Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. $ 201. 869 
Deutschen Reiches nur insoweit Anwendung, als sie ausdrücklich 
auf dieselben ausgedehnt sind. Ihre Rechtsverhältnisse haben eine 
Regelung durch besondere Gesetze gefunden !!, 
Fünftes Kapitel. 
Die Verwaltung der Finanzen'. 
I. Allgemeine. Grundsätze. 
8 201. 
Verwaltung der Finanzen ist die auf die Beschaffung 
und Verwendung von Sachgütern gerichtete staatliche Tätigkeit. 
Die Finanzverwaltung umfaßt: 1. Die Verwaltung des Staats- 
vermögens, 2. die Verwaltung der Staatseinnahmen. Diese 
sind zum Teil privatrechtlicher, zum Teil staatsrecht- 
licher Natur. Erstere beruhen auf einer staatlichen Tätigkeit, 
welche sich in den gewöhnlichen Formen vermögensrechtlichen 
Verkehrs bewegt, letztere auf. der Ausübung von Staatshoheits- 
rechten. Zu den privatrechtlichen Einnahmen gehören namentlich 
diejenigen aus dem Staatsvermögen und den gewerblichen Unter- 
nehmungen des Staates. Die Hauptgruppe der staatsrechtlichen Ein- 
nahmen des Staates bilden die Steuern, d. h. Geldbeiträge zu 
den Staatslasten, welche der Staat den Untertanen kraft seiner 
Herrschaftsbefugnis nach einem allgemeinen Maßstabe auferlegt. 
Neben den Steuern stehen die Gebühren, d.h. Leistungen der 
Einzelnen für die Benutzung von Staatsanstalten oder für Hand- 
lungen staatlicher Organe, und die Beiträge i. e, S., d. h, ein- 
malige oder periodische Zuschüsse zu den Kosten der Herstellung 
oder Unterhaltung einer öffentlichen Veranstaltung, die von solchen 
Personen zu leisten sind, die an der Einrichtung oder dem Be- 
stand der Veranstaltung ein besonderes Interesse haben?. Ge- 
bühren und Beiträge i. e. S., die namentlich für das Kommunal- 
abgabenrecht wichtig sind, haben teils einen staatsrechtlichen, 
teils einen privatrechtlichen Charakter. Einen staatsrechtlichen, 
soweit sie für Ausübung von Staatshoheitsrechten gezahlt werden 
1 Vgl. oben $ 199® und Anmerkungen. 
1 Monographische Bearbeitungen des Finanzrechtes gibt es nicht. 
Die allgemeinen Werke über Finanzwissenschaft behandeln die Finanzen 
mehr vom volkswirtschaftlichen und politischen als vom rechtlichen Gesichts- 
unkte aus. Eine übersichtliche Darstellung des Finanzrechtes gibt G. Meyer- 
ochow, Lehrb. d. deutschen VerwaltR 8$ 213ff. Vgl. auch die Artikel 
Finanzverwaltung, Finanzbehörden, Staatsfinanzen (Staatsvermögen, Staats- 
schulden, Staatshaushalt, Kassenwesen) von O, Schwarz und Ad. Arndt im 
WStVR 1 783 ff.; 8 473 ff. 
2 Über den Unterschied zwischen Gebühr, Beitrag und Steuer vgl. 
O. Mayer, DVerwR 88 27, 48, 52, 60; Fr. J. Neumann, Die Steuer und 
das öffentliche Interesse (1887); Toepfer, FinArch 29 ff.; v. Myrbach, 
FinArch 84 1ff.; Moll, VerwArch 18 215ff.; Ders., Über Gebühren (1916) 
und dazu die Besprechung von Waldecker in FinArch 88 871 ff. 
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