Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. .$ 210. 0927 
welche dem Werte des Ertrages von 3 Tagen Arbeit entspricht, 
von denen jeder je nach Verschiedenheit der Gemeinden zu 
40 Pfennig bis 1 Mark 20. Pfennig berechnet wird. Letztere 
stuft sich nach dem Werte der Wohnungen ab. $. die Tür- und 
Fensterstouer®; 4, die Patentsteuer vom Gewerbebetrieb, 
Diese Steuern blieben nach der Vereinigung Elsaß-Lothringens 
zunächst in Kraft. Aber das Streben ging dahin, an Stelle des 
französischen allmählich das deutsche Steuersystem treten zu lassen. 
Zunächst wurde, auf Grund eines neuen Katasters, eine Reform 
der Grundsteuer vorgenommen®, von welcher die Gebäudesteuer 
als eine nunmehr selbständige Ertragsteuer abgetrennt wurde”, 
Die Tür- und Fenstersteuer wurde hierbei aufgehoben ®, Es folgte 
sodann eine Reform der Gewerbesteuer: die Patentsteuer des 
französischen Rechtes wurde ersetzt durch eine die stehenden 
Gewerbe nach deren Reinertrag treffende Gewerbesteuer? und 
eine besondere Steuer auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen !°, 
Schließlich wurde auch noch die letzte aus französischer Zeit 
übrig gebliebene direkte Hauptsteuer, die Personal- und Mobiliar- 
steuer, aufgehoben und durch zwei neue Ertragssteuern: Kapital- 
steuer! und Lohn- und Besoldungssteuer!? ersetzt. Dieses letzte 
Stück der elsaß-lothringischen Steuerreform ist am 1. April 1903 
in Kraft getreten. Seitdem bestehen im Reichslande folgende 
Steuern: 1. die Grundsteuer (veranl nach dem Rein- 
ertrag); 2. die Gebäudesteuer bzw. Nutzungswert; 3. die 
Gewerbesteuer, veranlagt nach der Ertragsfähigkeit; 4. die 
Kapitalsteuer, welche den Bruttoertrag der Kapital- und 
anderen Renten nach Abzug der Schuldzinsen trifft; 5. die Lohn- 
und Besoldungssteuer vom nichtfundierten Einkommen 
(Arbeitsertrag,. Zu den vorgenannten Steuern kommen noch 
hinzu die Steuer auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, die 
Abgaben von den Gütern in toter Hand !®, die Bergwerksabgaben !* 
und die Erbschaftssteuer!,;, Als eine Mischung von Verkehrs- 
+ G. vom 4. Frimaired. J. VII, vom 21. April 1882. 
° G. vom 25. April 1844 mit zahlreichen "p teren Abänderungen. 
6 Q., betr. die Bereinigung des Katasters, die Ausgleichung der Grund- 
steuer und die Fortführung des Katasters, vom 91. März 1 Abänd.G, 
vom 6, April 1892. [Weitere Abänderungsgesetze: G. betr. die Verwendun 
der Erträge der Kapitalsteuer usw. vom 13. Mai 1901; G. betr. die Grund- 
steuer vom 14. Juli 10083]. 
? [G. vom 14. Juli 1895 betr. die Gebäudesteuer. Abänderung durch 
G. betr. die Verwendung usw. (8. vorige N.) vom 13. Juli 1902, 17. Juli 1907.] 
‚® rch das in voriger N. zit. G. vom 14. Juli 1895.] 
' ® [Gewerbesteuergesetz vom 8. Juni 1896 
10 IG. vom 8. Juni 1896. 
11 |G. betr. die Kapitalsteuer vom 12. Juli 1901.) 
12 [G. betr. die Lohn- und Besoldungssteuer vom 13. Juli 1901.) 
ı8 [G. vom 8. Nov. 1909.) 
1 G, vom 14. Juli 1908, 18. Mai 1918. 
15 Als Zuschlag zur Reichssteuer, G. vom 20. Juni 1907; daneben hat 
E-L. Anteil an der Reichserbschaftssteuer gleich einem Einzelstaat. 
   
    
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