Die Funktionen. $ 209. 925
der Rechnungen erfolgt durch die preußische Oberrechnungs-
kammer, welche zu diesem Zweck durch einige Mitglieder ver-
stärkt wird, unter der Bezeichnung „Rechnungshof des Deutschen
Reiches“ #?®, In bezug auf die Verwaltung der Reichsschuld und
des Reichskriegsschatzes besteht eine besondere Kontrolle durch
die Reichsschuldenkommission. Diese setzt sich zusammen aus
sechs Bevollmächtigten oder stellvertretenden Bevollmächtigten
zum Bundesrat, und zwar dem Vorsitzenden und fünf Mitgliedern
des Ausschusses für Rechnungswesen, sechs Mitgliedern des Reichs-
tages und dem Präsidenten der Rechnungsbehörde des Reiches,
bis zu deren Errichtung dem Chefpräsidenten der preußischen
Oberrechnungskammer in dessen Eigenschaft als Chefpräsident des
Rechnungshotes für das Deutsche Reich °®,
9. Der Fall des Nichtzustandekommens des Reichs-
haushaltsetats ist rechtlich nach denselben Grundsätzen zu
beurteilen, welche in den Einzelstaaten, insbesondere in Preußen,
gelten ®%,
4. Für die Schutzgebiete werden besondere Etats auf-
gestellt. Diese wurden ursprünglich dem Bundesrat und Reichs-
tag als Anlagen des Reichshaushaltsetats nur zur Kenntnisnahme
mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgte lediglich zu dem Zwecke, um
als Begründung für die seitens des Reiches zu leistenden Zuschüsse
(Triepel 8. a. O. 318, 319, vgl. insbes. die 319 Anm. 1 angeführten Verhand-
ungen des Reichstage), Schließlich einigten sich, nachdem der Streit über
ein Jahrzehnt lang (1884—1896) gedauert hatte, Reichstag und Reichsleitun
auf einer Mittellinie. Die Reichsleitung gab, nicht zwar in der Form, wohl
aber in der Sache nach, Sie hielt daran fest, daß justifizierende Verfügungen
auf dem Gebiete der Militärfinanzverwaltung nur von den Kontingents-
herren unter Gegenzeichnung ihrer Kriegsminister erlassen werden können,
versprach jedoch, daß der Erlaß solcher Verfügungen künftig nur noch mit
Zustimmung des Reichskanzlers erfolgen werde (vgl. Erklärungen des Staats-
sekretärs des Reichsschatzamts in der Rechnungskommission und im Plenum
des Reichstags, 7. Mai und 15. Juni 1896, angeführt bei Dambitsch 352 und
Triepel 319). Der Reichstag erklärte sich damit einverstanden. Die Be-
deutung dieses Kompromisses liegt darin, daß das Recht zum Verzicht auf
vermögensrechtliche Ansprüche des Militärfiskus zwar nach wie vor den
Kontingentsherren zusteht, daß aber die Ausübung dieses Rechts an die
jedesmalige Zustimmung des Reichskanzlers gebunden und damit der Verant-
wortlichkeit des letzteren so unterstellt ist, als ob es sich dabei um Akte
des Kaisers handelte. Daß diese Verantwortlichkeit sich nicht auf die
Zweckmäßigkeit des betreffenden Erlasses erstrecke (80: Dambitsch 353) ist
eine völlig ungerechtfertigte Einschränkung].
2 [Die Funktion der Rechnungeprüfung wurde früher der preußischen
Oberrechnungskammer jährlich durch ein besonderes Gesetz übertragen,
Das Reichskontrollgesetz vom 21. März 1910, RGBI 521, hat diese Über-
ng auf die Rechnungsjahre 1909-1914 erstreckt uud zugleich einige
selbständige Vorschriften über Art und Umfang der Rechnungsprüfung er-
lassen (el. über dieses Reichskontroligesetz Thoma im JahrbÖfR 5 (1911)
962 ff). Die Geltung dieses ersten ist durch ein zweites Reichskontrollgesetz
— vom 4, April 1915, RGBl 215 — bis zum Rechnungsjahre 1919 (einschließ-
lich) verlängert worden].
23 Reic sschuldenordnung 8 12 £,
* Vgl. oben $ 207 S. @2fl.