Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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(No. 1712.) Publikandum, bas der Wittwe und den Erben des Professors und Prediger, 
Dr. Schleiermacher, ertheilte Privllegium betreffend. Vom 14ten Mai 1936. 
N Seine Mafestät der König, unser Allergnädigster Herr, mittelst Al- 
lerhöchster Kabinetsorder vom 30sten April d. J., der Wittwe und den Erben 
des Professors und Predigers Dr. Schleiermacher ein Privilegium dahin zu er- 
theilen geruht haben, daß 
1) auf Fünf Jahre, von der gesetzlichen Publikation dieses Privilegiums an, 
die Herausgabe eines ungedruckten Werkes des r2c. Schleiermacher oder 
nachgeschriebener Predigten und Vorlesungen desselben, so wie der Ver- 
kauf davon gemachter Abdrücke, ohne Zustimmung seiner Winwe und 
Erben, Jedermann untersagt seyn sol, 
nach Ablauf dieser Fünf Jahre zwar die Herausgabe eines von dem 
2c. Schleiermacher herrührenden Manuskripts, so wie die mit Benennung 
seines Namens veranlaßte Herausgabe nachgeschriebener Predigken und 
(Vorlesungen, so wie der Verkauf gemachter Abdrücke, ohne Einwilligung 
der Wittwe und Erben, fernerhin untersagt bleibe, jedoch die Bekannt- 
machung noch nicht gedruckter nachgeschriebener Predigten und Vorlesun- 
gen, wenn sie nicht als ein Werk des 2c. Schleiermacher auf dem Titel- 
blatt oder besonders angekündigt worden, erlaubt ist, 
3) die Herausgabe, so wie der Verkauf von Werken, Predigten und Vor- 
lesungen des 2c. Schleiermacher, welche wider den Inhalt des Privile- 
giums erfolgt, mit Konßskation der zum Debit vorräthigen Exemplare 
und außerdem mit einer den Erben als Entschddigung zuzubilligenden 
Geldbuße vom Fünf und Zwanzig Thalern für den Druckbogen in der 
Art zu bestrasen ist, daß die Geldbuße nicht bloß von dem Herausgeber 
oder Verkaufer, sondern auch subsidiarisch von dem Verleger eingezogen 
und im Falle des Unvermögens sowohl des Herausgebers, als des Ver- 
legers oder Verkädufers, der Erstere mit einer nach dem Betrage der 
Geldbuße zu ermessenden Gefängnißstrafe belegt werden soll, 
so wird dies hierdurch, der Allerhöchsten Bestimmung gemäß, zur öffentlichen 
Kenntniß und Nachachtung bekannt gemacht. 
Berlin, den 14ten Mai 1836. 
Frh. v. Altenstein. Frh. v. Brenn. v. Rochow. 
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