisen gegenüber den anderen Bestand- 
teilen der bewaffneten Macht wesentliche Verschiedenheiten auf, 
sowohl hinsichtlich ihrer Aufgabe als ihrer Zusammensetzung. 
Die Aufgabe der Schutztruppen besteht nicht in der 
Bekämpfung äußerer Feinde, sondern lediglich in der Aufrecht- 
erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in den afrikani- 
schen Schutzgebieten, insbesondere auch in der Bekämpfung des 
Sklavenhandels?, | 
Die Zusammensetzung der Schutztruppen unterscheidet 
sich von den übrigen Teilen der bewaffneten Macht dadurch, daß 
dieselben in der Hauptsache aus freiwillig eingetretenen 
Personen gebildet werden. Diese Freiwilligen sind: 1. Offiziere, 
Ingenieure des Soldatenstandes, Sanitätsoftiziere, Beamte und Unter- 
offiziere des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, welche 
sich zum Eintritt in die Schutztruppe melden®; 2. solche Deutsche, 
welche zu der vom Reichkommissar für Ostafrika angeworbenen 
Truppe gehört haben oder bei dem Gouvernement von Südwest- 
afrika oder dem von Kamerun auf Grund von Dienstverträgen in 
Dienst getreten und in die Schutztruppe übernommen sind %; 3. an- 
geworbene Farbige®. Eine Wehrptlicht ist für die Schutz- 
truppen erst durch das Wehrgesetz vom 22, Juli 1913° eingeführt 
worden. Nach diesem Gesetz sind wehrpflichtige Reichsangehörige, 
welche ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Schutz- 
gebiete Südwestafrika haben, verpflichtet, ihrer Dienst- 
pflicht bei der Schutztruppe dieser Kolonie zu genügen; der 
Gouverneur kann ausnahmsweise die Erfüllung der Dienstpflicht 
im Reichsgebiet gestatten. 
Die Schutztruppen sind selbstverständlich eine reine 
Reichsinstitution, bei welcher eine Beteiligung der Einzel- 
staaten nicht stattfindet. Oberster Kriegsherr der Schutztruppe 
ist der Kaiser’. Ihm steht namentlich der Oberbefehl und das 
ı RG, betr. die kaiserliche Schutztruppe für Ostafrika, vom 22. Märr 
1891. RG, betr. die kaiserlichen Schutztruppen für Südwestafrika und 
Kamerun, vom 9. Juni 189. Abänderungapesetz zu beiden Gesetzen vom 
7. Juli 1896, neue Redaktion unter dem Titel: G., betr. die kaiserlichen 
Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht da- 
selbst, vom 18. Juli 1896. Zur Ausführung sind vom Reichskanzler erlassen: 
Organisatorische Bestimmungen für die kaiserlichen Schutztruppen Afrikas, 
vom 25. Juli 1898. Wehrgesetz für die Schutzgebiete vom 9. Juli 1913, 
dazn die kaiserl. Verordn. vom 21. Febr. 1914, Ausführungsbestimmungen 
des Reichskanzlers vom 4. März 1914; vgl. Laband 4 165. 
® RG vom 18. Juli 1896 $ 1. 
® RG vom 18. Juli 1896 $s 2, 8, 
* RG vom 18. Juli 1896 88 22, 26. 
e RG vom 18. Juli 1896 S 2. 
®S. oben Anm. 1a. E. 
? [Doch führt der Kaiser diesen Oberbefchl nicht in der Art selbst wie 
den Oberbefehl über Armee und Marine. Nicht nur die Verwaltungs-, sondern
	        
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