Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 149. 613 
alle Einreden, die dem Beamten aus $ 849 BGB zustehen. Wegen 
des dem Verletzten geleisteten Schadenersatzes steht dem Gemein- 
wesen der Rückgriff auf den Beamten zu: das Gemeinwesen kann 
von dem Beamten Ersatz des Schadens verlangen, den es durch 
die ihm für jenen obliegende Verantwortlichkeit erleidete. Über 
die gegen das Gemeinwesen erhobenen Entschädigungsansprüche 
entscheiden, ebenso wie über Ansprüche gegen Beamte aus $ 839 
a. a. OÖ. die ordentlichen Gerichted. Nach mehreren Landes- 
gesetzen® finden auf die Feststellung, ob der Beamte sich einer Über- 
schreitung der Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm 
obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht hat, die für den 
Fall der Verfolgung des Beamten geltenden Vorschriften ent- 
sprechende Anwendung: es kann demnach zum Zwecke dieser 
Feststellung in Haftpflichtprozessen gegen den Staat bzw. den 
Kommunalverband ebenso wie in Prozessen gegen Beamte der 
„Konflikt“ erhoben, d.h. die Vorentscheidung des obersten Landes- 
Verwaltungsgerichts oder, falls ein solches nicht besteht, des 
Reichsgerichts, darüber verlangt werden, ob dem betreffenden Be- 
amten eine Pflichtverletzung zur Last fällte. 
In einigen wenigen Staaten haftet der Staat bzw. Kommunal- 
verband dem Verletzten nicht an Stelle des Beamten, sondern nur 
neben ihm, in der rechtlichen Stellung eines Bürgenf. Noch 
andere Staaten lehnen eine allgemeine Haftung des Gemeinwesens 
für Amtspflichtverletzungen der Beamten abs. Eine solche Haftung 
tritt hier nur insoweit ein, als sie durch Reichsgesetz oder für 
einzelne bestimmte Beamtenklassen bzw. Amitspflichtverletzungen 
durch Landesgesetz vorgeschrieben ist; im übrigen kann der Ver- 
letzte sich nur an den Beamten halten.] 
e Die im Text bezeichneten Grundsätze, Alleinhaftung des Gemein- 
wesens mit Rückgriffsrecht, gelten, von Abweichungen in unwesentlichen 
Einzelpunkten abgesehen, übereinstimmend nach den oben im Text 612 unter 
a angeführten Reichsgesetzen und den in der vorigen Anmerkung bezeich- 
neten Gesetzen Preußens, Bayerns, Württembergs, Badens, Braunschweigs, 
Oldenburgs, Anhalts, S.-Koburg-Gothas, S.-Altenburgs, Reußj. L., Waldecks, 
Lübecks. Derselbe Rechtszustand besteht in Sachsen, und zwar kraft Ge- 
wohnheitsrechts (vgl. O. Mayer im Sächs. Archiv für Rechtspflege 8 16; 
Ph e say "mtenhaftpflicht [oben Anm. 10] 51; Kloß, Sächs. Landcesprivat- 
recht 
d Oben Anm. 8. 
e Oben 609, unten 183. Die Erhebung des Konflikts ist zu- 
elassen in Preußen, Baden, Elsaß-Lothringen (vgl. nächste Anm.) In 
ayern ist gemäß Art. 7 VGG vom 8. Aug. 1878, Art. 165 AG zum BGB 
eine „Vorentscheidung* des Verwaltungsgerichtshofs einzuholen, wenn die 
Haftung des Beamten bzw. Staates geltend gemacht werden soll (näheres 
bei Seydel-Piloty, Bay. StR 1 486 ff); auch in Hessen ist nach Art. 77 AG 
zum BGB vor ‘der Belangung des Beamten eine Vorentscheidung des Ver- 
waltungsgerichtshofs herbeizuführen, doch kann seitens des zuständigen 
Ministeriums darauf verzichtet werden. 
f So in Hessen, Elsaß-Lothringen, S.-Weimar, Schw.-Sondershausen, 
Reuß &.L. (vgl. die oben Anm, b angeführten Gesetze). 
8 So in den beiden Mecklenburg.
	        
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