Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

892 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 205. 
nur hinsichtlich der rechtlich nicht notwendigen (beweglichen) Ein- 
nahmen und Ausgaben ist die Bewilligung ihrem freien Ermessen 
überlassen *., 
Inden Ausgabeetat müssen allerechtlich notwendigen 
Ausgaben eingestellt werden. Die Aufnahme enthält keine Be- 
* Die Behauptung eines unbeschränkten Stouerverweigerungsrechtes 
ist für Württemberg namentlich aufgestellt worden von P. A. Pfizer, Das 
Recht der Steuerbewilligung nach den Grundsätzen der württembergischen 
Verfassung (1836). Für Preußen hat die Frage, da Art. 109 der Verfassung die 
Forterhebung aller bestehenden Steuern und Abgaben, bis sie durch ein Gesetz 
abgeändert sind, anordnet (oben 837, 888), nur für das Ausgabenbewilligungs- 
recht Bedeutung, In bezug auf dieses behaupten ein unbedingtes Be- 
willigungs- und Verweigerungsrecht: E. Lasker, Zur Verfassungsgeschichte 
Preußens 835 ff.; v. Roenne, Preußisches Staatsrecht, 9. Aufl. 1 415 (anders 
4. Aufl. 1 602, 603 und v. Roenne-Zorn, 5 102, 103, vgl oben $ 204» N. 29) 
415; Zorn, StR 1 450 ff. und AnnDR 1889 371; Arndt im Archiv für öffentl, 
Recht 8 558 ff, Annalen a. a. O. S. 231, [auch Reichsstaatsrecht S. 328, wogegen 
er im Komm, zur Preuß. Verf. 337, 342 zugibt, daß der Landtag zur Be- 
willigung der „gesetzlich vorgeschriebenen und unbedingt notwendigen, 
Ausgaben verpflichtet sei], Dagegen wird der Grundsatz, daß die Auf- 
stellung des Etats in Preußen wie anderwärts sich innerhalb der gesetz- 
lichen Schranken bewegen müsse, von den meisten neueren Schriftstellern 
anerkannt, namentlich von Gneist, der denselben zuerst hervorgehoben hat, 
in den $ 204 S. 747 N. 1 erwähnten Schriften, ferner von Labund und Fricker 
in den eben daselbst zitierten Abhandlungen, außerdem von Laband, Staats- 
recht 4 522 ff.; Fricker, Sächsisches Staatsrecht 230; H. Schulze, Lehrbuch 
gce deutschen Staatsrechtes 1 588, Preußisches Staatsrecht % 209; Ulbrich, 
sterreichisches Staatsrecht $ 270 8. 659; v. Sarwcey, Württembergisches 
Staatsrecht 2 515 u. 516 M. 7, 518, 525; Jellinck a. a. O. 286 ff. und in dem 
mehrfach zit. Artikel „Budgetrecht“ ; Seligmann, Begriff des Gesctzes 88 ff. ; 
Seydel-Graßmann, Bayer. Staatar. 2 95 ff.; Seidler a. a. O. 233, 236; Bornhak, 
Preußisches Staatsrecht 8 581ff.; Loebe a. a. O. 18ff.; W. v. Melle, Ham- 
burgisches Staatsrecht 136; in neuerer Zeit v. Rönne, Preußisches Staats- 
recht (4. Aufl.) 1 602, 603, v. Roenne-Zorn a. a. 0.8 102, 103; 18 116 S. 6 
Rehm, Staatsl. 297 ff, (auf allgemein-staatsrechtlicher Grundlage) und AnnD 
19)1 541 ff. (für Bayern); van Calker, Bad. Budgetrecht, insbes. 242 ff.; 
Anschütz, Enzykl. 155, 189, 190 und auch von einem Teil derjenigen Schrift- 
steller, welche die Bezeichnung des Etats als eines Gesetzes im formellen 
Sinne verwerfen, namentlich von v. Martitz a. a. O. 272; Haenel a. a. O. 
299; Arndt, Komm. z. preuß. Verf. 337, 342; Schwartz a. a. O. 300. [Eine 
amtliche, oft zitierte (Laband, Staatsr. 4 529 N. 2; Seydel, Komm. 395, Rehm, 
Staatsl. 298 N. 2; Arndt, Reichsstaatsr. 333) Anerkennung der Richtigkeit 
des im Text vertretenen Standpunktes enthält die Erklärung des Reichs- 
schatzsekretärs Grafen v. Posadowsky im Reichstage vom 20. März 
1896 (Sten. Ber. S 1611): „Ich habe... namens der verbündeten Regierungen 
zu erklären, daß sie eine Abänderung bestehender Gesetze in Verbindung 
mit dem Etatsentwurfe nicht akzeptieren können. Nach den Überweisungs- 
gesetzen wie nach den Zolltarifgesetzen haben die Regierungen Anspruch 
auf den vollen Betrag der Überweisungssummen, bzw. den vollen Ertrag 
der Zölle, soweit sie die Summe von 130 Mill. Mark übersteigen. Die ver- 
bündeten Regierungen glauben es als stantsrechtlich nicht zulässig erachten 
zu müssen, daß ein bestehendes Gesetz in Verbindung mit dem Etatgesetz 
abgeändert wird und würden eine solche Form des Etatsgesetzes nicht 
akzeptieren können.“ — Mit dieser Erklärung wollte gesagt sein: die 
Regierung braucht sich nicht gefallen zu lassen, daß die Volksvertretun 
das Budget mit Bestimmungen „bepackt“, die eine Abänderung oder Auf- 
hebung bestehender Gesetze oder gesetzlicher Einrichtungen in sich schlicßen.]
	        
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