Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. $ 212b. 041 
die Angelegenheit durch Reichsgesetz geordnet, so richtet sich die 
Aufsicht außerdem — und sogar in erster Linie — darauf, daß 
das betreffende Reichsgesetz und die zu seinem Vollzuge erlassenen 
Verordnungen richtig ausgeführt werden o.] 
& 212b. 
[Die Zuständigkeit und das Verfahren in Reichsaufsichtssachen 
sind von der Reichsverfassung nur für die Fälle geregelt, in denen 
es sich um reichsgesetzlich geordnete Angelegenheiten handelt, 
während es hinsichlich der aufsichtlichen Wahrnehmung der Reichs- 
interessen in reichsgesetzlich nocb nicht geordneten Angelegen- 
heiten* an ausdrücklichen Bestimmungen fehlt. 
1. Die obersten Organe der Reichsaufsicht in reichsgesetzlich 
geordneten Angelegenheiten sind nach der Reichsverfassung der 
Kaiser und der Bundesrat. Die Zuständigkeit des ersteren ist 
durch Art. 17 Satz 1 RVerf, die des letzeren durch Art. 7 Satz 1 
Ziff. 3 bestimmt. Nach Art. 17 steht dem Kaiser die Überwachung 
der Ausführung der Reichsgesetze zu; Art. 7 Ziff. 3 überträgt 
dem Bundesrate die Beschlußfassung „über Mängel, welche bei 
der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten 
Vorschriften oder Einrichtungen (d. h. der vom Bundesrate gemäß 
Art. 7 Ziff. 2 zur Ausführung der Reichsgesetze beschlossenen 
Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen d) hervortreten“. 
Die Funktionen des Kaisers sind nach Art. 17 Satz 1 folgende. 
Ihm (und zwar ihm ausschließlich, nicht dem Bundesrate) liegen 
alle in der Aufsichtsgewalt enthaltenen beobachtenden Titig- 
keiten ob. Er hat sich, unter Verantwortlichkeit des Reichs- 
kanzlers, darüber zu unterrichten, ob die vom Reiche erlassenen 
Gesetze und Verordnungen von den Einzelstaaten richtig und 
pünktlich ausgeführt werden. Er hat den Landesregierungen 
gegenüber das Recht auf Auskunft über alle für die Beurteilung 
des einzelnen Aufsichtsfalles erheblichen Verhältnisse. Verfehlungen 
gegen die Gesetze und Verordnungen oder gegen die Interessen 
des Reiches hat er festzustellen, die mit solchen Verfehlungen 
behafteten Staatsakte, soweit sie noch nicht in Vollzug gesetzt 
sind, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden° und in allen 
Fällen die Abstellung des festgestellten Mangels zu verlangen. 
Wird diesem. Verlangen seitens des beteiligten Einzelstastes nicht 
entsprochen, so kann — wovon sogleich die Rede sein wird — 
die alsdann vorliegende Meinungsverschiedenheit zwischen Reichs- 
und Einzelstaatsgewalt nur vom Bundesrate zum Austrag gebracht 
° Triepel 371 ff. 
s — also bezüglich dessen was Triepel (oben $ 212a Anm, 1), „selb- 
ständige Aufsicht“ nennt. 
b Oben $ 165 8. 707, 708. 
€ Über dieses Beanstandungsrecht des Kaisers vgl. Haenel, Staatsr. 
311, 312; Triepel 646, 659.
	        
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