Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

926 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 210. 
zu dienen. Später ist jedoch bestimmt worden, daß die Etats für 
die Schutzgebiete durch Reichsgesetz festgestellt werden 
müssen?°, Bei der Aufstellung der Etats sind die allgemeinen 
Grundsätze maßgebend, daß gesetzlich feststehende Einnahmen 
und Ausgaben nicht verweigert werden dürfen. Über die finanzielle 
Verwaltung der Schutzgebiete ist dem Bundesrat und Reichstag 
Rechnung zu legen?. Die Aufnahme einer Anleihe oder die 
Übernahme einer Garantie kann ebenfalls nur auf Grund einer 
Ermächtigung durch Reichsgesetz erfolgen®”. Für die aus der 
Verwaltung eines Schutzgebietes entstehenden Verbindlichkeiten 
haftet nur das Vermögen dieses Gebietes*®. Durch letztere Be- 
stimmung sind die Schutzgebiete als besondere Vermögenssubjekte 
anerkannt worden. Da sie aber jeder korporativen Organisation 
entbehren, so kann ihnen lediglich ein anstaltlicher Charakter 
beigelegt werden ®. 
vV. Die Finanzverwaltung des RBeichslandes Eisaß-Lothringen. 
8 210. 
Das Reichsland Elsaß-Lothringen hat den Charakter eines 
selbständigen vermögensrechtlichen Subjektes, der elsaß-lothringi- 
sche Landesfiskus ist vom Reichsfiskus begrifflich verschieden?., 
Es besteht eine besondere elsaß-lothringische Finanzverwaltung 
neben der Finanzverwaltung des Deutschen Reiches. Sie erstreckt 
sich auf dieselben Gegenstände, welche die Finanzverwaltung der 
Einzelstaaten umfaßt. 
Die Verwaltung des Landesvermögens, der Landesausgaben 
und Landesschulden gestaltet sich durchaus analog den betreffenden 
Verwaltungszweigen der Einzelstaaten. Dagegen galten für die 
Landeseinnahmen in Elsaß-Lothringen bis in die neueste 
Zeit zum Teil abweichende Grundsätze, und zwar namentlich 
hinsichtlich der Steuern, weil sich in dieser Beziehung die Be- 
stimmungen der französischen Gesetzgebung noch großenteils er- 
halten hatten, 
Die sogenannten vier direkten Hauptsteuern des 
französischen Rechtes sind: 1. die Grundsteuer; 2. die Per- 
sonal- und Mobiliarsteuer®. Erstere ist eine Kopfsteuer, 
3 RG über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 
30. März 1892 $ 1. 
1° RG vom 30. März 1892 88 2, 8. 
3? RG vom 30, März 1892 8 4. 
22 RG vom 30. März 1892 8 5. 
#9 Übereinstimmend: Jellinek in der Heidelberger Festgabe 273 N. 1. 
Vgl. auch Rehm, Staatslehre 161 ff. 
1 Laband, Staatsr. des Deutschen Reiches 2; Leoni im Handb. des 
öffentl. Rechts 135, 136, 274; Leoni und Mandel, Öffentl. Recht 2 1 N. 1; 
Fischbach, Öff. Recht Eis.-Lothr. (1914) 401. And. Ansicht: Haenel, Deut- 
sches Staatsr. 1 833. Vgl. darüber die Ausführungen in $ 138 8. 475 N. 15. 
s GG. vom 93, Frimaire und 2. Messidor des 9. VIEL 
s G. vom 21. April 1832.
	        
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