Metadata : Schlawer Kreisblatt. 72. Jahrgang 1914. (72)

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VUr.  255)  Bekanntmachung.

Benachrichtigung  und  Anleitung  über  die  Behandlung  von  Luftballons  oder  Drachen  und
zugehörigen  Apparaten,  welche  im  Kreise  Schlawe  aufgefunden  werden.

Gum  Gwecke  wissenschaftlicher  Erforschung  der  höheren  Cuftschichten  läßt  man  kleinere  oder  größere
mit  Gas  gefüllte  Luftballons  steigen,  oder  auch  Drachen  vom  Winde  emporheben,  welche  Instrumente  tragen,
die  selbsttätige  Aufzeichnungen  über  die  Temperatur,  die  Feuchtigkeit,  die  Windstärke  usw.  ausführen.  Da  diese
Ballons  usw.  zu  klein  sind,  um  Menschen  tragen  zu  können,  so  wird  vorausgesetzt,  daß  sie  —  von  verständigen
  Leuten  gefunden  in  zweckmäßiger  Weise  behandelt  und  aufbewahrt  und  schließlich  an  den  Eigentümer
zurückgeschickt  werden.

Gu  diesent  Zwecke  seien  folgende  Dorschriften  zegeben,  von  deren  strenger  Befolgung  nicht  nur  der
Wert  der  Aufzeichnungen,  sondern  auch  die  Höhe  der  an  den  Finder  zu  zahlenden  Belohnung  abhängt.

1.  Die  Ballons  sind  mit  entzündlichem  Gase,  Wasserstoff  oder  Leuchtgas  gefüllt  und  müssen  deshalb
fern  vom  Feuer  gehalten  werden.  Besteht  die  Hülle  derselben  aus  Dapier,  so  zerreiße  man  sie,  um  das  Gas
entweichen  zu  lassen.  Bei  Stoff  oder  Gummihüllen  binde  man  den  Ballon  auf,  richte  die  ffnung  nach  oben
und  entleere  das  Gas  durch  Drücken,  ohne  den  Stoff  viel  zu  zerren  oder  zu  reiben;  danach  wickle  man  ihn
glatt  zusammen.

Wird  ein  Ballon  bemerkt,  der  noch  in  der  Luft  fliegt,  so  gehe  man  ihm  nach  und  suche  zunächst
den  an  ihm  hangenden  Apparat  aufzufinden,  der  in  einem  Hästchen  oder  lörbchen  steckt,  und  ihn  vor  Beschädigungen
  zu  sichern.  Besonders  vermeide  man,  den  Apparat  hart  anzufassen  oder  mit  den  Fingern  in  ihn
hineinzugreifen.  Ehe  man  ihn  abschneidet,  sichere  man  den  Ballon  gegen  das  Davonfliegen,  indem  man  ihn
irgendwo  festbindet,  bis  sein  Gas  entleert  ist.

Gummiballons,  welche  meist  einen  Durchmesser  von  I  bis  2  m  haben,  pflegen  in  der  Höhe  zu  platzen
und  lassen  dann  den  Apparat  mittels  eines  Fallschirmes  zur  Erde  niedersinken;  gewöhnlich  bedeckt  dieser  den
Apparat,  oder  er  hängt  in  einem  Baume  fest,  während  der  Apparat  unter  ihm  hängt,  oder  am  Erdboden
lient.  Bei  dem  Herunterholen  ist  vor  allen  Dingen  ein  Derabstürzen  des  Apparates  zu  vermeiden.

Der  Apparat  ist  nunmehr  unter  Dermeidunsg  aller  unnötigen  Erschütterungen  in  einem  trocknen,  nicht
zu  warmen  Raum  aufzubewahren,  bis  er  entweder  abgeholt  wird,  oder  bis  eine  für  seinen  Rücktransport  mit
der  Oost  bestimmte  Kiste  eintrifft,  in  welcher  sich  nähere  Anweisungen  sowie  Fragebogen  befinden,  der  tunlichst
genau  auszufüllen  ist.  «

An  dem  Ballon  oder  am  Apparate  findet  man  einen  Briefumschlag,  der  die  Adresse  enthält,  an
welche  sobald  als  irgend  möglich  unter  genauer  Angabe  der  Numimer  des  Apparates,  des  Namens  und  Wohnortes
  des  Finders,  sowie  des  nächsten  Dostamtes  eine  telegraphische  Depesche  abzuschicken  ist.

Der  Finder  resp.  der  Ablieferer  des  Apparates  erhält  eine  Zelohnung  von  5  M.,  in  besonderen  Fällen,
wenn  die  Bergung  besonders  schwierig  oder  zeitraubend  war,  aber  mehr.  Außerdem  werden  alle  notwendigen
Auslagen  zurückerstattet.  Im  Falle  einer  mutwilligen  Beschädigung  eines  Apparates  oder  eines  Dersuches,  den
Schutzkasten  an  irgend  einer  Stelle  zu  öffnen,  wird  nicht  nur  keine  Belohnung  gezahlt,  sondern  auch  noch  ein
Derfahren  wegen  Sachbeschädigung  eingeleitet  werden.

Die  Ballons,  Apparate  und  alles  Gubehör  sind  „fiskalisches  Sigentum“.

2.  Die  zu  demselben  Gwecke  benutzten  Drachen  haben  meist  die  Gestalt  eines  viereckigen  offenen,
aus  Dolz  oder  Metallstäben  bestehenden  MKastens,  der  teilweise  mit  Stoff  bekleidet  ist.

Da  die  Drachen  mittels  eines  dünnen  Stahldrahtes  emporgelassen  werden,  kommt  es  gelegentlich  vor,
daß  ein  kürzeres  oder  längeres  Stück  solchen  Drahtes  an  dem  Drachen  hängt.  Befinden  sich  in  der  Nähe
elektrische  Straßenbahnen  mit  oberirdischer  Stromzuleitung  und  liegt  die  Möslichkeit  vor,  daß  der  Drachendraht
mit  dem  elektrischen  Starkstrom-Draht  in  Berührung  kommt,  so  ist  jedes  Ergreifen  des  ersteren  mit  bloßen
Händen  oder  Berühren  mit  unbedeckten  Körperteilen  sorgfältig  zu  vermeiden;  man  wickle  deshalb  ein  dickes
trockenes  Tuch  um  die  Hände,  ehe  man  den  Draht  angreift.

Ist  der  Drachen  bei  starkem  Winde  noch  in  schneller  Bewegung,  so  versuche  man  mit  aller  Dorsicht,
den  nachschleifenden  Draht  schnell  um  einen  festen  Dfahl  oder  einen  Baum  umzuschlirgen.  Dasselbe  gilt  auch
für  einen  Ballon,  welcher  eine  Leine  oder  ein  Uabelstück  nachschleift.

In  dem  Falle,  daß  sich  Streitigkeiten  über  den  Anspruch  auf  die  Belohnung  oder  aus  anderen
Gründen  ergeben,  wird  das  Uönigliche  Landratsamt  hierüber  entscheiden.

Die  Holizei=  und  Gemeindebehörden  werden  ersucht,  der  sachgemäßen  Ausführung  obiger  Dorschriften
die  tunlichste  Förderung  und  Unterstützung  zu  teil  werden  zu  lassen  und  ganz  besonders  durch  Belehrung  und
gelegentliches  gutes  Zeispiel  dabei  mitzuwirken,  daß  diese  wichtigen  und  von  allen  Kulturnationen  betriebenen
Experimente  von  Erfolg  begleitet  werden.

Dorstehende  Bekanntmachung  bringe  ich  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis.
Die  Magistrate,  Guts=  und  Gemeindevorsteher  werden  ersucht,  diese  Bekanntmachung  den  Ortseinwohnern
  in  üblicher  Weise  bekannt  zu  geben.

Schlawe,  den  5.  April  1014.  Der  Landrat.  von  Scheliha.

Nr.  256)  Unter  Hinweis  auf  §  4  Ziffer  3  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  8.  August  1887  —  betreffend  die  Ausführung
  des  Fischereigesetzes  in  der  Provinz  Pommern  —  abgedruckt  im  Erxtrablatt  zum  Kreisblatt  Stück  100  für  1887  —
bringe  ich  hiermit  in  Erinnerung,  daß  in  allen  Binnenfischereigewässern  mit  Ausnahme  der  Wipper  und  Grabow,
für  welche  die  Winterschonzeit  stattfindet,  während  der  Zeit  vom  10.  April  morgens  6  Uhr  bis  9.  Juni  abends  6  Uhr
eine  verstärkte  wöchentliche  Schonzeit  (Frühjahrsschonzeil)  stattfindet,  und  zwar  derart,  daß  die  Fischerei  nur  an  drei
Tagen  jeder  in  die  Schonzeit  fallenden  Woche,  von  Montag  morgens  6  Uhr  beginnend  und  Donnerstag  morgens  6  Uhr
schließend,  betrieben  werden  darf.  .  .

Die  Herren  Amtsvorsteher,  die  Gendarmen  und  Fischerei-Aufsichtsbeamten,  ersuche  bezw.  veranlasse  ich,  auf  die
Innehaltung  der  Frühjahrsschonzeit  zu  achten  und  Zuwiderhandlungen  unnachsichtlich  zur  Anzeige  zu  bringen.

Schlawe,  den  3.  April  1914.  Der  Landrat.  J.  A.  Wolter,  Kreissekretär.