384 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
Diese Vorschriften bestehen allerdings gegenüber
der Bestimmung des 8. 39 des oben allegirten
Reichsgesetzes, welche das Recht zur Verehelichung
außer alle Beziehung zur Heimathgemeinde stellt,
gemäß den verfassungsmäßig gewährten Vorbehalten
für das Königreich Bayern (Nr. III S. 1 des Versailler
Bündnißvertrages vom 23. November 1870
und Nr. 1 de5 Schlußprotokolls d. d. eod.) auch
jetzt noch in Kraft — Motive z. §. 38 des Entw,
z. alleg. Reichsges. S. 34; Sicherer, Comm. zu
beelems Gesetze §. 39; Dr. Völk, Commentar hiezu
S. 121 — allein abgesehen davon, daß diese Vorschriften
durchaus nicht mit denen der früheren Gesetz
gebung v. J. 1834 über Verehelichung, welche einen
Nachweis eines gesicherten Nahrungsstandes als
Vorbedingung zur Ansässigmachungs= und damit zur
Verehelichungs-Bewilligung statuiren, gleichbedeutend
erachtet werden können, da sie nur spezielle, äußerlich
bestimmt hervortretende Fälle der Armuth treffen,
und nur für den Fall wirklich erhobenen Einspruchs
eine Vermögensprüfung in der vom Gesetze vorgezeichneten
Richtung veranlassen können, ist im gegenwärtigen
Rechtsstreite seitens des Beklagten niemals
eine Behauptung aufgestellt geschweige mit Beweis
vertreten worden, daß gegen die von Karl B. beabsichtigte
und später eingegangene Ehe ein Einspruch
aus dem einen oder andern der obigen Gründe von
seiner Heimathgrmeinde erhoben worden sei, oder
auch nur hätte erhoben werden können.
Das im Gesetze v. J. 1868 der Heimathgemeinde
eingeräumte Einspruchsrecht kann daher nicht für die
Fortdauer der Giltigkeit der Bestimmung in Abschn II
Ziff. 3 der VO. vom 19/25. Juli 1840 verwerthet
werden. Urth. v. 7. Juli Reg. 1 69/1882.
: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl. Palm & Enke
K- Enke) in Erlangen. Druck von Junge & Sohn