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Zeit oder den kuͤrzeren Rest der Einweisungsdauer wiederholt, als ein gutgemachter
Abeitsverdienst des Eingewiesenen sie nicht überflüssig macht (§. 29).
G. 32.
Reicht der Verdienst des Arbeiters von der siatutenmäßigen Ausgabe zur Til-
gung des Gesamtersahes, welchen die Anstaltkasse oder an deren Stelle die Vertreter
des Arbeiters anzusprechen haben, nicht hin, so werden die einzelnen Forderungen in
der Ordnung, in welcher der 9. 30 sie aufführt, an demselben abgerechnet. ·
H.33.
Die Anstalt nimmt den Arbeitsverdienst des Eingewiesenen während seines Auf-
enthalts in derselben in Verwahrung und bestreitet davon die ihm nach G. 29 u. 50
obliegenden Ersatbleistungen, so wie die ihm gestatteten Kostzubußen (F. 22).
Der nicht auf solche Art verwendete Theil des Verdienstes wird ihm nach seinem
Austritt aus der Anstalt in Geld oder in angeschafften, für sein Fortkommen außer
der Anstalt nöthigen Gebrauchsgegenständen verabfolgt.
§. 57.
Die dem Arbeiter für seinen Ausenthalt in der Anstalt angeschafften Kleidungs-=
und Welßzeugstücke, welche von seinem Arbeitsverdienst oder seinem Vermögen nicht
bezahlt werden können, stehen, so weit er sie entbehren kann, zur Verfügung der-
jenigen, welche sie angeschafft oder der Anstaltbasse vergütet haben (96. 3, 13).
PVl. Entlassung aus der Anstalr.
K. 55.
Die zum Erkenntniß der Kreis-Regierung stehenden Gesuche um Entlassung aus
der Anstalt vor Ablauf der in dem Einweisungs-Erkenntnif bestimmten Zeit (Poli-
zeistrafgesen Art. 27, Art. 91, Ziff. 5) sind hauptsächlich nach dem Gesichtspunkt zu
erörtern und zu beurtheilen, ob in den der Einweisung zu Grund gelegten Umständen
eine Veränderung eingetreten sey, bei welcher, wenn sie schon zur Zeit der Einwei-
sung vorhanden gewesen wäre, diese nicht erkannt worden seyn würde.
. 36.
Die Ermittlung einer angemessenen, sein Fortkommen begründenden Unterkunft
für den Arbeiter nach seiner Entlassung aus der Anstalt hat zundchst die Ortsobrig-