Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

38  Einleitung.  $  11.

Die  öffentlichen  Rechte  zerfallen  in  drei  Gruppen:

1.  Die  Freiheit  von  staatlicher  Einwirkung  innerhalb  einer
bestimmten  individuellen  Rechtssphäre;

2.  Ansprüche  auf  gewisse  positive  Leistungen  des  Staates;

3.  das  Recht,  als  Organ  des  Staates  zu  fungieren  oder  an
der  Bildung  staatlicher  Organe  teilzunehmen  (sogenannte  staatsbürgerliche
  oder  politische  Rechte®®).

ll.  Die  Begründung  der  öffentlichen  Rechte  erfolgt,  da
Staat  und  einzelne  sich  nicht  als  gleichberechtigte  Subjekte  gegenüberstehen,
  nicht  durch  Vertrag’.  Vielmehr  entstehen  dieselben:

6  Diese  drei  Arten  von  öffentlichen  Rechten  unterscheidet  auch  Jellinek,
System  87,  94ff.  Sachlich  übereinstimmend  die  Einteilung  von  Anschütz,
Enzyklop.  87ff.  Dagegen  kann  die  Befreiung  von  staatsbürgerlichen  Pflichten
nicht,  wie  Dantscher  v.  Kollesberg  a.  a.  O.  Liefer.  3  3ff,  will,  als  eine  besondere
  Kategurie  von  Rechten  angesehen  werden.

°  Jellinek,  System  41  ff.  stellt  folgende  Theorie  der  subjektiven  öffentlichen
  Rechte  auf:  Die  subjektiven  Privatrechte  charakterisieren  sich
dadurch,  daß  bei  ihnen  Können  und  Dürfen  vereinigt  sind;  das  subjektive
  öffentliche  Recht  enthält  dagegen  ein  Können  ohne  Dürfen.
Es  beruht  nicht  auf  erlaubenden,  sondern  auf  Recht  verleihenden  Rechtssätzen.
  Das  subjektive  Öffentliche  Recht  ist  eine  persönliche  Qualifikation,
  untrennbar  von  der  Person,  ein  status.  Nach  Maßgabe  der  drei
erwähnten  Gruppen  öffentlicher  Rechte  werden  dann  negativer,  positiver  und
aktiver  (politischer)  Status  unterschieden.  Diese  Charakterisieruug  der  Öffentlichen
  Rechte  trifft  für  die  politischen  Rechte  vollständig  zu,  dagegen  nicht
für  die  beiden  anderen  Gruppen.  Das  Recht  auf  eine  Freiheit  der  individuellen
  Rechtssphäre  von  staatlicher  Einwirkung  besteht  viel  mehr  in  einem
Dürfen  als  ineinem  Können.  Und  die  Ansprüche  auf  positive  Leistungen
des  Staates  (Gewährung  von  Rechtsschutz,  von  Schutz  nach  außen)  können
nicht  wohl  als  eine  persönliche  Qualifikation  aufgefaßt  werden.  —  O  Mayer,
V.R.  1  110,  112  ff.  charakterisiert  die  subjektiven  Öffentlichen  Rechte  der
einzelnen  als  rechtliche  Macht  über  die  öffentliche  Gewalt.
Diese  Auffassung  ist  zu  verwerfen,  da  der  Staat  über  die  Individuen,
nicht  aber  die  Individuen  über  den  Staat  herrschen.  Auf  die  beiden
ersten  Gruppen  subjektiver  Rechte,  von  denen  übrigens  O.  Mayer  die  erstere
nicht  anerkennt,  findet  seine  Theorie  gar  keine  Anwendung,  da  diese  den
Charakter  bloßer  Ansprüche  auf  Handlungen  oder  Unterlassungen  des  Staates
haben.  Aber  selbst  für  die  politischen  Rechte  ist  sie  nicht  zutreffend.
Dem  Staate  gegenüber  können  die  einzelnen,  welche  derartige  Rechte  besitzen,
  nur  verlangen,  als  „staatliche  Organe  anerkannt  oder  zur  Bildung
staatlicher  Organe  zugelassen  zu  werden.  Herrschaftsrechte  üben  sie  nur
gegenüber  den  Untertanen  aus,  und  auch  diese  Herrschaftsrechte  stehen
nicht  ihnen  persönlich,  sondern  dem  Staate  zu.  Vgl.  auch  Jellinek,
Verw.Arch.  5307  ff.  [In  der  französischen  Ausgabe  seines  Verwaltungsrechts
(Le  droit  administratif  allemand,  Paris  1903),  1  140,  hat  O.  Mayer  den
mindestens  mißverständlichen  Satz  von  der  Macht  des  Individuums  über  die
öffentliche  Wewalt  dahin  eingeschränkt,  daß  er  das  subjektive  öffentliche
Recht  definiert  als  „pouvoir  juridique  sur  l’exercice  de  la  puissance
N  Das  läßt  sich  eher  hören;  vgl.  auch  Jellinek,  System  2.  A.
52  N  1.

?  Übereinstimmend:  v.  Gerber,  St.R.  ($  6)  17  N.  11;  Haenel,  Vertragsmäßige
  Elemente  35;  Zorn,  St.R.  1  105;  Hinschius  in  MarquardsensH.B.  d.
öffentl.  R.  1ı  277;  Gierke,  SchmollersJ.  7  1156;  Grotefend,  Preuß.  Verwaltungsr.
  1  53;  Dantscher  v.  Kollesberg  a.  a.  Ö.  Lief.  8  76.  Vgl.  auch
Entscheidungen  des  preußischen  Oberverwaltungsgerichtes  80  269.  And.