564 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 199a.
von Marinetruppen vorhanden ist. Die Rechtsverhältnisse der
Schutztruppen haben ihre Regelung durch besondere Reichsgesetze
erhalten !.
Die Schutztruppen weisen gegenüber den anderen Bestand-
teilen der bewaffneten Macht wesentliche Verschiedenheiten auf,
sowohl hinsichtlich ihrer Aufgabe als ihrer Zusammensetzung.
Die Aufgabe der Schutztruppen besteht nicht in der
Bekämpfung äußerer Feinde, sondern lediglich in der Aufrecht-
erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in den afrikani-
schen Schutzgebieten, insbesondere auch in der Bekämpfung des
Sklavenhandels?, |
Die Zusammensetzung der Schutztruppen unterscheidet
sich von den übrigen Teilen der bewaffneten Macht dadurch, daß
dieselben in der Hauptsache aus freiwillig eingetretenen
Personen gebildet werden. Diese Freiwilligen sind: 1. Offiziere,
Ingenieure des Soldatenstandes, Sanitätsoftiziere, Beamte und Unter-
offiziere des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, welche
sich zum Eintritt in die Schutztruppe melden®; 2. solche Deutsche,
welche zu der vom Reichkommissar für Ostafrika angeworbenen
Truppe gehört haben oder bei dem Gouvernement von Südwest-
afrika oder dem von Kamerun auf Grund von Dienstverträgen in
Dienst getreten und in die Schutztruppe übernommen sind %; 3. an-
geworbene Farbige®. Eine Wehrptlicht ist für die Schutz-
truppen erst durch das Wehrgesetz vom 22, Juli 1913° eingeführt
worden. Nach diesem Gesetz sind wehrpflichtige Reichsangehörige,
welche ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Schutz-
gebiete Südwestafrika haben, verpflichtet, ihrer Dienst-
pflicht bei der Schutztruppe dieser Kolonie zu genügen; der
Gouverneur kann ausnahmsweise die Erfüllung der Dienstpflicht
im Reichsgebiet gestatten.
Die Schutztruppen sind selbstverständlich eine reine
Reichsinstitution, bei welcher eine Beteiligung der Einzel-
staaten nicht stattfindet. Oberster Kriegsherr der Schutztruppe
ist der Kaiser’. Ihm steht namentlich der Oberbefehl und das
ı RG, betr. die kaiserliche Schutztruppe für Ostafrika, vom 22. Märr
1891. RG, betr. die kaiserlichen Schutztruppen für Südwestafrika und
Kamerun, vom 9. Juni 189. Abänderungapesetz zu beiden Gesetzen vom
7. Juli 1896, neue Redaktion unter dem Titel: G., betr. die kaiserlichen
Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht da-
selbst, vom 18. Juli 1896. Zur Ausführung sind vom Reichskanzler erlassen:
Organisatorische Bestimmungen für die kaiserlichen Schutztruppen Afrikas,
vom 25. Juli 1898. Wehrgesetz für die Schutzgebiete vom 9. Juli 1913,
dazn die kaiserl. Verordn. vom 21. Febr. 1914, Ausführungsbestimmungen
des Reichskanzlers vom 4. März 1914; vgl. Laband 4 165.
® RG vom 18. Juli 1896 $ 1.
® RG vom 18. Juli 1896 $s 2, 8,
* RG vom 18. Juli 1896 88 22, 26.
e RG vom 18. Juli 1896 S 2.
®S. oben Anm. 1a. E.
? [Doch führt der Kaiser diesen Oberbefchl nicht in der Art selbst wie
den Oberbefehl über Armee und Marine. Nicht nur die Verwaltungs-, sondern