Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

heutigen Tage ist zuvoͤrderst erforderlich, daß die Bestellung und Diensteinwei- 
sung der saͤmmtlichen Feuer-Sozietaͤts-Beamten zu gehoͤriger Zeit bewirkt werde. 
Um dies möglich zu machen, hat schon der Rheinische Provinzial-Landtag einen 
tändischen Ausschuß gewählt, welcher auch während der Zeit, da der Provinzial= 
andtag nicht versammelt ist, berufen werden kann und die Dollmacht hat, Be- 
hufs der ersten Ausführung der neuen Feuer-Sozietäts-erfassung die Rechte 
des Provinzial-Landtages selbst in dessen Namen auszuüben, so jedoch, daß für 
die Zeiten, wo der Provinzial-Landtag versammelt und seine Funktionen selbst 
auszuüben im Stande ist, diese Dollmacht ruhet. Sobald nun die Promulga- 
tion der gegenwärtigen VTerordnung und des Provinzial-Eeuer-Sozietäts-Regle- 
ments erfolgt ist, hat 
1) der Provinzial-Landtag oder dessen bevollmächtigter Ausschuß nach 
é. 81. des Reglements den Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktor zu 
wählen, und, wenn dessen Wahl von Uns genehmigt worden, so hat 
alsdann derselbe « 
2) dem Provinzial-Landtage oder dessen Ausschusse die Kandidaten zu der 
Finelmhel Ail-eieril und zu der Provinzial-Kassen-Rendantenstelle 
(#. 82. daselbst) zu präsemiren und der Provinzial-Landtag oder des- 
sen Ausschuß die ihm gebührende Auswahl zu treffen; hiernächst hat 
3) Unser Ober-Präsident zu veranlassen und darauf zu sehen, daß auch 
das übrige nöcthige Personal der Provinzial-Direktion angestellt werde. 
Alle diese Bestallungs-Angelegenheiten, mit Ausnahme derjenigen, die sich 
auf die Provinzial Kaffen-Jendamour und auf die Lokal-Rezepturen beziehen, müs- 
en baldmöglichst im Laufe des Jahrs 1836. beendigt seyn; die Bestellung des 
ropinzial-Kassen-Rendanten und der Lokal-Rezeptoren muß aber bis längstens 
vor Ablauf des Jahres 1836. erfolgen. 
8. Da die Herbeischaffung der nöchigen Gebdude-Beschreibungen oder 
Taren, die Klassiftkation der Gebdude, die Anlegung der Lagerbücher und die 
Ausfertigung der Quittungsböchelchen (§. 93. des Reglements) schon vor dem 
Eimritt der Wirksamkeit der neuen Sozietät viele vorbereitende Geschdste her- 
beiführt, so sollen der Provinzial-Direktor, der Provinzial-Inspektor und die bei 
der Provinzial-Direktion nöthigen Büreau-Beamten schon vom Asten April 1836. 
an in Besoldung treten; die bis dahin vorkommenden Geschäfte müssen graris 
besorgt werden. Wie und wann die Zahlung der Besoldungen erfolgt, ist wei- 
ter unten bestimmt. 
6. 9. Sobald die nöthigen Anstellungen erfolgt sind, ist, — wofür Uns 
die Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion namentlich und hauptsächlich verant- 
wortlich seyn soll, — keine Zeit zu verlieren, um vor Ablauf des Jahres 1836. 
die Konsignation der Interessenten, die Herbeischaffung der nöthigen Gebäude= 
Beschreibungen (oder resp. Taxen, wo dergleichen nöthig sind), die Klassißkation 
der Gebdude und endlich die Anlegung und Berichtigung aller Lagerbücher, den 
Grundsätzen und Vorschriften des Provinzial-Feuer-Sozietäts-Reglements gemaß, 
zu Stande zu bringen. Z 
é. 10. Es versteht sich zwar von selbst, daß jeder früher nirgends oder 
anderswo Wersicherte, welcher sonst sich zur Aufnahme in die Sozietät eignet, 
sich zu letzterer auch schon im Lause den Jahres 1836. melden könne; doch mu 
Tahrgang 1830. (No. 1091.) G in 
 
	        
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