5. StGB. — Anl. E. Instr. 30. Juni 00 betr. Stellung unter Polizeiaufsicht. 243
Die Stellung unter Polizei-Aufsicht kann nur bis zum Ablaufe von fünf
Jahren, von dem Tage der Beendigung der Freiheitsstrafe gerechnet, angeordnet
oder aufrecht erhalten werden.
Bei vorläufig entlassenen Verurtheilten wird die Freiheitsstrafe erst mit dem
Tage als beendigt angesehen, an welchem die im Erkenntnisse festgesetzte Strafzeit
abgelaufen ist.
§ 4. Zur Vorbereitung der Beschlußnahme über die nach 8 3 zu treffende
Anordnung hat der Gefängnißvorstand 6 Wochen vor der Entlassung eines Verurtheilten,
gegen welchen auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt worden ist,
der Landespolizeibehörde des Entlassungsortes ein Zeugniß über die Führung
des Verurtheilten während der Strafverbüßung nebst einem Gutachten der Konferenz
der Gefängniß-Oberbeamten über die Angemessenheit der Polizei-Aufsicht
zu übersenden. Besteht bei der Anstalt eine Beamtenkonferenz nicht, so ist das
Gutachten von dem Vorstande in Gemeinschaft mit dem Anstaltsgeistlichen abzugeben.
Hierbei ist anzugeben, ob und in welcher Weise der zur Entlassung
Kommende sich der für entlassene Gefangene angeordneten Fürsorge unterstellt hat.
Ist der Verurtheilte ein Ausländer, welcher einen festen Wohnsitz innerhalb
des preußischen Staatsgebietes bisher nicht gehabt hat, so sind die vorbezeichneten
Schriftstücke der Landespolizeibehörde, in deren Bezirk die Anstalt belegen ist,
6 Wochen vor der Entlassung zu übersenden. .
§5.UnterBerücksichtigungdesGutachtensderGefängnißbehörde(§4)und
der sonst in Betracht kommenden Umstände (8 2) hat die Landespolizeibehörde
des Entlassungsortes über die Stellung des Verurtheilten unter Polizei-Aussicht
Beschluß zu fassen. Diese Beschlußfassung hat so zeitig zu erfolgen, daß die Anordnung
der Polizei-Aufsicht dem Verurtheilten noch in der Strafanstalt eröffnet
wird.
Die Landespolizeibehörde ist berechtigt, ihre Entscheidung nach Befinden der
Umstände durch spätere Anordnungen selbst abzuändern, insbesondere die für die
Stellung unter Polizei-Aufsicht festgesetzte Zeitdauer abzukürzen oder unter Innehaltung
der gesetzlichen Frist (§ 3) zu verlängern.
Im Falle des Verziehens einer Person, gegen die auf Zulässigkeit von
Polizei-Aufsicht erkannt ist, gehen die der Landespolizeibehörde des Entlassungsortes
zustehenden Befugnisse auf die Landespolizeibehörde des neuen Aufenthaltsortes
über.
Inwieweit die Landespolizeibehörde vor ihrer Beschlußnahme noch weitere
Ermittelungen anstellen, insbesondere die Ortspolizeibehörde hören will, bleibt
ihrem Ermessen mit der Maßgabe überlassen, daß vor Abänderung einer einmal
getroffenen Entscheidung die Ortspolizeibehörde des Aufenthaltsortes des Verurtheilten
gehört werden muß.
§ 6. Die Stellung unter Polizei-Aufssicht ist, soweit die Bestimmungen in
§ 3 dieser Instruktion nicht entgegenstehen, in der Regel mindestens auf die
Dauer von 6 Monaten anzuordnen.“)
§ 7. Die Entscheidung der Landespolizeibehörde, welche die Stellung unter
Polizei-Aufsicht anordnet, ist dem Verurtheilten schriftlich gegen Empfangsbescheinigung
zu eröffnen. Die in der Entscheidung festgesetzte Zeit wird vom
Tage der Beendigung der Freiheitsstrafe, und, wenn die Strafe schon beendigt
!) War die Verurteilung in einem zu machen, ebenso, wenn der Veruranderen
Bundesstaat erfolgt, so hat die teilte in einem andern Bundesstaat
Landes PolBeh. von der Anordnung heimatsangehörig ist oder seinen Aufentder
Pol Aufsicht der beteiligten Landes= halt hat Vf. 31. Aug. 72 (MB. 193).
PolBeh. jenes Bundesstaats Mitteilung
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