Full text : Kriegsamtliche Mitteilungen und Nachrichten. Nr. 40-50 (4)

Nummex  47  .-TiT-.-o

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Zwiderhandlungen  negen  die  dorsieleden  BVestimmungen
unterliegen  den  Strafvorschriften  des  Gesetzes  über  den  Belugtrangsenstand.
  [(Gesänguis  bis  zu  einom  Jahr,  beim  Vorl  iegen  mildernder
  Umstände  ##  st  oder  Geldftrafe  bis  zil  1500.—7.

6  9.
Tiese  Bekannimoachung  irlt  mit  dem  Tage  #r  Verkündeiung
in  Rruft.
Hamburg,  den  S.  Jannar  1918.
Der  Vordruck,  der  zur  Anfbietung  benutzt  wird,
hat  folgenden  Wortlant:
„Juhriverksvermittlungsstelle

m

Hambürg  1lI.

Hamöllren,  #3.  I18
WVörse,  Zimmer  16.

Ve##  ————-Hier.



eiln  Grund  der  umstehend  abgedrudien  Veroro#ung  der  Teeu
lanfon  jür  Handel,  Schiffahrt  und  Gewerde  vom  5.  Jannar  1913
werden  Sie  hiermik  aufgefordert:

deli  „r
..  (Ein-/Ztkwetspänner,  mitsohne  Wagen)

zur  Verrügung  der  Fuhrtverksberintitlungsstelle  Hamburg  zu
hatlen.  Die  Fuhrwerksvermiltlungestelle  wird  Ihnen  bis  zunr
..,,  nachm.  7  Uhr,  durch  Ferusprecher  näheren  Bescheid
  erkeilen,  ob  Sie  über  die  angeforderten  Gespanne  selöft
anderweitig  verfügen  können  oder  welcher  Firma  Sie  Ihr  oben
berzeichnele  .  .  .  Cespahn  .  an  dem  angegebenen  Tage  zu
slellen  haben.  Sollten  Sie  an  diesem  Tage  berrits  mit  kriegswictschajftlichen
  Transvorten  beschäftigt  sein,  so  sind  Sie  dennoch
nicht  von  der  Zurverfügungsiellung  der  angeforderten  Gespanne
enlbunden;  Ihr  Auftraggeber  kann  sich  aledanu  von  der  Fuhrwerksvermitilungsstelle
  Ihre  Gespanne  für  sich  überweisen  lassen.
Nur  für  den  Fall,  daß  die  angeforderten  Tiere  infolge  Krantkheit
zurzeit  arbeiksunfähig  fsind,  wovon  Sie  der  Fuhrwerksvermittiungöstelle
  underzüglich,  spätestens  bi?  zn  „
vorm.  10  Uhr,  durch  Vorlaßze  eines  tierärzilichen  Zeugnisses  Mileilung
  zu  machen  haben,  sind  Sie  von  der  Verpflichtung  zur  Gestellung
  der  angeforderten  Gespanne  befreit.  «

TM-gskikkkszhkgsGcfpmtncåkjntIhn-mfikcdägGeithlungk
sosern  nicht  andere  Vereinbarungen  getroffen  sind,  die  umstehend
abqgedruckte.  tariflich  fesigesetzte  Vergutung  zu  enirichten.

Unberechktigte  Weigerung  zur  Gestellung  der  angeforderten
Gespanne  oder  zum  Zwecke  der  Befreiung  von  der  Verpflichtung
gemachte  unwahre  Angaben  ziehen  urnachsichtlich  die  gesetzlichen
Strafen  nach  sich,

Die  Fuhrwerksvermittlungsstelle  Hamburg.“

Wenn  auch  bei  der  Kürze  der  Zeit  ein  endgültiges
Urteil  über  die  Bewährung  nicht  abgegeben  werden  kann,
so  muß  doch  bereits  als  seststehend  bezeichnot  werden,  daß
die  Verkehrsschwierigkeiten  anläßlich  des  starken  Schneesalls
  zu  Mitte  Jannar  ohne  das  eingesührte  Verfahren  nicht
so  schnell  hätten  überwunden  werden  können,  wie  es  in
Hamburg  ltatsächlich  geschehen  ist,  da  die  Anmeldungen  freier
Gespanne  den  damaligen  anßerordeutlich  großen  Bedarf  bei
weitem  nicht  deckten.

S  uNNDNDIIINIIy9  31  19ss

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„  ZSospaun

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gfiubeiterfragee

Enkschädigung  für  feierschichten.

Infolge  der  Transportschwierigkeiten  des  Winters  ist
eine  Reihe  von  Betrieben  durch  unzureichende  Kohlenbelieserung
  vorübergehend  zum  Stillstand  gekommen.  Ob
dieser  Uebelstand  schon  binnen  kurzem  stbermunden  sein

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wird,  läßt  sich  zur  Zeit  noch  nicht  aubersehen.  Die  schmerwiegenden

  Folgen  der  Stillegung  zeigen  sich,  von  der  Unter-—



brechung  der  Produttion  abgeseben,  in  Fn  unfreiwilligen
Feierschichten  der  Arbeiterschaft.  Dabei  erfordert  die  iieg-Kirkschaft,
  daß  die  Arbeiterschaft  zur  Verfügung  des  Beirieds
bleibt,  um  sofort  die  Produltion  erneut  ansnehmen  n
können,  sobald  die  Kohlenzufuhr  wieder  einsetzt.  ·
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Feierschichten  die  Arbeiter  zu  entlohnen  habe.  Die  Rochtslage
  war  schon  im  Frieden  ost  sireilig.  Erschwerend  kommt
jetzt  Hinzu,  daß  der  Arbeitgeber  durch  die  Beschlagnahme  und
Ptationierung  der  Kohlen  gar  nicht  in  der  Lage  ist,  aus
eigonent  Bemühen  heraus  dem  Notstand  zu  steuern.  Da  das
Reich  die  Verteilung  der  Kohlen  übernommen  hat  und  da  es
au  Einer  möglichst  kurzen  Unterbrechung  der  Produktion  das
größte  Interesse  hat,  ist  es  an  der  Frage  stark  beteiligt.  Hätte
man  die  Regelung  von  Fall  zu  Fall  der  Rechtsprechung  überlassen,
  so  wäre  zweifellos  eine  Fülle  von  Verhandlungen  und
verschiedenen  Entscheidungen  ergangen,  die  zu  nan#en
Streitigkeiten  Anlaß  gegeben  hätten.  Es  mußte  aber  darauf
ankommen,  eine  einfache  und  einheitliche  Lösung  zu  finden.
Dabei  kann  man  dem  Arbeituehmer  nicht  auserlegen,  dem
Ausfall  der  teilweise  umfangreichen  Feierschichten  allein  zu
tragen.  Ebenso  wenig  kann  man  von  dem  Arbaitgeber  verlangen,
  daß  er  die  Enischädigung  für  alle  Feierschichten
allein  übernimmt;  denn  auch  für  größere  Betriebe  könnte
eine  solche  Verpflichtung  über  die  Kräfte  gehen.  Süließlich
kann  man  aber  auch  nicht  die  ganze  Last  dem  Reiche  zu—
schieben.  Auf  Grund  dieser  Ueberlegungen  trat  der  Chef
des  Kriegsamtes,  General  Schech,  an  das  Reichswirtschaftsamt
  horan,  damit  Verhandlungen  mit  Vertretern  der  Arbeitgeber
  und  -nehmer  berbeigeführt  würden.  Diese  Verhandlungen
  haben  dann  im  Reichswirtschaftsamt  unter  der
Leitung  des  Staatssekretärs  Freiherrn  von  Stein  stattgefunden
  und  auch  zu  einer  vollen  Verständigung  geführt.
Das  Reich  beteiligt  sich  an  der  Entschädigung:  desbalb
ist  nachsiehender  Bundesratsbeschluß  berbeigeführt  worden,
durch  den  Mittel  bereitgestellt  werden,  aus  welchen  Zuschüsfse
für  die  Entschädigung  der  feiernden  Arbeiter  gewährk
werden.  Die  Enischädigung  wird  unter  folgenden  Bedingungen
  gewährt:  In  Betracht  konemen  nur  Einstellungen
und  Beschränkungen  der  Arbeit  im  Gebiet  der  Rüstungsund
  Ernährungsindustrie,  die  in  die  Zeit  vom  2.  Januar  bis
3t.  März  1918  fallen  und  umutttelbar  oder  mittelbar  durch
Kohlenmangel  herbeigeführt  sind.  Die  letztere  Voraussetzung
  würde  zum  Beispiel  auch  dann  erfüllt  sein,  wenn  ein
Werk  die  für  seinen  Betrieb  erforderlichen  Halbfabrikate  infolge
  Kohlenmangels,  der  bei  einem  andern  Unternehmen
eingetreten  ist,  nicht  erhalten  kaun.  In  Zweifelsfällen  sokl
das  Kriegsamt  entscheiden,  ob  eine  Arbeitseinstellung  auf
Kohlenmangel  zurückzuführen  ist.
Die  Entschädigung  beträgt  70  Prozent  des  durchschnitklichen
  Arbeitsverdienstes.  Sie  wird  für  diejenigen  Stunden
gewährt,  die  die  Arbeiter  infolge  der  Arbeitseinstellung  anu
der  betriebsüblichen  Wochenarbeitszeit  (ohne  Ueberarbeit)
verlieren.  Es  wird  also  auch  dann  eine  Entschädigung  gezahlt,
  wenn  die  Arbeit  nicht  völlig  eingesiellt,  sondern  nur
eingeschränkt  wird.  Anderseits  enttällt  die  Entschädigung,

wenn  die  autsgefallenen  Arbeitsstunden  in  der  gleichen

Kalenderwoche  durch  Mehrarbeit  wieder  eingeholt  werden.
Minder  gelohnte  Arbeiter  trifft  natürlich  eine  Lohnminderung
  unverhältnismäßig  schwerer  als  hochgelohnte.
Dieser  Tatsache  tragen  die  Bestimmungen  des  Bundesrats
insofsern  Rechnung,  als  sie  eine  Verdienstgrenze  festsetzen,  bis
zu  welcher  der  volle  durchschniktliche  Verdienst  als  Ent.