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sätze festhalten könnte, welche ich erörterte und sich dennoch
für eine derartige Auslieferung erklären wollte. Aber so unnatürlich
diese Auslieferung eigener Staatsangehöriger in dieser
Gedankenfolge ist, ebenso natürlich ist sie in dem Ideengange,
welchen ich nun zu entwickeln die Absicht
habe.
In dieser Theorie fällt dasjenige, was ich den Kern der herrschenden
Lehre genannt habe, weg. Eine Scheidung zwischen
Handlungen von gleicher Art in solche, welche dieser Staat als
Verbrechen qualificirt und für strafbar erachtet von denjenigen,
welche für ihn vom Rechtsstandpunkte gleichgültig sind, wird
nicht gemacht. Auf die Strafbarkeit der Handlungen haben weder
der Ort, wo sie verübt sind, noch die Nationalität der bezüglichen
Personen Einfluss, so lange sie wenigstens innerhalb des Gebietes
und unter den Bewohnern der civilisirten Welt bleiben. Diebstahl
ist eine strafbare Handlung, selbst wenn sie ausserhalb des
Staatsgebietes und von einem Ausländer einem Ausländer gegenüber
stattgefunden hat. Der Staat, welcher nun einmal urtheilt,
dass Diebstahl bestraft werden muss, soll der That gegenüber
nicht anders auftreten und sich nicht anders betragen wegen der
zufälligen, die Natur der Handlung keineswegs bestimmenden Umstände
des Ortes und der Personen.
Es mag eine Zeit gegeben haben, wo es natürlich war, dass
der Staat nicht gegen dasjenige reagirte, was ausserhalb seiner
Grenzen vorfiel, wenn es wenigstens weder ihn selbst, noch seine
Unterthanen betraf; diese Zeiten sind aber jetzt vorbei. Die
fortdauernd zunehmende Solidarität der Interessen hat der alten
Gleichgiltigkeit nothwendig ein Ende gemacht. Wir handhaben
sie nur noch mit Bezug auf die Handlungen, welche dem doppelten
Erforderniss entsprechen, dass sie ausserhalb des Territoriums
der Culturstaaten und von oder gegen Wilde oder Barbaren
verübt sind. Was jene dort einander gegenüber verbrechen, empfinden
wir nicht als Mord oder Diebstahl: es fällt vielleicht
innerhalb unserer strafrechtliehen Definitionen, aber es fällt nicht
innerhalb unseres Begriffes des Strafwürdigen. Den Wilden,
welcher sich in seinem Lande einer „soustraction frauduleuse de
la chose d’autrui“ schuldig machte, werden wir, wenn er hieher
kommt, nicht als des Diebstahls schuldig erachten: jene That lässt
uns kalt und wir denken nicht an Bestrafung. Nicht in der gleichen