Die Funktionen. $ 211. 929
Das Kassenwesen findet seine Spitze in der Landeshaupt-
kasse®. Die Prüfung der Rechnungen geschieht durch
den Landtag. Die Vorprüfung ist bisher dem Rechnungshof des
Deutschen Reiches übertragen worden. Anschließend ist die Rech-
nung den gesetzgebenden Körperschaften zu legen, die der
Regierung Entlastung erteilt; doch besteht keine Möglichkeit, bei
Unstimmigkeiten die Regierung zur Verantwortung zu ziehen ®,
Die Schuldenverwaltung erfolgt durch die Landesschulden-
verwaltung unter Kontrolle der Landeskommission wie in den
Einzelstaaten ®*,
VI. Die Finanzverwaltung der Kommunalverbände'.
'& 21l.
1. Die Finanzverwaltung der Gemeinden beruhte in älterer
Zeit auf ihrem umfangreichen Grundbesitz. Die Erträgnisse
desselben reichten nicht nur hin, die Bedürfnisse der Gemeinde-
verwaltung zu bestreiten, sondern gewährten darüber hinaus den
einzelnen Gemeindegenossen ein Einkommen. Durch die Gemein-
heitsteilungen und die Eingriffe der Landesherrschaft in die Ver-
waltung und Nutzung der Marken verminderte sich dieses nutz-
bringende Gemeindevermögen immer mehr und verschwand in
einzelnen Gemeinden gänzlich. In anderen wurde es durch das
Auseinanderfallen der politischen und Wirtschaftsgemeinde zu einem
rein privaten Nutzungsabjekt,
in System der Besteuerung hatten die Städte schon
während des Mittelalters ausgebildet. Der städtische Schoß war
eine allgemeine Vermögenssteuer, welche von allen Bürgern er-
hoben wurde. Daneben entwickelten sich allmählich indirekte
Steuern und Abgaben, welche einen gebührenartigen Charakter
besaßen. Die Finanzverwaltung der Städte war jedoch im Laufe
des sechzehnten und siebzehnten Jahrhunderts mehr und mehr in
Verfall geraten, namentlich hatte die Verschuldung der Städte
bedenkliche Dimensionen angenommen. Dies veranlaßte seit An-
fang des achtzehnten Jahrhunderts Eingriffe der landesherrlichen
Obrigkeit, welche neben anderen Zielen auch die Einführung eines
rationelleren Systems kommunaler Besteuerung zum Gegenstande
hatten. Im Laufe des: neunzehnten Jahrhunderts ist mit der
Reform der Staatssteuern auch eine Reorganisation der Kommunal-
steuern eingetreten.
Während die englische Kommunalbesteuerung von der
u ı.
3 G. vom 14. März 1882.
s® Fischbach a. a. O. 407.
2% ($. vom 19. Juni 1901.
! Vgl, Schwartz in WStVR®2 107 ff. und die das. angegebene Literatur;
Strutz, in Enzykl.? 4 458 ff.; Birnbaum, Die gemeindlichen Steuersysteme
in Deutschland (1914).