Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

— 216 — 
(No. 1731.) Tarif nach welchem bas Bruͤckengeld an ber Bruͤcke uͤber ben schiffbaren Lippe- 
Fluß bei Haltern erhoben wirbd. Vom 23sten Jull 1836. 
  
Su###. 
1. Jo# Person, welche zu Fuß die Brücke passirt, zahlt— 
2. Ein Frachtwagen, zweirädriger Frachtkarren: 
2) beladen, für jedes Pferd oder andere Zugkthier 16 
b) unbelagwgeeen — 48 
Weinn die Röäder obiger Frachtwagen oder Karren über sechs 
00 und darüber breic sind, so wird für jedes Pferd oder andere 
ugthier bezahlt: 
a) beladen 1|1— 
b) unbeladen — 
3. Extraposten, Kutschen, zweirädrige Kabriolets und jedes an- 
dere Fuhrwerk zum Fortschaffen von Personen, beladen oder 
ledig, für jedes Pferd oder andere Zugthier 11— 
4. Alle übrige Fuhrwerke, welche unter obigen nicht begriffen 
sind, auch Schlitten: 
a) beladen, für jedes Pferd oder andere Zugthier — 
b) leinanaaa — 
5. Von einem unangespannten Pferde oder Maultchiere — 
6. Von einem Ochsen, einer Kuh, einem Esel ............ — 
7. Von Fohlen, Kaͤlbern, Schweinen, Schaafen, Ziegen, einzeln— 
Werden sie in Heerden getrieben, für jede zehn Stück 1—6 
Alle Fuhrwerke, die mit Kopfnägeln oder Siiften beschlagen sind, welche 
1 Zoll oder darüber vorstehen, zahlen den doppelten Tarifsatz. 
Ein Fuhrwerk, welches nicht den 4ten Theil seiner Ladung hat, wird als 
unbeladen behandelt. 
Ad 5. 6. und 7. Begleiter zu Fuß bezahlen außerdem noch den Satz 
—————— 
  
  
zu 1. 
Ausnahme. 
Das Brückengeld wird nicht erhoben: 
a) von Königlichen und den Prinzen des Königlichen Hauses zu 
er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.