Volltext : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

306  Abschnitt  XXXIV.  Krankenversicherungs-Gesetz.

für  die  örtliche  Verwaltungsstelle  dasjenige  Mitglied,  welches  die  Rechnungsgeschäfte
  derselben  führt,  verpflichtet  7.

Die  Aufsichtsbehörde  hat  die  an  sie  gelangenden  Anzeigen  der  Verwaltung
der  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  dem  Vorstande  der  Orts-Krankenkasse,
welcher  die  in  der  Anzeige  bezeichnete  Person  nach  der  in  derselben  angegebenen
  Beschäftigung  anzugehören  verpflichtet  ist,  zu  überweisen.

8.  50.  Arbeitgeber,  welche  der  ihnen  nach  F.  49  obliegenden  Anmeldepflicht
vorsätzlich  oder  fahrlässigerweise  nicht  genügen,  haben  alle  Aufwendungen,
welche  eine  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  eine  Orts-Krankenkasse  auf  Grund
gesetzlicher  oder  statutarischer  Vorschrift  in  einem  vor  der  Anmeldung  durch  die
nicht  angemeldete  Person  veranlassten  Unterstützungsfalle  gemacht  hat,  zu
erstatten?).  «  »

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  von  Beiträgen  für  die  Zeit,  während
welcher  die  nicht  angemeldete  oder  nicht  angezeigte  Person  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  oder  Orts-Krankenkasse  anzugehören  verpflichtet  war,
wird  hierdurch  nicht  berührt.

S.  51.  Die  Beiträge  zur  Krankenversicherung  2)  entfallen  bei  versicherungspflichtigen
  Personen  zu  zwei  Dritteln  auf  diese,  zu  einem  Drittel  auf  ihre
Arbeitgeber.  Eintrittsgelder  belasten  nur  die  Versicherten.

Durch  statutarische  Regelung  (F.  2)  kann  bestimmt  werden,  daß  Arbeitgeber,
in  deren  Betrieben  Dampfkessel  oder  durch  elementare  Kraft  bewegte  Triebwerke
nicht  verwendet  und  mehr  als  zwei  dem  Krankenversicherungszwange  unterliegende
  Personen  nicht  beschäftigt  werden,  von  der  Verpflichtung  zur  Leistung
von  Beiträgen  aus  eigenen  Mitteln  befreit  sind.

§.  52.  Die  Arbeitgeber  sind  verpflichtet,  die  Beiträge  und  Eintrittsgelder,
welche  für  die  von  ihnen  beschäftigten  Personen  zur  Gemeinde-Krankenversicherung
oder  zu  einer  Orts-Krankenkasse  zu  entrichten  sind,  einzuzahlen.  Die  Beiträge
sind  an  die  Gemeinde-Krankenversicherung,  sofern  nicht  durch  Gemeindebeschluß
andere  Zahlungstermine  festgesetzt  sind,  wöchentlich  im  Voraus,  an  die  Orts-Krankenkasse
  zu  den  durch  Statut  festgesetzten  Zahlungsterminen  einzuzahlen.
Das  Eintrittsgeld  ist  wit  dem  ersten  fälligen  Beitrage  einzuzahlen.  Die  Beiträge
  find  so  lange  fortzuzahlen,  bis  die  vorschriftsmäßige  Abmeldung  (§.  49)
erfolgt  ist,  und  für  den  betreffenden  Zeittheil  zurückzuerstatten,  wenn  die  rechtzeitig
  abgemeldete  Person  innerhalb  der  Zahlungsperiode  aus  der  bisherigen
Beschäftigung  ausscheidet.

Wenn  der  Versicherte  gleichzeitig  in  mehreren  die  Versicherungspflicht
begründenden  Arbeitsverhältnissen  steht,  so  haften  die  sämmtlichen  Arbeitgeber
  als  Gesammtschuldner  für  die  vollen  Beiträge  und  Eintrittsgelder.

Durch  Gemeindebeschluss  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  oder
durch  Kassenstatut  kann  bestimmt  werden,  dass  die  Beiträge  stets  für  volle
Wochen  erhoben  und  zurhekgerahlt  Vercen.

52#Auf  Antrag  der  Gemeinde-Krankenversicherung  od  i  ·
Kranåenkasse  kann  die  Aufsichtsbehörde  widerruflich  anorduener  keiner  on
Arbeitgeber,  die  mit  Abführung  der  Beiträge  im  Rückstande  geblieben  sind
und  deren  Zahlungsunfähigkeit  im  Zwangsbeitreibungsverfahren  festgestellt
worden  ist,  nur  den  auf  sie  selbst  als  Arbeitgeber  entfallenden  Theil  der  Beiträge,
  welche  für  die  von  ihnen  beschäftigten  Vversicherungspflichtigen  Personen
zur  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  Orts-Krankenkasse  zu  entrichten  sind,
einzuzahlen  haben.  #  #

Wird  dies  angeordnet,  so  sind  die  von  solchen  Arbeitgebern  beschäftigten

)  Bersäumniß  ist  nach  §.  81  straffällig.

„)  Streitigkeiten  über  Erstattungsansprüche  aus  §.  50  werden  nach  §.  58  Abs.  1
entschieden.  ç

Wegen  etwaiger  Mithaftung  von  Betriebsleitern  und  Auffehern  vergl.  §.  82  a.

:)  D.  h.  die  regelmäßigen,  für  die  Person  des  Versicherten  zu  zahlenden  Beiträge,
nicht  auch  die  Zusatzbeiträge  für  Familienunterstützung,  §.  52b.

Der  Kasse  gegenüber  ist  der  Arbeitgeber  alleiniger  Schuldner  auf  das  Ganze.
Der  Versicherte  Hhter  nur  diesem,  nicht  der  Kasse  und  kann  bei  Zahlungsunfähigkeit
des  Arbeitegebers  auch  nicht  subsidiär  herangezogen  werden.  Vergl.  §§.  56  Abs.  1,

a,  Abs.  3.