Nummex 47 .-TiT-.-o
—
e - —
4 · Tok- D------«.-..---.--.
—-"öa
E#—
—
Zwiderhandlungen negen die dorsieleden BVestimmungen
unterliegen den Strafvorschriften des Gesetzes über den Belugtrangsenstand.
[(Gesänguis bis zu einom Jahr, beim Vorl iegen mildernder
Umstände ## st oder Geldftrafe bis zil 1500.—7.
6 9.
Tiese Bekannimoachung irlt mit dem Tage #r Verkündeiung
in Rruft.
Hamburg, den S. Jannar 1918.
Der Vordruck, der zur Anfbietung benutzt wird,
hat folgenden Wortlant:
„Juhriverksvermittlungsstelle
m
Hambürg 1lI.
Hamöllren, #3. I18
WVörse, Zimmer 16.
Ve## ————-Hier.
eiln Grund der umstehend abgedrudien Veroro#ung der Teeu
lanfon jür Handel, Schiffahrt und Gewerde vom 5. Jannar 1913
werden Sie hiermik aufgefordert:
deli „r
.. (Ein-/Ztkwetspänner, mitsohne Wagen)
zur Verrügung der Fuhrtverksberintitlungsstelle Hamburg zu
hatlen. Die Fuhrwerksvermiltlungestelle wird Ihnen bis zunr
..,, nachm. 7 Uhr, durch Ferusprecher näheren Bescheid
erkeilen, ob Sie über die angeforderten Gespanne selöft
anderweitig verfügen können oder welcher Firma Sie Ihr oben
berzeichnele . . . Cespahn . an dem angegebenen Tage zu
slellen haben. Sollten Sie an diesem Tage berrits mit kriegswictschajftlichen
Transvorten beschäftigt sein, so sind Sie dennoch
nicht von der Zurverfügungsiellung der angeforderten Gespanne
enlbunden; Ihr Auftraggeber kann sich aledanu von der Fuhrwerksvermitilungsstelle
Ihre Gespanne für sich überweisen lassen.
Nur für den Fall, daß die angeforderten Tiere infolge Krantkheit
zurzeit arbeiksunfähig fsind, wovon Sie der Fuhrwerksvermittiungöstelle
underzüglich, spätestens bi? zn „
vorm. 10 Uhr, durch Vorlaßze eines tierärzilichen Zeugnisses Mileilung
zu machen haben, sind Sie von der Verpflichtung zur Gestellung
der angeforderten Gespanne befreit. «
TM-gskikkkszhkgsGcfpmtncåkjntIhn-mfikcdägGeithlungk
sosern nicht andere Vereinbarungen getroffen sind, die umstehend
abqgedruckte. tariflich fesigesetzte Vergutung zu enirichten.
Unberechktigte Weigerung zur Gestellung der angeforderten
Gespanne oder zum Zwecke der Befreiung von der Verpflichtung
gemachte unwahre Angaben ziehen urnachsichtlich die gesetzlichen
Strafen nach sich,
Die Fuhrwerksvermittlungsstelle Hamburg.“
Wenn auch bei der Kürze der Zeit ein endgültiges
Urteil über die Bewährung nicht abgegeben werden kann,
so muß doch bereits als seststehend bezeichnot werden, daß
die Verkehrsschwierigkeiten anläßlich des starken Schneesalls
zu Mitte Jannar ohne das eingesührte Verfahren nicht
so schnell hätten überwunden werden können, wie es in
Hamburg ltatsächlich geschehen ist, da die Anmeldungen freier
Gespanne den damaligen anßerordeutlich großen Bedarf bei
weitem nicht deckten.
S uNNDNDIIINIIy9 31 19ss
H— ·8E
„ ZSospaun
u m r□ 1 1
gfiubeiterfragee
Enkschädigung für feierschichten.
Infolge der Transportschwierigkeiten des Winters ist
eine Reihe von Betrieben durch unzureichende Kohlenbelieserung
vorübergehend zum Stillstand gekommen. Ob
dieser Uebelstand schon binnen kurzem stbermunden sein
„ 1.. -- -·. its- sI-- ·s.-.. P: F-« 1Hx7
wird, läßt sich zur Zeit noch nicht aubersehen. Die schmerwiegenden
Folgen der Stillegung zeigen sich, von der Unter-—
brechung der Produttion abgeseben, in Fn unfreiwilligen
Feierschichten der Arbeiterschaft. Dabei erfordert die iieg-Kirkschaft,
daß die Arbeiterschaft zur Verfügung des Beirieds
bleibt, um sofort die Produltion erneut ansnehmen n
können, sobald die Kohlenzufuhr wieder einsetzt. ·
UTentflmsiikinundiesrnghluexbviInifreixrijklikxcn
Feierschichten die Arbeiter zu entlohnen habe. Die Rochtslage
war schon im Frieden ost sireilig. Erschwerend kommt
jetzt Hinzu, daß der Arbeitgeber durch die Beschlagnahme und
Ptationierung der Kohlen gar nicht in der Lage ist, aus
eigonent Bemühen heraus dem Notstand zu steuern. Da das
Reich die Verteilung der Kohlen übernommen hat und da es
au Einer möglichst kurzen Unterbrechung der Produktion das
größte Interesse hat, ist es an der Frage stark beteiligt. Hätte
man die Regelung von Fall zu Fall der Rechtsprechung überlassen,
so wäre zweifellos eine Fülle von Verhandlungen und
verschiedenen Entscheidungen ergangen, die zu nan#en
Streitigkeiten Anlaß gegeben hätten. Es mußte aber darauf
ankommen, eine einfache und einheitliche Lösung zu finden.
Dabei kann man dem Arbeituehmer nicht auserlegen, dem
Ausfall der teilweise umfangreichen Feierschichten allein zu
tragen. Ebenso wenig kann man von dem Arbaitgeber verlangen,
daß er die Enischädigung für alle Feierschichten
allein übernimmt; denn auch für größere Betriebe könnte
eine solche Verpflichtung über die Kräfte gehen. Süließlich
kann man aber auch nicht die ganze Last dem Reiche zu—
schieben. Auf Grund dieser Ueberlegungen trat der Chef
des Kriegsamtes, General Schech, an das Reichswirtschaftsamt
horan, damit Verhandlungen mit Vertretern der Arbeitgeber
und -nehmer berbeigeführt würden. Diese Verhandlungen
haben dann im Reichswirtschaftsamt unter der
Leitung des Staatssekretärs Freiherrn von Stein stattgefunden
und auch zu einer vollen Verständigung geführt.
Das Reich beteiligt sich an der Entschädigung: desbalb
ist nachsiehender Bundesratsbeschluß berbeigeführt worden,
durch den Mittel bereitgestellt werden, aus welchen Zuschüsfse
für die Entschädigung der feiernden Arbeiter gewährk
werden. Die Enischädigung wird unter folgenden Bedingungen
gewährt: In Betracht konemen nur Einstellungen
und Beschränkungen der Arbeit im Gebiet der Rüstungsund
Ernährungsindustrie, die in die Zeit vom 2. Januar bis
3t. März 1918 fallen und umutttelbar oder mittelbar durch
Kohlenmangel herbeigeführt sind. Die letztere Voraussetzung
würde zum Beispiel auch dann erfüllt sein, wenn ein
Werk die für seinen Betrieb erforderlichen Halbfabrikate infolge
Kohlenmangels, der bei einem andern Unternehmen
eingetreten ist, nicht erhalten kaun. In Zweifelsfällen sokl
das Kriegsamt entscheiden, ob eine Arbeitseinstellung auf
Kohlenmangel zurückzuführen ist.
Die Entschädigung beträgt 70 Prozent des durchschnitklichen
Arbeitsverdienstes. Sie wird für diejenigen Stunden
gewährt, die die Arbeiter infolge der Arbeitseinstellung anu
der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit (ohne Ueberarbeit)
verlieren. Es wird also auch dann eine Entschädigung gezahlt,
wenn die Arbeit nicht völlig eingesiellt, sondern nur
eingeschränkt wird. Anderseits enttällt die Entschädigung,
wenn die autsgefallenen Arbeitsstunden in der gleichen
Kalenderwoche durch Mehrarbeit wieder eingeholt werden.
Minder gelohnte Arbeiter trifft natürlich eine Lohnminderung
unverhältnismäßig schwerer als hochgelohnte.
Dieser Tatsache tragen die Bestimmungen des Bundesrats
insofsern Rechnung, als sie eine Verdienstgrenze festsetzen, bis
zu welcher der volle durchschniktliche Verdienst als Ent.