Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

§  29.  Geistige  Gebrechen.  8  20.  Leibliche  Gebrechen  95

2.  Anordnung  einer  vorläufigen  Vormundschaft.

a)  Sie  ist  nur  gegenüber  einer  Person  zulässig,  gegen  die  ein  Entmündigungsverfahren
  schwebt  und  die  schon  vor  Beendigung  dieses  Verfahrens.
eines  Schutzes  gegen  die  rechtlichen  Nachteile  bedarf,  mit  der  ihr  Gebrechen  siebedroht;
  es  muß  also  die  Entmündigung  gegen  sie  bereits  beantragt,  aber  aus.
Gründen  des  Verfahrens  noch  nicht  endgültig  beschlossen  sein  (1906,  R.  FG.  52).

b)  Sie  wirkt  ähnlich  wie  die  Entmündigung,  aber  schwächer.  Insbesondre
beschränkt  sie  zwar  die  Geschäftsfähigkeit  des  Kranken,  hebt  sie  aber  niemalsganz
  auf  (114).

II.  Ausnahmsweise  wird  ein  geistiges  Gebrechen  privatrechtlich  berücksichtigt,
  auch  wenn  die  Entmündigung  des  Kranken  oder  die  Anordnung
  einer  vorläufigen  Vormundschaft  unterbleibt.  Insbesondre
  sind  Geisteskranke,  wenn  ihr  Leiden  so  schlimm  ist,  daß  es  geradezu
ihre  freie  Willensbestimmung  ausschließt,  auch  ohne  Entmündigung  geschäftsunfähig
  und  unzurechnungsfähig  (104  Nr.  2,  827;  s.  auch  1569,  1910  U).

6)  Leibliche  Gebrechen.
8  30.

I.  Tauben,  Blinden  oder  gebrechlichen  Personen  kann  zur  Besorgung
  ihrer  Rechtssachen  im  Bedürfnisfall  ein  Pfleger  bestellt  werden  (1910);
sie  büßen  aber  dadurch  nicht  etwa  ihre  Geschäftsfähigkeit  ein;  die  Bestellung
des  Pflegers  stellt  also  keineswegs  eine  Entmündigung  dar.

II.  Blinde,  Taube  und  Personen,  die  am  Sprechen  behindert
find,  müssen  bei  Vornahme  gewisser  Rechtsgeschäfte  besondre  Formvorschriften
beobachten  (s.  unten  §  60  b  zu  I,  2).

III.  Siehe  ferner  BG  828  IIb.

e)  Standesunterschied.
§  31.

I.  Von  den  Geburtsständen  genießt  privatrechtlich  nur  der  Adel  gewisser
  Sonderrechte.!  Doch  kann  nach  dem  Plan  dieses  Werks  hierauf  nicht
näher  eingegangen  werden.

II.  Berufsstände.

1.  Manche  Klassen  der  Gewerbtreibenden,  namentlich  die  Kaufleute
(HGB.  1,  343  flg.),  nehmen  privatrechtlich  eine  Sonderstellung  ein;  doch
kann  in  diesem  Werk  hierauf  sowenig  eingegangen  werden  wie  auf  das
Adelsrecht.

2.  Die  Beamten  sind  im  Privatrecht  wenig  ausgezeichnet.  Erwähnt:

1)  Siehe  Stobbe  1  8  44.