978 Zweiter Teil. Viertes Buch. $ 226.
Die Verpflichtung zum Dienste beginnt ınit demjenigen Kalender-
jahre, in welchem der Wehrpflichtige das zwanzigste Lebensjahr
vollendet!!. Die Gesamtdienstzeit beträgt regelmäßig achtzehn
Jahre. [Jeder wehrfähige Deutsche gehört nach den Bestimmungen
der RVerf sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten
20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre dem stehenden Heere
an. Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere
sind die Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie
die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre
zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet®.
Auf die sieben Jahre der Zugehörigkeit zum stehenden Heere
folgen fünf, in denen der Wehrpflichtige der Landwehr ersten Auf-
gebots angehört. Jedoch dienen die Mannschaften der Kavallerie
und reitenden Feldartillerie, sowie diejenigen Mannschaften der
Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und des Trains, welche
freiwillig noch ein drittes Jahr im aktiven Dienst bei den Fahnen
verbleiben, in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei Jahre ®.]
Nach der Beendigung des Dienstes in der Landwehr ersten Auf-
gebotz folgt der in der Landwehr zweiten Aufgebots. Dieser
auert grundsätzlich bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres,
in welchem der Wehrpflichtige das neunundreißigste Lebensjahr
vollendet; jedoch beträgt er, wenn derselbe vor vollendetem
zwanzigsten Lebensjahr in den Dienst eingetreten ist, höchstens
sechs Jahre!*. Junge Leute von Bildung, welche die erforder-
lichen Kenntnisse in vorschriftsmäßigem Umfang dargelegt haben,
sich freiwillig zum Dienste melden und sich selbst bekleiden,
ausrüsten und verpflegen, brauchen nur ein Jahr bei den Fahnen
zu dienen und werden nach Ablauf dieser Zeit zur Reserve be-
urlaubt (sogenannte Einjährigfreiwillige). Auch solche Per-
sonen, welche diese Berechtigung nicht besitzen, können, wenn
sie die nötige moralische und körperliche Qualifikation nachweisen,
schon nach vollendetem siebzehnten Lebensjahre freiwillig in den
Militärdienst eintreten '5,
Die seemännische Bevölkerung des Reiches, ein-
schließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker,
ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in
der Marine verpflichtet!*. Die Bestimmungen über die Dienst-
pflicht und Dienstzeit dieser Personen weichen in einzelnen Be-
ziehungen von den für das Landheer geltenden ab. f[Reichs-
11 RG vom 9. Nov. 1867 $ 6. -
12 RVerf Art, 59 Abs. 1 (in der Fassung des RG betr. Anderung der
Wehrpflicht vom 15. April 1905, Art. I].
ı3 RG vom 9, Aug,, 1893 Art. I 1, 8. RG vom 25. März 1899
Art. II. — [RG betr. Anderung der Wehrpflicht vom 15. April 1905,
Art. 1I 2 2.]
14 RVerf Art. 59 [in der Fassung des RG vom 15. April 1905, Art. I;
RG vom 11. Febr. 1883 Art. IL 8 3).
15 RG vom 9, Nov. 1867 88 10 u. 11.
16 RVerf. Art. 53.