Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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(No. 1753.) Tarif der Gebühren, welche für die Benutzung des schisfbar gemachten Erfl- 
Kanals zwischen der Stadt Neuß und dem Rbelne zu erlegen find. Vom 
loten Okeober 1836. 
1 Kanal Gefsiállse. 
Es wird entrichtet: 
1. von jedem Centner Ladung zu 110 Pfund, mie Ausnahme 
der zu 2. gedachten, dem ermäßigten Satze unterliegenden 
Gegenstanme 
2. von Ziegelsteinen, Hausteinen, Platten, TraH, Schiefern, 
Dachziegeln, Sand, Erde, Basalt, Steingut und Täöpfer- 
waaren (für Porzellan wird die volle Gebühr berechnet), 
Reifen, Korbwaaren und leeren Zässern für den Centner 
3. bei gemischten Ladungen für den Cemner wie zu11.. 
Allgemeine Bemerkungen. 
a) Von Ein- und Ausfuhr ist die gleiche Abgabe zu entrichten. 
Zur Zahlung derselben tritt die Verbindlichkeit ein, so- 
bald ein Schiff den Kanal beruͤhrt. 
b) Unbeladene Kaͤhne und Fahrzeuge sind von der Abgabe frei. 
c) Wenn Fahrzeuge sich des Kanals als Sicherheitshafen bedie- 
nen, werden von denselben die weiter unten zu III. aufgeführ- 
ten Hafengelder erhoben. 
11. Krahnengeld. 
Für den Gebrauch des Krahnen werden außer der Gebühr zu I. 
für den Cemtner noch besonders entrichtt 
Die Stadt giebt zur Aushülfe bei der Ein= und Auskrah- 
nung Geit Arbeitsleute, wogegen die sonst erforderlichen Arbeiter von 
dem Schiffer, resp. dem Waaren-Eigenthümer zu stellen sind. 
III. 
  
Pfennige. 
2 
Vvu— 
  
Hasen-
	        
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