204 Fünfzehnter Vortrag.
den Fehlbetrag nach dem Sozietätsprinzip durch Matrikularbeiträge.
So war das Reich von Anfang an darauf angewiesen, von
den Einzelstaaten zu erhalten, was ihm fehlte. Fürst Bismarck
nannte es deswegen ihren Kostgänger.
Nach den heutigen Verhältnissen sind die Einnahmen
des Reiches folgende:
1) Den ersten Einnahmeposten, welchen auch Artikel 70 schon
hervorhob, bilden „die etwaigen Überschüsse der Vorjahre“.
Sie sind in Wahrheit zu viel bezahlte Matrikularbeiträge. Denn
hätte man den Fehlbetrag, den allein die Einzelstaaten durch ihre
Zuschüsse decken müssen, richtig bemessen, so wären keine üÜberschüsse
des Vorjahrs vorhanden. Sie haben eben mehr bezahlt,
als sachlich notwendig war. Dementsprechend werden diese Überschüsse
im Etat nicht wie die Einnahmen sonst behandelt, sondern
den Einzelstaaten zu gut gerechnet, wie Vorauszahlungen auf ihre
nächste Schuldigkeit und zwar nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung
an den gemeinschaftlichen Einnahmen.
2) Sodann hat das Reich eine Reihe von eigenen Einnahmen
aus seinen Unternehmungen doder aus ähnlichen
Verhältnissen. Hierher gehört der Anteil an dem Gewinn der
Reichsbank, die Erträge der Münzen und der Banknotensteuer,
ferner aus Reichsdruckerei, Reichsbahnen und Reichspost nebst den
Ausgleichsbeiträgen Bayerns und Württembergs für ihr Postreservat.
Viel wichtiger sind
3) die Zölle und Steuern. In dieser Hinsicht müssen wir
zurückgreisfen auf Artikel 4, dessen Wortlaut in Ziffer 2 besondere
Bedeutung hat:
Dort ist dem Reich zugewiesen die Gesetzgebung über „die
für die Zwecke des Reiches zu verwendenden Steuern“. Im Entwurf
stand „indirekte Steuern“. Das Beiwort ist aber gestrichen
worden. Das Reich besitzt daher unbestreitbar verfassungsrechtlich
die Befugnis, auch direkte Steuern zu schaffen. Man
hielt jedoch gleichwohl bisher an der Abscheidung fest: dem Reich
die indirekten, dem Land die direkten Steuern. Aus dem einfachen
Grund, weil die gangbaren direkten Steuern, insbesondere auf
Einkommen und Erbschaften, in den Einzelstaaten bestehen und
ihnen doch nicht ohne Ersatz weggenommen werden können. Wollte
man aber daran denken, auf das einzelstaatliche Steuersystem beim
gleichen Gegenstande noch ein Reichssteuersystem aufzupfropfen, so