Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

976 Zweiter Teil. Viertes Buch. $ 225. 
dienstes® Zur Übernahme der ersteren Ämter sind lediglich 
Gemeindeangehörige bezw. Gemeindebürger, Kreis- und Provinzial- 
angehörige verpflichtet. Die Last ruht also, da der Besitz der 
Staats- oder wenigstens Reichsangehörigkeit die Voraussetzung für 
den Erwerb der kommunalen Angehörigkeit ist, nur auf den 
Staats- bezw. Reichsangehörigen. Ebenso ist die Pflicht zum 
Schöffen- und Geschworenendienst nach dem Reichsgerichtsver- 
fassungsgesetz an die Eigenschaft als Reichsangehöriger geknüpft?; 
2. der Pflicht zur Leistung von Gemeindediensten 
niederer Art. Soweit derartige Gemeindedienste in der be- 
treffenden Gemeinde überhaupt auferlegt werden, sind dazu in der 
Regel alle Ortsbewohner verpflichtet. Die Dienste können meist 
auch durch Stellvertreter geleistet und häufig durch Geldzahlungen 
abgekauft werden. Gewisse Kategorien von Personen, namentlich 
Beamte, pflegen von der Leistung derselben befreit zu sein; 
8. der Wehrpflicht. Eine Verpflichtung zum Heeresdienst 
für die einzelnen Landesangehörigen begann, als an die Stelle der 
Werbung die Aushebung und Konskription trat. Eine solche wurde 
zuerst in Preußen durch die Gesetze Friedrich Wilhelms I. aus 
den Jahren 1733 und 1735 angeordnet; die durch diese Ein- 
richtungen, das sogenannte Kantonsystem, begründete Wehrpflicht 
war aber eine sehr beschränkte und lastete nur auf den unteren 
Klassen des Volkes. Zur Zeit der Befreiungskriege ging man in 
Preußen zu dem System der allgemeinen Wehrpflicht über, die 
Verpflichtung der Staatsangehörigen zur Ableistung derselben wurde 
durch ein spezielles Gesetz geregelt*. Die Reichsgesetzgebung hat 
die Grundsätze des preußischen Rechtes auf ganz Deutschland 
ausgedehnt, 
® Vgl. $ 113 S. 486, S$ 118 S. 4698, RGVG he 35, 85. Der Unterschied 
zwischen den angeführten Amtern und dem Schöffen- und Geschworenen- 
dienst liegt darin, daß es sich im ersten Falle um eine dauernde Stellung 
und einen ganzen Kreis von Geschäften, im letzteren nur um einzelne 
vorübergehende Dienstleistungen handelt. Dagegen ist auf den Umstand, 
daß das Ehrenamt einer Annahme bedürfe, die Dienstpflicht der Schöffen 
und Geschworenen dagegen einseiti auferlegt gei, den O. Mayer, Deutsch. 
VerwR (2. Aufl.) 2 301, 302 N. 22, 310 N. 41 für den wesentlichen hält (ähn- 
lich auch Loening, Deutsch. VerwR 138 N. 1), kein erhebliches Gewicht zu 
legen. Denn eine ausdrückliche Annahme wird, wie OÖ. Mayer a. a. O. 
910 N. 41 selbst zugibt, auch bei Ehrenämtern nicht erfordert, und wenn 
man in der tatsächlichen Leistung der Amtspflichten eine stillschweigende 
Annahme sieht, so kann auch in dem Erscheinen der Schöffen und Ge- 
schworenen bei der Sitzung eine stillschweigende Übernahme der Funk- 
sionen erblickt werden. 
® RGVG Ö 31, &. 
+ Preuß. G. über die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 3, Sept. 
1814. Preuß. Verf. Art. 34. 
5 RVerf. Art. 57, 59, RG, betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienste, 
vom 9. Nov. 1867, ausgedehnt auf Baden durch Art. 80 der Verf. vom 15. Nov. 
1870, auf Württemberg durch Vertr. vom 25. Nov. 1870, auf Bayern durch 
RG vom % Nov. 1871, auf Elsaß-Lothringen durch RG vom 23. Jan. 1872, 
RG, betr. Anderungen der Wehrpflicht, vom-11. Febr. 1888; RG vom 15. April 
1905 (RGBI 249), vom 22, Juli 1918, Art. IL (RGBI 596); Wehrges. f. d. Schutz-
	        
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