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ritätsbeschlüsse des Bundesraths wie des Reichstags entrückte
Post eingestellt sind und die enorme Höhe von 225 Thalern
für jeden Kopf der (auf ein Prozent der Bevölkerung normirten)
Friedenspräsenzstärke des Heeres entziffern. (Art. 60
und Art. 62, Abs. 1 und Abs. 2 jetzt 3 der B.-V. mit
Abschn. III §. 5 Ziff. II des Hauptvertrags).
Eine ständige, von dem Bewilligungsrechte der baherischen
Kammern nicht abhängige Erhöhung des bayerischen Militärbudgets
um jährlich 4 Millionen ist die Folge dieses Verhältnisses.
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Dazu kömmt, daß nicht nur der Geldaufwand für das
Heer in solcher Weise erhöht wird, sondern daß auch eine
wesentliche, gleichfalls dem Bewilligungsrechte des baherischen
Landtags entzogene Mehrung der persönlichen Dienstleistungspflicht
eintritt, indem die Dienstzeit im stehenden Heere, welche
nach dem bayerischen Wehrverfassungsgesetze dermalen drei
Jahre in der aktiven Armee und drei Jahre in der Reserve
beträgt, durch Art. 59 der B.-V. auf drei Jahre bei den
Fahnen und vier Jahre in der Reserve hinaufgerückt werden soll.
Indem hiemit das (nur in allgemeinen Umrissen gefaßte
und daher keinen Anspruch auf minutiöse Genauigkeit machende)
Verzeichniß der von Bayern im Falle des Eintrittes in den
Bund aufzugebenden Rechte und neu zu Übernehmenden Verpflichtungen
und Lasten abgeschlossen wird, ist demselben nur
noch die Bemerkung beizufügen, daß nach Art. 78 der Bundesverfassung
jede Abänderung dieser Verfassung, als auch
jede Erweiterung der darin festgestellten Bundeskompetenz
— abgesehen von den im Abschnitt V des Hauptvertrages
speziell garantirten Bestimmungen — durch einfache Majorität
des Reichstages beschlossen, im Bundesrathe aber von Seite
der allenfalls dissentirenden bayerischen Regierung nur dann ab-