926 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 210.
zu dienen. Später ist jedoch bestimmt worden, daß die Etats für
die Schutzgebiete durch Reichsgesetz festgestellt werden
müssen?°, Bei der Aufstellung der Etats sind die allgemeinen
Grundsätze maßgebend, daß gesetzlich feststehende Einnahmen
und Ausgaben nicht verweigert werden dürfen. Über die finanzielle
Verwaltung der Schutzgebiete ist dem Bundesrat und Reichstag
Rechnung zu legen?. Die Aufnahme einer Anleihe oder die
Übernahme einer Garantie kann ebenfalls nur auf Grund einer
Ermächtigung durch Reichsgesetz erfolgen®”. Für die aus der
Verwaltung eines Schutzgebietes entstehenden Verbindlichkeiten
haftet nur das Vermögen dieses Gebietes*®. Durch letztere Be-
stimmung sind die Schutzgebiete als besondere Vermögenssubjekte
anerkannt worden. Da sie aber jeder korporativen Organisation
entbehren, so kann ihnen lediglich ein anstaltlicher Charakter
beigelegt werden ®.
vV. Die Finanzverwaltung des RBeichslandes Eisaß-Lothringen.
8 210.
Das Reichsland Elsaß-Lothringen hat den Charakter eines
selbständigen vermögensrechtlichen Subjektes, der elsaß-lothringi-
sche Landesfiskus ist vom Reichsfiskus begrifflich verschieden?.,
Es besteht eine besondere elsaß-lothringische Finanzverwaltung
neben der Finanzverwaltung des Deutschen Reiches. Sie erstreckt
sich auf dieselben Gegenstände, welche die Finanzverwaltung der
Einzelstaaten umfaßt.
Die Verwaltung des Landesvermögens, der Landesausgaben
und Landesschulden gestaltet sich durchaus analog den betreffenden
Verwaltungszweigen der Einzelstaaten. Dagegen galten für die
Landeseinnahmen in Elsaß-Lothringen bis in die neueste
Zeit zum Teil abweichende Grundsätze, und zwar namentlich
hinsichtlich der Steuern, weil sich in dieser Beziehung die Be-
stimmungen der französischen Gesetzgebung noch großenteils er-
halten hatten,
Die sogenannten vier direkten Hauptsteuern des
französischen Rechtes sind: 1. die Grundsteuer; 2. die Per-
sonal- und Mobiliarsteuer®. Erstere ist eine Kopfsteuer,
3 RG über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom
30. März 1892 $ 1.
1° RG vom 30. März 1892 88 2, 8.
3? RG vom 30, März 1892 8 4.
22 RG vom 30. März 1892 8 5.
#9 Übereinstimmend: Jellinek in der Heidelberger Festgabe 273 N. 1.
Vgl. auch Rehm, Staatslehre 161 ff.
1 Laband, Staatsr. des Deutschen Reiches 2; Leoni im Handb. des
öffentl. Rechts 135, 136, 274; Leoni und Mandel, Öffentl. Recht 2 1 N. 1;
Fischbach, Öff. Recht Eis.-Lothr. (1914) 401. And. Ansicht: Haenel, Deut-
sches Staatsr. 1 833. Vgl. darüber die Ausführungen in $ 138 8. 475 N. 15.
s GG. vom 93, Frimaire und 2. Messidor des 9. VIEL
s G. vom 21. April 1832.