§ 29. Geistige Gebrechen. 8 20. Leibliche Gebrechen 95
2. Anordnung einer vorläufigen Vormundschaft.
a) Sie ist nur gegenüber einer Person zulässig, gegen die ein Entmündigungsverfahren
schwebt und die schon vor Beendigung dieses Verfahrens.
eines Schutzes gegen die rechtlichen Nachteile bedarf, mit der ihr Gebrechen siebedroht;
es muß also die Entmündigung gegen sie bereits beantragt, aber aus.
Gründen des Verfahrens noch nicht endgültig beschlossen sein (1906, R. FG. 52).
b) Sie wirkt ähnlich wie die Entmündigung, aber schwächer. Insbesondre
beschränkt sie zwar die Geschäftsfähigkeit des Kranken, hebt sie aber niemalsganz
auf (114).
II. Ausnahmsweise wird ein geistiges Gebrechen privatrechtlich berücksichtigt,
auch wenn die Entmündigung des Kranken oder die Anordnung
einer vorläufigen Vormundschaft unterbleibt. Insbesondre
sind Geisteskranke, wenn ihr Leiden so schlimm ist, daß es geradezu
ihre freie Willensbestimmung ausschließt, auch ohne Entmündigung geschäftsunfähig
und unzurechnungsfähig (104 Nr. 2, 827; s. auch 1569, 1910 U).
6) Leibliche Gebrechen.
8 30.
I. Tauben, Blinden oder gebrechlichen Personen kann zur Besorgung
ihrer Rechtssachen im Bedürfnisfall ein Pfleger bestellt werden (1910);
sie büßen aber dadurch nicht etwa ihre Geschäftsfähigkeit ein; die Bestellung
des Pflegers stellt also keineswegs eine Entmündigung dar.
II. Blinde, Taube und Personen, die am Sprechen behindert
find, müssen bei Vornahme gewisser Rechtsgeschäfte besondre Formvorschriften
beobachten (s. unten § 60 b zu I, 2).
III. Siehe ferner BG 828 IIb.
e) Standesunterschied.
§ 31.
I. Von den Geburtsständen genießt privatrechtlich nur der Adel gewisser
Sonderrechte.! Doch kann nach dem Plan dieses Werks hierauf nicht
näher eingegangen werden.
II. Berufsstände.
1. Manche Klassen der Gewerbtreibenden, namentlich die Kaufleute
(HGB. 1, 343 flg.), nehmen privatrechtlich eine Sonderstellung ein; doch
kann in diesem Werk hierauf sowenig eingegangen werden wie auf das
Adelsrecht.
2. Die Beamten sind im Privatrecht wenig ausgezeichnet. Erwähnt:
1) Siehe Stobbe 1 8 44.