digten Gebaͤudes verpflichtet, dem Landrath laͤngstens binnen 24 Stunden nach
Daͤmpfung des Feuers von demselben Nachricht zu ertheilen, oder sich eigene
persönliche Ueberzeugung davon zu verschaffen, daß diese Berichtigung durch die
Orts-Obrigkeit bereits erfolgt ist.
6. 84.Wird diese Benachrichtigung verabscumt, oder über die festge-
setzte Frist hinaus verspchtet, eine solche erspätung auch nicht etwa durch Natur-
Ereignisse (z. B. Ueberschwemmung, tiefen Schnee und dergl.) gerechtfertigt, so
t der Hüumige in eine Geldpön nach Umständen von Fünf bis Zwanzig Tha-
ern verfallen.
6. 85. Der Landrath muß von der ihm mitgekheilten Nachricht, mit
Bezeichnung der Kataster-Nummer des verunglückten Gebdudes, der Provinzial=
Direktion mit der nächsten Post eine kurze Anzeige erstatten, demnächst die
Schaden-Aufnahme (§. 40. ff.) in längstens vierzehn Tagen nach dem stattge-
habten Brandschaden vollständig bewirken, und solche in doppelter Ausfertigung
sofort an die Provinzial-Direktion einsenden, in deren Händen sich dieselbe in-
zerhalb tingsten vier Wochen nach dem eingetretenen Brandschaden befin-
den muß.
4é. 86. Werden diese (&. 85.) Fristen verabscumt, oder finden sich gegen
die Schaden-Aufnahme Seitens der Provinzial-Direktion wesentliche Erinnerun-
gen, denen nicht noch zu gehöriger Zeit vor Eintritt der ersten reglementsmäßi-
gen Zahlungsfrist (§J. 57.) abgeholsen werden kann, so ist der Saumige für die
etwa daraus entstehenden nachtheiligen Golgen verhaftet, und überdem nach Um-
ständen in eine Ordnungsstrafe von Fünf bis Zwanzig Thalern verfallen.
6. 87. Zu Einhebung der Feuer-Sozietäts-Beiträge erhält jeder Ele-
mentar-Steuer-Erheber 9. 71.) eine besondere Heberolle. Diese hat der Burge-
meister für jeden Hebe-Bezirk anzufertigen, solche dem Landrath zur Prüfung
und Fesistellung vorzulegen, und mit der von letzterem in förmlicher Ausferligung
erfolgten Bestätigung den resp. Erhebern zuzustellen.
6. 88. Uebrigens sind die Kassen-Geschäfte so zu betreiben, daß alle
Geldversendungen zwischen der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse und den einzel-
nen Feuer-Kassen-Rezepruren, under Vermittelung der Regierungs-Haupt-Kassen,
möglichst vermieden, die der ersieren obliegenden Zahlungen auf die letzteren an-
gewiesen, und demnach von den letzteren an die erstere, so viel irgend thunlich,
nur Quittungen über die auf Anweisung geleisteten Zahlungen eingesandt werden.
6. 89. Zu diesem Zweck kann, wiewohl die Provinzial-Direktion ihrer-
seits alle Zahlungs-Anweisungen an die Provinzial-Geuer-Sozietäts-Kasse erge-
hen läßt, der Rendant der letzteren alle vorkommenden Zahlungen, unter Beob-
achtung der ihm dieserhalb zu ertheilenden Vorschriften, auf die einzelnen Feuer-
Kassen-Rezepturen anweisen.
. 90. Die einzelnen Feuer-Kassen-Nezepturen leisten aber alle Auszah=
lungen ihrerseits nur im Namen und für Rechnung der Provinzial-Geuer-So-
Geice.) K2. zietaͤts-