Die Funktionen. $ 203. 877
Namen zusammengefaßt, weil bei ihnen eine gemeinsame Form
der Erhebung vorkommt, obwohl sie materiell verschiedenen
Kategorien angehören. Dies sind 1. die Regalien im modernen
Sinne, d. h. die ausschließlichen Berechtigungen des Staates zur
Ausübung bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten, namentlich zur
ausschlisßlichen Okkupation gewisser Gegenstände oder zum aus-
schließlichen Betrieb gewisser Gewerbe. Materiell fallen die Ein-
nahmen aus den Regalien teils unter den Gesichtspunkt des mono-
polisierten privatrechtlichen Erwerbes, teils unter den der Gebühren,
teils unter den der Verbrauchssteuern; 2. der Stempel. Stempel
ist ein unter öffentlicher Autorität hergestelltes Kennzeichen (Marke,
Abdruck u. dgl.), dessen Verwendung auf gewissen Schriftstücken
oder Produkten erfordert wird. Für die Erlangung des Stempels
muß eine Abgabe entrichtet werden. Der Stempel dient zum Teil
zur Erhebung von Gebühren, zum Teil zur Erhebung von Steuern,
namentlich von Verkehrssteuern oder auch von Verbrauchssteuern,
z. B. der Spielkartensteuer.
IH. Die Staatsausgaben sind teils ordentliche, d. h.
solche, welche periodisch wiederkehren, teils außerordentliche,
welche durch die Bedürfnisse eines gewissen Zeitpunktes her-
beigeführt werden. Sie teilen sich in folgende Gruppen: 1. Er-
hebungs- und Verwaltungskosten der Einnahmen; 2. Ausgaben für
die staatlichen Organe: Monarch, Landtag, Staatsbehörden; 3. Aus-
gaben für die sachlichen Bedürfnisse der einzelnen Verwaltungs-
zweige; 4. Zinsen und Amortisation der Staatsschuld. Die Aus-
gaben haben den Charakter von Zahlungen, welche der Staat an
andere Rechtssubjekte zu leisten hat. Diese Zahlungen beruhen
teils auf einer rechtlichen Verpflichtung des Staates, teils auf freier
Entschließung der staatlichen Organe.
IV. Die Schulden der deutschen Territorien® zer-
fielen in älterer Zeit in Kammerschulden, welche auf dem
fürstlichen Kammervermögen, und Landesschulden, welche
auf der landständischen Steuerkasse lasteten. Mit der Entstehung
eines einheitlichen Staatsvermögens und einer einheitlichen Finanz-
verwaltung hat sich auch ein einheitliches Staatsschulden-
wesen ausgebildet. Die Staatsschulden sind teils Verwaltungs-
schulden, teils Finanzschulden. Verwaltungsschulden heißen
diejenigen Schuldverbindlichkeiten des Staates, welche in Aus-
übung der regelmäßigen Verwaltungstätigkeit zu dem Zwecke
eingegangen werden, die Realisierung der Aufgaben eines staat-
lichen Verwaltungszweiges zu ermöglichen. Finanzschulden heißen
diejenigen Schulden, welche durch eine besondere finanzielle Ope-
ration, d. h. die Aufnahme einer Anleihe eingegangen werden und
den Zweck haben, dem Staate außerordentliche Einnahmen zuzu-
führen. Für die Verwaltungsschulden sind diejenigen staatsrecht-
6 Vgl. Art. Staatsschulden in WStVR 8 474 ff. und die dortigen Lite-
raturangaben,