fullscreen: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

484 Artikel 25. Das Diensteinkommen der Volksschullehrer. 
trat, regelt das Besoldungswesen i, e. S. Es beruht auf dem Ge- 
danken der Einheit der preußischen Volksschule und des Volksschul- 
dienstes, demzufolge den Lehrern und Lehrerinnen die gesamte Dienst- 
zeit, welche sie im Dienste öffentlicher Volksschulen in Preußen ver- 
bracht haben, anzurechnen ist. Abweichend von dem früheren Gesetz 
vom 3. März 1897 schreibt das Diensteinkommengesetz für die Haupt- 
bestandteile der Besoldung: Grundgehalt und Alterszulagen, nicht Mindest- 
sätze, sondern feste, für den ganzen Staat geltende Sätze vor, über 
deren Betrag nur in der Art hinausgegangen werden kann, daß gewisse 
Kategorien von Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen und 
innerhalb bestimmter Schranken ihren Lehrern pensionsfähige „Orts- 
zulagen“ bewilligen dürfen. Durch diese Ortszulagen, anderseits durch 
die Abstufung der den Lehrern an Stelle freier Dienstwohnung zu 
zahlenden Mietentschädigung nach einem für jede Provinz vom Provin- 
zialrate festzusetzenden Tarif (Diensteinkommengesetz #§ 17, 18) wird 
dem Verfassungsgrundsatz der Berücksichtigung der „Lokalverhältnisse"“ 
(s. oben) Rechnung getragen, während das Erfordernis des „Festig- 
keit“" des Diensteinkommens durch die zwingende Bestimmtheit der 
Gehaltssätze und dadurch, daß Naturalleistungen in Anrechnung auf das 
Gehalt nur ausnahmsweise (Diensteinkommengesetz § 29) zugelassen sind, 
erfüllt wird. 
Die Besoldungsordnung des Diensteinkommengesetzes beruht auf 
dem Dienstalterssystem. Das Diensteinkommen setzt sich zusammen aus 
Grundgehalt, Alterszulagen und freier Wohnung oder Mietentschädigung, 
wozu unter bestimmten Voraussetzungen Amtszulagen treten müssen 
und Ortszulagen treten können. 
Grundgehalt, Dienstwohnung bzw. Mietentschädigung, Amts- und 
Ortszulagen sind von den Schulverbänden, die Alterszulagen von 
Alterszulagekassen zu gewähren, welche letzteren nach Analogie der 
Ruhegehaltskassen (G. vom 23. Juli 1893, s. unten 485) für die ein- 
zelnen Regierungsbezirke gebildet sind und von der Bezirksregierung, 
Abteilung für Kirchen= und Schulwesen, verwaltet werden. Uüber die 
Beiträge und Zuschüsse, welche der Staat zur Bestreitung dieser Lasten 
sowohl an die Schulverbände wie an die Alterszulagekassen zahlt (val. 
oben 479, 480). 
Das Grundgehalt beträgt für die Lehrerstelle 1400, für die 
Lehrerinstelle 1200 M. jährlich. Die Alterszulagen werden nach 7;jäh- 
riger Dienstzeit in Zwischenräumen von 3 Jahren und in den durch 
das Gesetz (& 8) festgesetzten Beträgen (Höchstbetrag für Lehrer 1900, 
Lehrerinnen 1250 M.) gewährt.
	        
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