D ie Direktion der Paderbornschen Tilgungskasse beurkundet hierdurch, daß
die auf dem im Grundsteuer-Kataster der Gemeine .... . .. Glur
Nr. verzeichneten und im Hypothekenbuche des Gerichts zu
eingetragenen Grundstuͤcks des haftenden, dem
zustaͤndigen Leistungen, welche in bestehen,
und zu einem jaͤhrlichen Geldwerthe von abgeschaͤtzt sind, in Ge-
maͤßheit des Reglements vom durch eine Kapitalabfindung von
............. ,welchederBerechtigte in Schuldver-
schreibungen der Tilgungskasse erhalten hat, abgeloͤst worden, dergestalt, daß die
genannten Grundstücke do. 183. ab von obigen Leistungen an
"den ganz befreiet snd. Derr so wie
dessen Nachfolger im Besitze der vorgedachten Grundstücke sind dagegen den im
. 14. des Reglements vom unter 1. und 2. erwähnten Be-
schränkungen, welche dahin lauten:
1) daß ohne die Genehmigung der Direktion der Tilgungskasse die ver-
pflichteten Grundstücke künftig weder mit anderen Hppothekenschulden,
als den Erbtheilen der abgefundenen Miterben belastet, noch durch
Verfügungen unter den Lebendigen, oder von Todeswegen, oder in
Erbfällen zerstückelt werden, und
daß von dem jetzigen und künftigen Besitzer eine Anordnung, durch
welche in Erbfällen den nicht zur Sukzession in die gedachten Grund-
stücke gelangenden Miterben eine höhere Absindung gewährt wird, als
nach den Bestimmungen des Gesetzes über die bauerliche Erbfolge in
der Provinz Westphalen vor ... d. J. für den
Fall, wenn der Erblasser darüber nichts verfügt hat, startfindet, mie
rechtlicher Wirkung nicht getroffen, und die Aufhebung einer solchen
Anordnung nicht nur von dem Anerben des Gutes, sondern auch von
Seiten des Scaats verlangt werden kann,
unterworfen und zugleich verpflichtet, während eines Zeitraums von 41 Jahren,
also
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