Die Funktionen. 8 209. 921
des Reiches sind (beispielsweise) die Zinsen der Reichsschuld,
die Ausgaben für alle Anstalten und Behörden des Reiches, welche
auf gesetzlicher Anordnung beruhen und für alle Beamten, welche
einen Rechtsanspruch auf den Bezug ihrer Besoldung erworben
haben, Neue Behörden, mit denen ein Kostenaufwand verbunden
ist, dürfen nur mit Genehmigung von Bundesrat und Reichstag
errichtet werden®. Die Bewilligung der beweglichen Ausgaben
erfolgt in der Regel auf ein Jahr, kann jedoch auch auf längere
Zeit erfolgen?.,
Die Ausgaben für das Landheer waren ursprünglich in
der Form eines Pauschquantums bewilligt. Art. 62 der Verfassung
geschlossener Veräußerungsvertrag, solange ihm die Zustimmung fehle, privat-
rechtlich ungültig sei (Laband in der JW 89 915 ff., 996, 997). Endlich wurde
von Anschütz ( 89 990 ff.) und Arndt („Tag“, 1910 Nr. 262, vgl. auch
Arndt, Reichsstaatsr. 408) dargelegt, daß Laband nur in der Frage der
staatsrechtlichen Zulässigkeit, nicht aber in der der privatrechtlichen
Gültigkeit Recht habe, daß also ein von dem zuständigen Vertreter des
Reichafiskus abgeschlossener Verkauf von Reichsgut dem Käufer gegenüber
gültig bleibt, auch wenn er die erforderliche Genehmigung der gesetz-
NIE ‚ aktoren nicht erhält (ebenso v. Romeick in em ots Beitr. 58
Die Bewilligungsbedürftigkeit der Einnahmen aus der Veräußerung
von Reichsgut beruht auf dem RGes. über die Rechtsverhältnisse der zum
dienstlichen Gebrauch einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenständ
vom 25. Mai 1873, $ 10 Satz 2. Dort ist vorgeschrieben, daß alle über- un
außeretatmäßigen Einnahmen aus der Veräußerung von Gegenständen, welche
sich im Besitz den Reichsverwaltung befinden, „jedesmal spätestens in dem
auf das Etatsjahr folgenden zweiten Jahre dem Bundesrat und Reichstag
zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen“ sind. Daß es diese Bestimmung
und nicht (wie Laband 4 Irriger Weise annimmt) $ 10 Satz 1 des Ges,
vom 25. Mai 1873 ist, welche die Bewilligungsbedürftigkeit ausspricht, ist
von Anschütz a. a, Ö. 992ff. an der Hand der Entste ungsgeschichte ein-
gehend dargetan worden. Die Bewilligungsbedürftigkeit erstreckt sich auf
alle „im Besitz der Reichsverwaltung befindlichen Gegenstände“, unbeweg-
liche wie bewegliche, ohne Unterschied, ob sie finanzwissenschaftlich als
„Finanz-“ oder als „Verwaltungs“vermögen aufzufassen sind, ein Uhnter-
schied, welcher insoweit, wie dem Landesstaatsrecht (oben $ 205 S. 895
Anm. a), so auch dem Reichsstaatsrecht fremd ist (rel. Anschütz a. a. O. 992).
Die Bewilligung ist, soweit möglich, vor Abschluß des betreffenden
Veräußerungsgeschäfts einzuholen, denn Bundesrat und Reichstag können,
analog wie bei Staatsverträgen, die ihrer Zustimmung unterliegen (oben
8 190 S. 818, 819) verlangen, nicht erst vor die bereits vollzogene Tat
sache des Vertragsabschlusses gestellt und damit in eine Zwangslage ver-
setzt zu werden. Ist aber, was vorkommen kann, die vorgängige Ge-
nehmigung unmöglich oder untunlich (unvorhergesehener Eintritt einer
günstigen Verkaufsgelegenheit während der Reichstag nicht versammelt ist),
so ist die Bewilligung gemäß $ 10 Satz 2 a. a. O. nachträglich einzuholen
und die Verzögerung zu begründen,
Darüber, daß die Versagung der im 8 10 Satz 2 erforderten Genehmigung
lediglich eine Verantwortlichkeit der Reichsleitung gegenüber Reichstag
und Bundesrat begründet, die privatrechtliche Gültigkeit des Veräußerungs-
geschäfte jedoch nicht irritiert, vgl. Anschütz a. a, O. 994 ff,, v. Romeick
.1
2.8.
8 Oben $ 165 S. 705, 706. Die Errichtung selbst steht dem Kaiser zu,
% RVerf Art. 71.