fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Ist vielleicht die Staatsbürgerschaft der Subjekte ein zu- 
treffendes Unterscheidungsmerkmal? Sind als national-privatrecht- 
liche Verhältnisse zu betrachten die Verhältnisse zwischen Unter- 
thanen desselben Staates, und als international-privatrechtliche 
die zwischen Unterthanen verschiedener Staaten? Nein, denn 
zwischen Unterthanen desselben Staates können sich internationale 
Verhältnisse bilden, wenn sich der Entstehungsort des Verbält- 
nisses, der Erfüllungsort oder der Gegenstand einer Leistung im 
Ausland befinden. Eine Ehe zwischen Staatsbürgern im Ausland 
oder zwischen Angehörigen desselben fremden Staates im Inland, 
ein Vertrag, im Ausland geschlossen oder mit einem ausländischen 
Erfüllungsort z. B., werden wohl zweifellos zum internationalen 
Privatrecht gerechnet werden müssen. Ebenso wenig wird man bei 
dem Entstehungsort oder bei dem Erfüllungsort das ausreichende 
und entscheidende Unterscheidungsmerkmal finden, denn beide 
können im Inland sein, und doch kann das Verhältniss international 
sein, wenn Fremde als Subjekte dabei in Betracht kommen. Auch 
mit dem Objekt kommt man nicht zu einer brauchbaren Unter- 
scheidung. Schliesslich würde man vielleicht meinen, dass ein 
Verhältniss als ein internationales erkannt werden muss, wenn 
entweder der eine Bestandtheil oder der andere mit dem Ausland 
in Verbindung steht. Auch dies wird sich bei eingehender Unter- 
suchung als fehlerhaft erweisen, aber eine solche Untersuchung 
wird den Weg zur grösseren Klarheit schaffen. Denn es wird 
sich zeigen, dass ein Verhältniss seine sämmtlichen Elementar- 
bestandtheile in demselben Rechtsgebiet haben und doch un- 
zweifelhaft zum internationalen Recht gehören kann. Man denke 
sich einen Vertrag, in Deutschland geschlossen, zwischen in 
Deutschland wohnenden Deutschen über einen sich in Deutsch- 
land befindenden Gegenstand und mit deutschem Erfüllungsort. 
An und für sich ist das ein rein national - privatrechtliches 
Verhältniss. Doch können die Gültigkeit, die Auslegung und die 
Wirkung dieses Vertrags sehr gut im Ausland, in den Nieder-
	        
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