Full text : Die deutsche Reichsverfassung.

204  Fünfzehnter  Vortrag.

den  Fehlbetrag  nach  dem  Sozietätsprinzip  durch  Matrikularbeiträge.
  So  war  das  Reich  von  Anfang  an  darauf  angewiesen,  von
den  Einzelstaaten  zu  erhalten,  was  ihm  fehlte.  Fürst  Bismarck
nannte  es  deswegen  ihren  Kostgänger.

Nach  den  heutigen  Verhältnissen  sind  die  Einnahmen
des  Reiches  folgende:

1)  Den  ersten  Einnahmeposten,  welchen  auch  Artikel  70  schon
hervorhob,  bilden  „die  etwaigen  Überschüsse  der  Vorjahre“.
Sie  sind  in  Wahrheit  zu  viel  bezahlte  Matrikularbeiträge.  Denn
hätte  man  den  Fehlbetrag,  den  allein  die  Einzelstaaten  durch  ihre
Zuschüsse  decken  müssen,  richtig  bemessen,  so  wären  keine  üÜberschüsse
  des  Vorjahrs  vorhanden.  Sie  haben  eben  mehr  bezahlt,
als  sachlich  notwendig  war.  Dementsprechend  werden  diese  Überschüsse
  im  Etat  nicht  wie  die  Einnahmen  sonst  behandelt,  sondern
den  Einzelstaaten  zu  gut  gerechnet,  wie  Vorauszahlungen  auf  ihre
nächste  Schuldigkeit  und  zwar  nach  dem  Verhältnis  ihrer  Beteiligung
an  den  gemeinschaftlichen  Einnahmen.

2)  Sodann  hat  das  Reich  eine  Reihe  von  eigenen  Einnahmen
  aus  seinen  Unternehmungen  doder  aus  ähnlichen
Verhältnissen.  Hierher  gehört  der  Anteil  an  dem  Gewinn  der
Reichsbank,  die  Erträge  der  Münzen  und  der  Banknotensteuer,
ferner  aus  Reichsdruckerei,  Reichsbahnen  und  Reichspost  nebst  den
Ausgleichsbeiträgen  Bayerns  und  Württembergs  für  ihr  Postreservat.
  Viel  wichtiger  sind

3)  die  Zölle  und  Steuern.  In  dieser  Hinsicht  müssen  wir
zurückgreisfen  auf  Artikel  4,  dessen  Wortlaut  in  Ziffer  2  besondere
  Bedeutung  hat:

Dort  ist  dem  Reich  zugewiesen  die  Gesetzgebung  über  „die
für  die  Zwecke  des  Reiches  zu  verwendenden  Steuern“.  Im  Entwurf
  stand  „indirekte  Steuern“.  Das  Beiwort  ist  aber  gestrichen
  worden.  Das  Reich  besitzt  daher  unbestreitbar  verfassungsrechtlich
  die  Befugnis,  auch  direkte  Steuern  zu  schaffen.  Man
hielt  jedoch  gleichwohl  bisher  an  der  Abscheidung  fest:  dem  Reich
die  indirekten,  dem  Land  die  direkten  Steuern.  Aus  dem  einfachen
Grund,  weil  die  gangbaren  direkten  Steuern,  insbesondere  auf
Einkommen  und  Erbschaften,  in  den  Einzelstaaten  bestehen  und
ihnen  doch  nicht  ohne  Ersatz  weggenommen  werden  können.  Wollte
man  aber  daran  denken,  auf  das  einzelstaatliche  Steuersystem  beim
gleichen  Gegenstande  noch  ein  Reichssteuersystem  aufzupfropfen,  so