868 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 200.
den Kommunalauflagen, soweit sie sich auf die Besteuerung
des dienstlichen Einkommens aktiver Militärpersonen, der Pensionen
verabschiedeter Offiziere und Hinterbliebener von Militärpersonen,
sowie der Militärspeiseanstalten und ähnlicher Einrichtungen be-
zieht, im Gebiete des ehemaligen Norddeutschen Bundes®, — und
das Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851h im
ganzen Reichsgebiet mit Ausnahme Bayerns. Die preußische
Militärstrafgerichtsordnung vom 93. April 1845, welche im ganzen
Reichsgebiet mit Ausnahme von Bayern und Württemberg galt,
ist durch die Reichsmilitärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember
1898 ersetzt worden und nach der Kaiserl. V. vom 28. Dezember
1899 am 1. Oktober 1900 außer Kraft getreten (vgl. auch oben
8 171, S. 731) 1°,
Auf die Schutztruppen finden die Militärgesetze des
N — —
8 Dieselbe ist eingeführt durch Präs.-V. vom 22. Dezember 1868 (oben
Anm. c). Die Befugnis des Bundespräsidiums zur Einführung war aller-
dings zweifelhaft. Durch das RG, betr. die Heranziehung von Militärpersonen
zu den Gemeindeabgaben vom 28. März 1886 haben aber die in dieser Be-
ziehnng bestehenden Bedenken ıhre Erledigung gefunden. Indem dieses
Reichsgesetz die Verordnung in bezug auf das außerdienstliche Einkommen
der im Offiziersrang stehenden Militärpersonen und die Pensionen der zur
Disposition gestellten Offiziere aufhebt, hält es den übrigen Inhalt derselben
aufrecht, Vgl. RGZ 24 1ff.; Laband 4 22 Anm. 2,
h Vgl. Art. 68 RVerf. In Bayern gilt bis zur reichsgesetzlichen Regelung
des Kriegszustandes das bayerische Gesetz über den Kriegszustand vom
5. November 1912.
% Eingeführt im Gebiete des Norddeutschen Bundes durch V. vom
29. Dez. 1867, in Südhessen auf Grund der Militärkonvention vom 7. April
1867 Art. 5, in Baden durch V. vom 24. Nov. 1871, in Elisaß-Lothringen
durch G. vom 23. Jan. 1872,
° EG zur RMilStrGO. vom 1. Dez 1898 $ 1. — Die Frage, ob das
Reich befugt war, gegen den Widerspruch Bayerns einen einheitlichen Militär-
gerichtshof zu errichten, dessen Zuständigkeit sich auch auf diesen Staat
erstreckte, hat damit ihre praktische Bedeutung verloren. Die Befugnis des
Reiches, dies zu tun, ist von bayrischer Seite bestritten worden, und der
bayrische Standpunkt hat eine schriftstellerische Vertretung durch Seydel,
AnnDR 1898 151 ff. (auch Staatsrechtl. und polit. Abhandl,. N. F. 155 f.);
Graßmann ebenda 721 ff. und Gümbel ebenda 1899 191 gefunden. Diese be-
rufen sich auf die Bayern in dem Bündnisvertrage vom 23, Nov. 1870 III
8 5 Nr. III eingeräumte Militärhoheit. Hier ist aber von einer Militärhoheit
des Staates Bayern keine Rede, sondern nur von einer solchen des
Königs von Bayern. Die Bestimmung besagt daher nur, daß diejenigen
militärischen Befugnisse, welche im übrigen Reichsgebiete der Kaiser aus-
übt, in Bayern vom König ausgeübt werden sollen. Die Unterordnung
unter einen unabhängigen Gerichtshof mußte sich aber auch Bayern infolge
einer Unterwerfung unter die Militärgesetzgebung des Reiches gefallen
lassen. Besondere militärgerichtliche Befugnisse sind dem Kaiser in der
RMilStrGO überhaupt nicht vorbehalten, die betreffenden Funktionen viel-
mehr überall dem Kontingentsherrn übertragen. Höchstens könnte die Er-
nennung der Mitglieder des Reichsmilitärgerichtes hierzu gerechnet werden.
In dieser Hinsicht ist aber den bayrischen Ansprüchen durch die Bestellung
cineg bayrischen Senates, dessen Mitglieder vom König von Bayern ernannt
werden, vollauf Rechnung getragen (RG vom 9. März 1899). Vgl. auch
Rehm, Staatsl. 190 Anm, 1.