484 Artikel 25. Das Diensteinkommen der Volksschullehrer.
trat, regelt das Besoldungswesen i, e. S. Es beruht auf dem Ge-
danken der Einheit der preußischen Volksschule und des Volksschul-
dienstes, demzufolge den Lehrern und Lehrerinnen die gesamte Dienst-
zeit, welche sie im Dienste öffentlicher Volksschulen in Preußen ver-
bracht haben, anzurechnen ist. Abweichend von dem früheren Gesetz
vom 3. März 1897 schreibt das Diensteinkommengesetz für die Haupt-
bestandteile der Besoldung: Grundgehalt und Alterszulagen, nicht Mindest-
sätze, sondern feste, für den ganzen Staat geltende Sätze vor, über
deren Betrag nur in der Art hinausgegangen werden kann, daß gewisse
Kategorien von Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen und
innerhalb bestimmter Schranken ihren Lehrern pensionsfähige „Orts-
zulagen“ bewilligen dürfen. Durch diese Ortszulagen, anderseits durch
die Abstufung der den Lehrern an Stelle freier Dienstwohnung zu
zahlenden Mietentschädigung nach einem für jede Provinz vom Provin-
zialrate festzusetzenden Tarif (Diensteinkommengesetz #§ 17, 18) wird
dem Verfassungsgrundsatz der Berücksichtigung der „Lokalverhältnisse"“
(s. oben) Rechnung getragen, während das Erfordernis des „Festig-
keit“" des Diensteinkommens durch die zwingende Bestimmtheit der
Gehaltssätze und dadurch, daß Naturalleistungen in Anrechnung auf das
Gehalt nur ausnahmsweise (Diensteinkommengesetz § 29) zugelassen sind,
erfüllt wird.
Die Besoldungsordnung des Diensteinkommengesetzes beruht auf
dem Dienstalterssystem. Das Diensteinkommen setzt sich zusammen aus
Grundgehalt, Alterszulagen und freier Wohnung oder Mietentschädigung,
wozu unter bestimmten Voraussetzungen Amtszulagen treten müssen
und Ortszulagen treten können.
Grundgehalt, Dienstwohnung bzw. Mietentschädigung, Amts- und
Ortszulagen sind von den Schulverbänden, die Alterszulagen von
Alterszulagekassen zu gewähren, welche letzteren nach Analogie der
Ruhegehaltskassen (G. vom 23. Juli 1893, s. unten 485) für die ein-
zelnen Regierungsbezirke gebildet sind und von der Bezirksregierung,
Abteilung für Kirchen= und Schulwesen, verwaltet werden. Uüber die
Beiträge und Zuschüsse, welche der Staat zur Bestreitung dieser Lasten
sowohl an die Schulverbände wie an die Alterszulagekassen zahlt (val.
oben 479, 480).
Das Grundgehalt beträgt für die Lehrerstelle 1400, für die
Lehrerinstelle 1200 M. jährlich. Die Alterszulagen werden nach 7;jäh-
riger Dienstzeit in Zwischenräumen von 3 Jahren und in den durch
das Gesetz (& 8) festgesetzten Beträgen (Höchstbetrag für Lehrer 1900,
Lehrerinnen 1250 M.) gewährt.