Die Organe. $ 149. 613
alle Einreden, die dem Beamten aus $ 849 BGB zustehen. Wegen
des dem Verletzten geleisteten Schadenersatzes steht dem Gemein-
wesen der Rückgriff auf den Beamten zu: das Gemeinwesen kann
von dem Beamten Ersatz des Schadens verlangen, den es durch
die ihm für jenen obliegende Verantwortlichkeit erleidete. Über
die gegen das Gemeinwesen erhobenen Entschädigungsansprüche
entscheiden, ebenso wie über Ansprüche gegen Beamte aus $ 839
a. a. OÖ. die ordentlichen Gerichted. Nach mehreren Landes-
gesetzen® finden auf die Feststellung, ob der Beamte sich einer Über-
schreitung der Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm
obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht hat, die für den
Fall der Verfolgung des Beamten geltenden Vorschriften ent-
sprechende Anwendung: es kann demnach zum Zwecke dieser
Feststellung in Haftpflichtprozessen gegen den Staat bzw. den
Kommunalverband ebenso wie in Prozessen gegen Beamte der
„Konflikt“ erhoben, d.h. die Vorentscheidung des obersten Landes-
Verwaltungsgerichts oder, falls ein solches nicht besteht, des
Reichsgerichts, darüber verlangt werden, ob dem betreffenden Be-
amten eine Pflichtverletzung zur Last fällte.
In einigen wenigen Staaten haftet der Staat bzw. Kommunal-
verband dem Verletzten nicht an Stelle des Beamten, sondern nur
neben ihm, in der rechtlichen Stellung eines Bürgenf. Noch
andere Staaten lehnen eine allgemeine Haftung des Gemeinwesens
für Amtspflichtverletzungen der Beamten abs. Eine solche Haftung
tritt hier nur insoweit ein, als sie durch Reichsgesetz oder für
einzelne bestimmte Beamtenklassen bzw. Amitspflichtverletzungen
durch Landesgesetz vorgeschrieben ist; im übrigen kann der Ver-
letzte sich nur an den Beamten halten.]
e Die im Text bezeichneten Grundsätze, Alleinhaftung des Gemein-
wesens mit Rückgriffsrecht, gelten, von Abweichungen in unwesentlichen
Einzelpunkten abgesehen, übereinstimmend nach den oben im Text 612 unter
a angeführten Reichsgesetzen und den in der vorigen Anmerkung bezeich-
neten Gesetzen Preußens, Bayerns, Württembergs, Badens, Braunschweigs,
Oldenburgs, Anhalts, S.-Koburg-Gothas, S.-Altenburgs, Reußj. L., Waldecks,
Lübecks. Derselbe Rechtszustand besteht in Sachsen, und zwar kraft Ge-
wohnheitsrechts (vgl. O. Mayer im Sächs. Archiv für Rechtspflege 8 16;
Ph e say "mtenhaftpflicht [oben Anm. 10] 51; Kloß, Sächs. Landcesprivat-
recht
d Oben Anm. 8.
e Oben 609, unten 183. Die Erhebung des Konflikts ist zu-
elassen in Preußen, Baden, Elsaß-Lothringen (vgl. nächste Anm.) In
ayern ist gemäß Art. 7 VGG vom 8. Aug. 1878, Art. 165 AG zum BGB
eine „Vorentscheidung* des Verwaltungsgerichtshofs einzuholen, wenn die
Haftung des Beamten bzw. Staates geltend gemacht werden soll (näheres
bei Seydel-Piloty, Bay. StR 1 486 ff); auch in Hessen ist nach Art. 77 AG
zum BGB vor ‘der Belangung des Beamten eine Vorentscheidung des Ver-
waltungsgerichtshofs herbeizuführen, doch kann seitens des zuständigen
Ministeriums darauf verzichtet werden.
f So in Hessen, Elsaß-Lothringen, S.-Weimar, Schw.-Sondershausen,
Reuß &.L. (vgl. die oben Anm, b angeführten Gesetze).
8 So in den beiden Mecklenburg.