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für 60 und unter 1000 Cener 1,83 Cent.
„* 1000 „ * 1500 -........ .,—-
undsoweikernachderSkaladerSchisssgebühr.
·WenndasSchissnochandereGegenstckndeseladenhat,soistverdafür
bestimmte Zoll noch besonders zu zahlen.
Anmerkung.
In Folge dieser neuen Fassung sind die Worte-
„oder die doppelte Schiffsgebühr“
im zweiten Alinea des Art. 72. der Konvention durch die Worte:
oder der in der Ausnahme I. festgestellte Zollsatz“
Supplementär-Artikel IV.
zu dem Art. 66. der NRheinschiffahrts-Akte.
„Von der Perpflichtung, einen Nachen vorauszuschicken, sind jedoch
„die kleinen Flosse befreit, welche nach den Lokalobservanzen, früher, oder
„bis jetzt, dazu nicht verbunden waren, und die auf dem Ihein, z. B.
ue de Beennung einzelne Boden und einzelne Stümmel
yebekannt sind.
„Die Führer solcher Flosse, die im übrigen den allgemeinen Bestim-
„„mungen dieses Arkikels unterworfen bleiben, sind aber gehalten, auf dem
„Flosse selbst die vorgeschriebene Flagge aufzustecken, auch den sonstigen
„polizeilichen Anordnungen nachzukommen, welche in den cinzelnen Ufer-
„Staaten für die Sicherheit der Schiffahrt getroffen werden können.“
zur Bestätigung vorgelegt worden sind, so wollen Wir, auf den Uns darüber
gehaltenen Vortrag, die obgedachten Bestimmungen hierdurch genehmigen, auch
Unsere Behörden und Umerthanen, so weit es diese angeht, anweisen, sich genau
danach zu richten. «
u mehrerer Bekrästigung haben Wir diese Unsere Genehmigungs-Ur-
kunde, von welcher nur ein Exemplar, Behufs der Niederlegung in das gemein-
schaftliche Archiv der Central-Kommission, ausgefertigt worden ist, eigenhändig
umterschrieben und mit Unserm größern Staatssiegel versehen lassen.
So geschehen zu Berlin, den 14ten Juni 1835.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Ancillon.
zu ersetzen.
Diese Genehmigungs-Urkunde ist am 7ten November v. J. in das zu Mainz
befindliche Archiv der Rheinschiffahrts-Central-Kommission niedergelegt worden.
Berlin, den 18ten Februar 1836. "
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Ancillon.
(Ne. W006 — 1607.) (No. 1697.)