Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

894 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 205. 
meisten Staaten ferner 3. die indirekten Steuern; 4. die Verkehrs- 
steuern; 5. ein Teil der Einkommen- und Ertragssteuern, nämlich: 
a) diejenigen, für welche die jährlich aufzubringende Steuersumme 
durch Gesetz fixiert ist (sogenannte kontingentierte Steuern), und 
b) diejenigen, bei welchen der Betrag, den der einzelne Steuer- 
zahler nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit zu zahlen hat, auf 
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften beruht. — Beweglich da- 
gegen ist ein anderer Teil der Einkommen- und Ertragssteuern; 
die beweglichen Steuern bedürfen der periodischen Bewilligung 
durch den Landtag. Diese kann entweder so erfolgen, daß die 
Gesamtsumme der im Staate aufzubringenden Steuer in den Etat 
eingesetzt und nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit auf die ein- 
zelnen Bezirke und Gemeinden, innerhalb dieser auf die einzelnen 
Steuerpflichtigen verteilt wird (Repartitionssteuern), oder so, daß 
der Etat den Steuerfuß, d.h. den vom einzelnen Steuerpflichtigen 
nach Maßgabe seines Einkommens zu entrichtenden Steuerbetrag 
festsetzt (quotisierte Steuern)®. Aber auch in bezug auf die Be- 
willigung der beweglichen Steuern ist der Landtag nicht un- 
beschränkt. Es besteht für ihn die Rechtspflicht, denjenigen Be- 
trag an beweglichen Steuern zu bewilligen, der neben den gesetz- 
lichen Einnahmen erforderlich ist, um die gesetzlich feststehenden 
und diezwischen Regierung und Landtag vereinbarten Staatsausgaben 
zu bewilligen (vgl. oben 883, 884). 
[Außerordentliche Einnahmen des Staates können er- 
zielt werden einmal durch Veräußerung von Gegenständen 
des Staatsvermögens, sodann durch Inanspruchnahme 
und Verwertung des Staatskredits. 
l. Veräußerung von Staatsvermögen. Die Frage, 
ob die Regierung zu derartigen Veräußerungsakten der Zustimmung 
des Landtags bedarf, ist grundsätzlich zu verneinen. Dies folgt 
aus den allgemeinen Grundsätzen über die Zuständigkeit der 
Volksvertretung nach deutschem Landesstaatsrecht. Allgemein ist 
die Zustimmung der Volksvertretung nur erforderlich bei Ausübung 
der gesetzgebenden Gewalt; die Veräußerung von Staatsgut ist 
aber kein Akt der gesetzgebenden, sondern der vollziehenden 
Gewalt. Es handelt sich da nicht um rechtssatzmäßige Vorschriften, 
welche in Freiheit und Eigentum der Untertanen eingreifen, sondern 
um Verwaltungsakte, und noch dazu um rein privatrechtliche, 
nicht obrigkeitliche Verwaltungsakte. Die Vornahme solcher Ver- 
waltungsakte fällt nach der den Verfassungen zugrundeliegenden 
Gewaltenteilung in dem von parlamentarischer Mitwirkung grund- 
® Einzelne Staaten kennen gar keine beweglichen Steuern, so nament- 
lich Preußen. In andern gibt es dagegen fast nur bewegliche Steuern, so 
namentlich in Baden, wo bisher selbst die Verkehrssteuern und indirekten 
Steuern in ihrer Höhe durch den Etat festgestellt wurden. Doch besteht 
hier die Tendenz, diese Steuern zu gesetzlich feststehenden zu machen, was 
für die Biersteuer, die Erbschaftssteuer und die Veräußerungsabgabe bereits 
geschehen ist.
	        
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