Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

278  III.  Sicherheitspolizer.
1.  wer  ohne  besondere  Erlaubniß  Risse  von  Festungen  oder  einzelnen
Festungswerken  aufnimmt  oder  veröffentlicht?):

2.  wer  außerhalb  seines  Gewerbebetriebes  heimlich  oder  wider  das
Verbot  der  Behörde  Vorräthe  von  Waffen  oder  Schießbedarf  aufsammelt;

(3.)8)

4.  wer  ohne  schriftlichen  Auftrag  einer  Behörde  Stempel,  Siegel  “),
Stiche,  Platten  oder  andere  Formen,  welche  zur  Anfertigung  von  Metall—
oder  Papiergeld,  oder  von  solchen  Papieren,  welche  nach  8  149  dem
Papiergelde  gleich  geachtet  werden,  oder  von  Stempelpapier,  Stempelmarken,
  Stempelblanketten,  Stempelabdrücken,  Post=  oder  Telegraphenwerthzeichen
  5),  öffentlichen  Bescheinigungen  oder  Beglaubigungen  dienen
können,  anfertigt  oder  an  einen  Anderen  als  die  Behörde  verabfolgt  ();

5.  wer  ohne  schriftlichen  Auftrag  einer  Behörde  den  Abdruck  der  in
Nr.  4  genannten  Stempel,  Siegel,  Stiche,  Platten  oder  Formen,  oder
einen  Druck  von  Formularen  zu  den  daselbst  bezeichneten  öffentlichen
Papieren,  Beglaubigungen  oder  Bescheinigungen  unternimmt,  oder  Abdrücke
an  einen  Anderen  als  die  Behörde  verabfolgt  );

6.  wer  Waaren-Empfehlungskarten,  Ankündigungen  oder  andere  Drucksachen
  oder  Abbildungen,  welche  in  der  Form  oder  Verzierung  dem  Papiergelde
  oder  den  dem  Papiergelde  nach  §  149  gleich  geachteten  Papieren
ähnlich  sind,  anfertigt  oder  verbreitet,  oder  wer  Stempel,  Stiche,  Platten
oder  andere  Formen,  welche  zur  Anfertigung  von  solchen  Drucksachen  oder

Abbildungen  dienen  können,  anfertigt  6);

[Anm.  1.)

merkbar  gemacht.—Ordnungspoliz.  Vorschriften
  Nr.  IV  2  d.  W.  —  8  360—365
handeln  von  dem  Schutz  der  öffentlichen
Sicherheit  und  Ordnung,  8  366,  367
von  dem  Schutz  der  persönlichen  Sicherheit
  und  Freiheit,  §  368—370  von  dem
Schutze  des  Vermögens.  —  Die  Vorschriften
  des  St  GB.  über  die  Ubertretungen
  können  weder  durch  PolV.
noch  im  Wege  der  Landesgesetzgebung
abgeändert  oder  ergänzt  werden,  sofern
nicht  in  diesen  Vorschriften  der  Erlaß
besonderer  gesetzlicher  oder  polizeilicher
Anordnungen  vorausgesetzt  oder  auf
solche  verwiesen  wird.  Die  nur  die
Strafandrohung  enthaltenden  Bestimmungen
  des  StGB.,  bei  denen  die  Aufstellung
  des  Tatbestandes  (der  Norm),
der  unter  die  Strafvorschrift  fallen  soll,
der  Polizeibehörde  oder  der  Landesgesetzgebung
  vorbehalten  ist,  werden
Blankettstrafgesetze  genannt.  „Materien“,
die  nicht  Gegenstand  des  StGB.  sind
(EG.  z.  StGB.  8  2)  können  auch  durch
Pol  V.  geregelt  werden.  —  Daraus,  daß

in  den  §  360  ff.  des  StGB.  Polizeivorschriften
  enthalten  sind,  die  in  das  Gebiet
eines  besonderen  Zweiges  der  PolVerw.
fallen,  ist  nicht  zu  folgern,  daß  diese
Zweige  poliz.  Tätigkeit  „Materien“  sind,
die  Gegenstand  des  StGB.  sind  (vgl.
Oppenhoff-Delius:  Das  St#B.  f.
d.  Deutsche  Reich,  14.  Aufl.,  Berlin  01,
Anm.  5  zu  EG.  82).

.2)  Einziehung  8g360  Schlußsatz.  —
Uber  Bestrafung  des  Verrats  militärischer
Geheimnisse  erging  das  G.  3.  Juli  93
(RGB.  205).

3)  Nr.  3  betrifft  unerlaubte  Auswanderung
  von  Personen  des  Beurlaubtenstandes.


)  Stempel  oder  Siegel  sind  Werkzeuge,
  mittels  deren  der  Abdruck  eines
bestimmten  Zeichens  in  einem  weicheren
Körper  erfolgt  RGer.  22.  Dez.  80  (Rspr.
II  663).

5)  Die  Anderung  beruht  auf  R.
13.  Mai  91  (R#.B.  107).

6)  Wegen  der  Einziehung  siehe  den
Schlußsatz.