278 III. Sicherheitspolizer.
1. wer ohne besondere Erlaubniß Risse von Festungen oder einzelnen
Festungswerken aufnimmt oder veröffentlicht?):
2. wer außerhalb seines Gewerbebetriebes heimlich oder wider das
Verbot der Behörde Vorräthe von Waffen oder Schießbedarf aufsammelt;
(3.)8)
4. wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Siegel “),
Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Metall—
oder Papiergeld, oder von solchen Papieren, welche nach 8 149 dem
Papiergelde gleich geachtet werden, oder von Stempelpapier, Stempelmarken,
Stempelblanketten, Stempelabdrücken, Post= oder Telegraphenwerthzeichen
5), öffentlichen Bescheinigungen oder Beglaubigungen dienen
können, anfertigt oder an einen Anderen als die Behörde verabfolgt ();
5. wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde den Abdruck der in
Nr. 4 genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen, oder
einen Druck von Formularen zu den daselbst bezeichneten öffentlichen
Papieren, Beglaubigungen oder Bescheinigungen unternimmt, oder Abdrücke
an einen Anderen als die Behörde verabfolgt );
6. wer Waaren-Empfehlungskarten, Ankündigungen oder andere Drucksachen
oder Abbildungen, welche in der Form oder Verzierung dem Papiergelde
oder den dem Papiergelde nach § 149 gleich geachteten Papieren
ähnlich sind, anfertigt oder verbreitet, oder wer Stempel, Stiche, Platten
oder andere Formen, welche zur Anfertigung von solchen Drucksachen oder
Abbildungen dienen können, anfertigt 6);
[Anm. 1.)
merkbar gemacht.—Ordnungspoliz. Vorschriften
Nr. IV 2 d. W. — 8 360—365
handeln von dem Schutz der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung, 8 366, 367
von dem Schutz der persönlichen Sicherheit
und Freiheit, § 368—370 von dem
Schutze des Vermögens. — Die Vorschriften
des St GB. über die Ubertretungen
können weder durch PolV.
noch im Wege der Landesgesetzgebung
abgeändert oder ergänzt werden, sofern
nicht in diesen Vorschriften der Erlaß
besonderer gesetzlicher oder polizeilicher
Anordnungen vorausgesetzt oder auf
solche verwiesen wird. Die nur die
Strafandrohung enthaltenden Bestimmungen
des StGB., bei denen die Aufstellung
des Tatbestandes (der Norm),
der unter die Strafvorschrift fallen soll,
der Polizeibehörde oder der Landesgesetzgebung
vorbehalten ist, werden
Blankettstrafgesetze genannt. „Materien“,
die nicht Gegenstand des StGB. sind
(EG. z. StGB. 8 2) können auch durch
Pol V. geregelt werden. — Daraus, daß
in den § 360 ff. des StGB. Polizeivorschriften
enthalten sind, die in das Gebiet
eines besonderen Zweiges der PolVerw.
fallen, ist nicht zu folgern, daß diese
Zweige poliz. Tätigkeit „Materien“ sind,
die Gegenstand des StGB. sind (vgl.
Oppenhoff-Delius: Das St#B. f.
d. Deutsche Reich, 14. Aufl., Berlin 01,
Anm. 5 zu EG. 82).
.2) Einziehung 8g360 Schlußsatz. —
Uber Bestrafung des Verrats militärischer
Geheimnisse erging das G. 3. Juli 93
(RGB. 205).
3) Nr. 3 betrifft unerlaubte Auswanderung
von Personen des Beurlaubtenstandes.
) Stempel oder Siegel sind Werkzeuge,
mittels deren der Abdruck eines
bestimmten Zeichens in einem weicheren
Körper erfolgt RGer. 22. Dez. 80 (Rspr.
II 663).
5) Die Anderung beruht auf R.
13. Mai 91 (R#.B. 107).
6) Wegen der Einziehung siehe den
Schlußsatz.