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II.
Glasur= und Hafnererz (Alquisoux)
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Zoll-Erhebungs-Rolle
für die Jahre 1837, 1838 und 1839.
Erste Abtheilung.
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen find.
Ganz frei bleiben:
und Reben;
Bienen;
andere Düngungsmittel, als: ausgelaugee
oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur
und unter Kontrole der Verwendung;
Asche,
auf besondere
Eier;
Erden und Exze, die nicht mit einem Follsatze namentlich betroffen sind, als:
Bolus, Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gyps, Lehm, Mergel, Sand,
Schmirgel, Schwerspath Cin krystallistrren Stücken), gewöhnlicher Töpfer-
thon und Pfeifenerde, Tripel, Walkererde u. a.;
rzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zoll-
Gränze durchschniktenen Landgutes, dessen Wohn= oder Wirthschaftsgebdude
innerhalb dieser Granze belegen sind;
. gischq Fische, und Krebse;
ras, Futterkraͤuter und Heu;
.Gartengewaͤchse, frische, als:
Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Ruͤben, eßbare Wur-
zeln u. s. w., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roh,
wie er von den Baumen kommt; auch ungetrocknete Cichorien;
Gestügel und kleines Wildpret aller Art;
Gold und Silber, gemünzk, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der stem-
den silberhaltigen Schedenzmge,
Hauögerädthe und Effekten, gedrauchte, getragene Kleider und Wäsche, ge-
brauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anzie-
san zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleider,
dsche und Essfekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern
Hind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande nieder-
assen;
. Holz-, Brennholz beim Landtransport, auch Reisig und Besen daraus, fer-
ner Bau- und Nutzholz (einschließlich Flechtweiden), welches zu Lande ver-
fahren wird, und nicht nach einer Holzablage zum Verschiffen besimmt ig;
Klei-