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VUr. 255) Bekanntmachung.
Benachrichtigung und Anleitung über die Behandlung von Luftballons oder Drachen und
zugehörigen Apparaten, welche im Kreise Schlawe aufgefunden werden.
Gum Gwecke wissenschaftlicher Erforschung der höheren Cuftschichten läßt man kleinere oder größere
mit Gas gefüllte Luftballons steigen, oder auch Drachen vom Winde emporheben, welche Instrumente tragen,
die selbsttätige Aufzeichnungen über die Temperatur, die Feuchtigkeit, die Windstärke usw. ausführen. Da diese
Ballons usw. zu klein sind, um Menschen tragen zu können, so wird vorausgesetzt, daß sie — von verständigen
Leuten gefunden in zweckmäßiger Weise behandelt und aufbewahrt und schließlich an den Eigentümer
zurückgeschickt werden.
Gu diesent Zwecke seien folgende Dorschriften zegeben, von deren strenger Befolgung nicht nur der
Wert der Aufzeichnungen, sondern auch die Höhe der an den Finder zu zahlenden Belohnung abhängt.
1. Die Ballons sind mit entzündlichem Gase, Wasserstoff oder Leuchtgas gefüllt und müssen deshalb
fern vom Feuer gehalten werden. Besteht die Hülle derselben aus Dapier, so zerreiße man sie, um das Gas
entweichen zu lassen. Bei Stoff oder Gummihüllen binde man den Ballon auf, richte die ffnung nach oben
und entleere das Gas durch Drücken, ohne den Stoff viel zu zerren oder zu reiben; danach wickle man ihn
glatt zusammen.
Wird ein Ballon bemerkt, der noch in der Luft fliegt, so gehe man ihm nach und suche zunächst
den an ihm hangenden Apparat aufzufinden, der in einem Hästchen oder lörbchen steckt, und ihn vor Beschädigungen
zu sichern. Besonders vermeide man, den Apparat hart anzufassen oder mit den Fingern in ihn
hineinzugreifen. Ehe man ihn abschneidet, sichere man den Ballon gegen das Davonfliegen, indem man ihn
irgendwo festbindet, bis sein Gas entleert ist.
Gummiballons, welche meist einen Durchmesser von I bis 2 m haben, pflegen in der Höhe zu platzen
und lassen dann den Apparat mittels eines Fallschirmes zur Erde niedersinken; gewöhnlich bedeckt dieser den
Apparat, oder er hängt in einem Baume fest, während der Apparat unter ihm hängt, oder am Erdboden
lient. Bei dem Herunterholen ist vor allen Dingen ein Derabstürzen des Apparates zu vermeiden.
Der Apparat ist nunmehr unter Dermeidunsg aller unnötigen Erschütterungen in einem trocknen, nicht
zu warmen Raum aufzubewahren, bis er entweder abgeholt wird, oder bis eine für seinen Rücktransport mit
der Oost bestimmte Kiste eintrifft, in welcher sich nähere Anweisungen sowie Fragebogen befinden, der tunlichst
genau auszufüllen ist. «
An dem Ballon oder am Apparate findet man einen Briefumschlag, der die Adresse enthält, an
welche sobald als irgend möglich unter genauer Angabe der Numimer des Apparates, des Namens und Wohnortes
des Finders, sowie des nächsten Dostamtes eine telegraphische Depesche abzuschicken ist.
Der Finder resp. der Ablieferer des Apparates erhält eine Zelohnung von 5 M., in besonderen Fällen,
wenn die Bergung besonders schwierig oder zeitraubend war, aber mehr. Außerdem werden alle notwendigen
Auslagen zurückerstattet. Im Falle einer mutwilligen Beschädigung eines Apparates oder eines Dersuches, den
Schutzkasten an irgend einer Stelle zu öffnen, wird nicht nur keine Belohnung gezahlt, sondern auch noch ein
Derfahren wegen Sachbeschädigung eingeleitet werden.
Die Ballons, Apparate und alles Gubehör sind „fiskalisches Sigentum“.
2. Die zu demselben Gwecke benutzten Drachen haben meist die Gestalt eines viereckigen offenen,
aus Dolz oder Metallstäben bestehenden MKastens, der teilweise mit Stoff bekleidet ist.
Da die Drachen mittels eines dünnen Stahldrahtes emporgelassen werden, kommt es gelegentlich vor,
daß ein kürzeres oder längeres Stück solchen Drahtes an dem Drachen hängt. Befinden sich in der Nähe
elektrische Straßenbahnen mit oberirdischer Stromzuleitung und liegt die Möslichkeit vor, daß der Drachendraht
mit dem elektrischen Starkstrom-Draht in Berührung kommt, so ist jedes Ergreifen des ersteren mit bloßen
Händen oder Berühren mit unbedeckten Körperteilen sorgfältig zu vermeiden; man wickle deshalb ein dickes
trockenes Tuch um die Hände, ehe man den Draht angreift.
Ist der Drachen bei starkem Winde noch in schneller Bewegung, so versuche man mit aller Dorsicht,
den nachschleifenden Draht schnell um einen festen Dfahl oder einen Baum umzuschlirgen. Dasselbe gilt auch
für einen Ballon, welcher eine Leine oder ein Uabelstück nachschleift.
In dem Falle, daß sich Streitigkeiten über den Anspruch auf die Belohnung oder aus anderen
Gründen ergeben, wird das Uönigliche Landratsamt hierüber entscheiden.
Die Holizei= und Gemeindebehörden werden ersucht, der sachgemäßen Ausführung obiger Dorschriften
die tunlichste Förderung und Unterstützung zu teil werden zu lassen und ganz besonders durch Belehrung und
gelegentliches gutes Zeispiel dabei mitzuwirken, daß diese wichtigen und von allen Kulturnationen betriebenen
Experimente von Erfolg begleitet werden.
Dorstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Die Magistrate, Guts= und Gemeindevorsteher werden ersucht, diese Bekanntmachung den Ortseinwohnern
in üblicher Weise bekannt zu geben.
Schlawe, den 5. April 1014. Der Landrat. von Scheliha.
Nr. 256) Unter Hinweis auf § 4 Ziffer 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 8. August 1887 — betreffend die Ausführung
des Fischereigesetzes in der Provinz Pommern — abgedruckt im Erxtrablatt zum Kreisblatt Stück 100 für 1887 —
bringe ich hiermit in Erinnerung, daß in allen Binnenfischereigewässern mit Ausnahme der Wipper und Grabow,
für welche die Winterschonzeit stattfindet, während der Zeit vom 10. April morgens 6 Uhr bis 9. Juni abends 6 Uhr
eine verstärkte wöchentliche Schonzeit (Frühjahrsschonzeil) stattfindet, und zwar derart, daß die Fischerei nur an drei
Tagen jeder in die Schonzeit fallenden Woche, von Montag morgens 6 Uhr beginnend und Donnerstag morgens 6 Uhr
schließend, betrieben werden darf. . .
Die Herren Amtsvorsteher, die Gendarmen und Fischerei-Aufsichtsbeamten, ersuche bezw. veranlasse ich, auf die
Innehaltung der Frühjahrsschonzeit zu achten und Zuwiderhandlungen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.
Schlawe, den 3. April 1914. Der Landrat. J. A. Wolter, Kreissekretär.