Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Rechtsverhältnisse der Untertanen. 8 222. 0969 
hat im deutschen Rechte von jeher Geltung gehabt; die Erwähnung 
desselben in den modernen Verfassungen enthält daher nur die 
Anerkennung eines seit Jahrhunderten bestehenden Rechtsprinzips, 
Die Bedeutung desselben ist jedoch nicht die, daß Eigentum oder 
sonstige Vermögensrechte einem Privaten überhaupt nicht entzogen 
werden dürfen. Wenn der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben 
gewisser Gegenstände oder Berechtigungen bedarf, welche sich im 
Vermögen von Privatpersonen befinden, so ist er befugt, diese 
durch einen Verwaltungsakt an sich zu ziehen, allerdings 
unter der Verpflichtung, dem dadurch betroffenen Privaten volle 
und regelmäßig auch vorgängige Entschädigung zu gewähren. Der 
Anspruch des Einzelnen geht also lediglich dahin, daß ihm Ver- 
mögensgegenstände und Vermögensrechte nur unter Wahrung der 
vorgeschriebenen Formen und gegen Ersatz des Wertes entzogen 
werden. 
Bei gesetzgeberischen Eingriffen in bestehende Rechte 
kann die Notwendigkeit der Gewährung einer Entschädigung nicht 
als Grundsatz des geltenden Rechtes?, sondern nur als eine keines- 
anspruch wegen Vermögensbeschädigungen durch rechtmäßige Handhabung 
der Btaatsgowalt): Loening, Die Haitung des Staates (1879) 93 ff., derselbe, 
VerwR 254, 255, 785 # N. 3; Otto Mayer, VerwR 1. Aufl. 2 88 58, 54, der- 
selbe, Die Entschädigung» flicht des Staates nach Billigkeitsrecht (1904), 
Art. Entschädigungspflicht des Staates, WStVR 1 731; Anschütz, Der Ersatz- 
anspruch aus Vermögensbeschädigungen durch rechtmäß. Handhabung der 
Staatsgewalt, VerwArch 5 1ff., auch besonders erschienen (1897), derselbe 
Komm. z. preuß. Verf. 1 172 i.; G. Meyer, Der Staat u. die erworb. Rechte 
(1895); Fleiner, Instit. 273; Walz in der Ztschr. f. badische Verwaltung 
83 Nr. 24—26; Schoen, Enzykl. d. Rechtswiss. (9. Aufl.) 4 279, 280; Rehm, 
Art. Fiskus in v. Stengels Wörterb. (1. Aufl.), Ergänz.-Bd. 8 97 ff.; Fleisch- 
mann, Die Entschädigung der öftentlichrechtlichen Betriebsunternehmungen 
bei gelizeilich verfügter Straßensperrung, in Egers Ztschr. f. Eisenbahnwesen 
20 286 ff, 370 E., 21 309 ff, 423 #.; Perlmann, Über die Entschädigung für 
Einwirkung der öff. Gewalt in die Privatrechtssphäre, Grünbuts Ztschr. 84 
57 ff.; Frhr. v. Stengel in den AnnDR 1901 490 ff. (vgl. die Bemerkung gegen 
diesen Schriftsteller in der Voraufl., 815 N. 5); Biermann, Privatrecht u. 
Polizei in Preußen 18$ ff.; Kormann, AnnDR 1912 202; Molitor im ArchÜffR 
20 265 ff.; v. Roenne-Zorn, Preuß. StR 2 218; Dreyer, VerwArch 17 195 ff., 
20 161 ff.; Stoelzel, Rechtsweg u. Komp.-Konflikt 219 fl.; Oppenhof, Ressort- 
verbältnisse (2. Aufl.) 55 ff, 5; O. Bühler, Die Zuständigkeit der Zivil- 
erichte gegenüber der Verwaltung im württemb. Recht (Tüb. Diss., 1911) 
55, 177 ff., Erich Neuhaus, Die Unverletzlichkeit des Eigentums (1909); Klee- 
berg, Der 8 75 der Einl. z. ALR u. die Rechtsprechung des Reichsgerichts 
(1900); Großmann, Schadensersatzanspruch von Fischereiberechtigten gepen 
den Staat (Heidelb. Diss., 1910); Haller in der württ. Ztschr. f. Rechtspfl. u. 
Verw. 4 160 f£.; Waldecker in AnnDR 1915 292 ff. ; ders., Die Kriegsenteignung 
1919, Ausländische (französische, italienische, schweizerische) Literatur 
ei Fleischmann a. a. O. 274 Anm. 1, 277 Anm. 10. — Aus der Recht- 
sprechun : Seuff. Archiv N. F. 7 812 ff,, Regers Entsch. 8 98 ff, RGZivils 
12 3ff., 16 257 ff, 26 337 ff, 85 150, 41 141 ff., 191 ff, 46 258, 58 135, 64 186, 
JW 41 602, 603, Gruchots Beitr. 56 1115, RGZivils 79 64. 
2 Dies geschieht in einigen älteren Erkenntnissen des Reichsgerichtes 
(RGZivils 182 3, 16 161). Anders in einigen späteren Entscheidungen (in 
Seufferts Archiv N. F.16 257 ff., Entsch. in Zivilsachen 26 239 ff., 41 144 und 
JW 41 602, 603. Vgl. gegen die ältere Ansicht: Gerber, Grundzüge des 
deutschen Staatsr. S 62; G Meyer, Der Staat und die erworben®h Rechte
	        
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