Metadata : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

5.  StGB.  —  Anl.  E.  Instr.  30.  Juni  00  betr.  Stellung  unter  Polizeiaufsicht.  243

Die  Stellung  unter  Polizei-Aufsicht  kann  nur  bis  zum  Ablaufe  von  fünf
Jahren,  von  dem  Tage  der  Beendigung  der  Freiheitsstrafe  gerechnet,  angeordnet
oder  aufrecht  erhalten  werden.

Bei  vorläufig  entlassenen  Verurtheilten  wird  die  Freiheitsstrafe  erst  mit  dem
Tage  als  beendigt  angesehen,  an  welchem  die  im  Erkenntnisse  festgesetzte  Strafzeit
  abgelaufen  ist.

§  4.  Zur  Vorbereitung  der  Beschlußnahme  über  die  nach  8  3  zu  treffende
Anordnung  hat  der  Gefängnißvorstand  6  Wochen  vor  der  Entlassung  eines  Verurtheilten,
  gegen  welchen  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  worden  ist,
der  Landespolizeibehörde  des  Entlassungsortes  ein  Zeugniß  über  die  Führung
des  Verurtheilten  während  der  Strafverbüßung  nebst  einem  Gutachten  der  Konferenz
  der  Gefängniß-Oberbeamten  über  die  Angemessenheit  der  Polizei-Aufsicht
zu  übersenden.  Besteht  bei  der  Anstalt  eine  Beamtenkonferenz  nicht,  so  ist  das
Gutachten  von  dem  Vorstande  in  Gemeinschaft  mit  dem  Anstaltsgeistlichen  abzugeben.
  Hierbei  ist  anzugeben,  ob  und  in  welcher  Weise  der  zur  Entlassung
Kommende  sich  der  für  entlassene  Gefangene  angeordneten  Fürsorge  unterstellt  hat.

Ist  der  Verurtheilte  ein  Ausländer,  welcher  einen  festen  Wohnsitz  innerhalb
des  preußischen  Staatsgebietes  bisher  nicht  gehabt  hat,  so  sind  die  vorbezeichneten
Schriftstücke  der  Landespolizeibehörde,  in  deren  Bezirk  die  Anstalt  belegen  ist,
6  Wochen  vor  der  Entlassung  zu  übersenden.  .

§5.UnterBerücksichtigungdesGutachtensderGefängnißbehörde(§4)und
der  sonst  in  Betracht  kommenden  Umstände  (8  2)  hat  die  Landespolizeibehörde
des  Entlassungsortes  über  die  Stellung  des  Verurtheilten  unter  Polizei-Aussicht
Beschluß  zu  fassen.  Diese  Beschlußfassung  hat  so  zeitig  zu  erfolgen,  daß  die  Anordnung
  der  Polizei-Aufsicht  dem  Verurtheilten  noch  in  der  Strafanstalt  eröffnet
  wird.

Die  Landespolizeibehörde  ist  berechtigt,  ihre  Entscheidung  nach  Befinden  der
Umstände  durch  spätere  Anordnungen  selbst  abzuändern,  insbesondere  die  für  die
Stellung  unter  Polizei-Aufsicht  festgesetzte  Zeitdauer  abzukürzen  oder  unter  Innehaltung
  der  gesetzlichen  Frist  (§  3)  zu  verlängern.

Im  Falle  des  Verziehens  einer  Person,  gegen  die  auf  Zulässigkeit  von
Polizei-Aufsicht  erkannt  ist,  gehen  die  der  Landespolizeibehörde  des  Entlassungsortes
  zustehenden  Befugnisse  auf  die  Landespolizeibehörde  des  neuen  Aufenthaltsortes
  über.

Inwieweit  die  Landespolizeibehörde  vor  ihrer  Beschlußnahme  noch  weitere
Ermittelungen  anstellen,  insbesondere  die  Ortspolizeibehörde  hören  will,  bleibt
ihrem  Ermessen  mit  der  Maßgabe  überlassen,  daß  vor  Abänderung  einer  einmal
getroffenen  Entscheidung  die  Ortspolizeibehörde  des  Aufenthaltsortes  des  Verurtheilten
  gehört  werden  muß.

§  6.  Die  Stellung  unter  Polizei-Aufssicht  ist,  soweit  die  Bestimmungen  in
§  3  dieser  Instruktion  nicht  entgegenstehen,  in  der  Regel  mindestens  auf  die
Dauer  von  6  Monaten  anzuordnen.“)

§  7.  Die  Entscheidung  der  Landespolizeibehörde,  welche  die  Stellung  unter
Polizei-Aufsicht  anordnet,  ist  dem  Verurtheilten  schriftlich  gegen  Empfangsbescheinigung
  zu  eröffnen.  Die  in  der  Entscheidung  festgesetzte  Zeit  wird  vom
Tage  der  Beendigung  der  Freiheitsstrafe,  und,  wenn  die  Strafe  schon  beendigt

!)  War  die  Verurteilung  in  einem  zu  machen,  ebenso,  wenn  der  Veruranderen
  Bundesstaat  erfolgt,  so  hat  die  teilte  in  einem  andern  Bundesstaat
Landes  PolBeh.  von  der  Anordnung  heimatsangehörig  ist  oder  seinen  Aufentder
  Pol  Aufsicht  der  beteiligten  Landes=  halt  hat  Vf.  31.  Aug.  72  (MB.  193).
PolBeh.  jenes  Bundesstaats  Mitteilung

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