Full text : Blätter für Rechtsanwendung. (Neue Folge XXXVII. Band. Der gesammten Folge XLVII. Band.)

384  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Diese  Vorschriften  bestehen  allerdings  gegenüber
der  Bestimmung  des  8.  39  des  oben  allegirten
Reichsgesetzes,  welche  das  Recht  zur  Verehelichung
außer  alle  Beziehung  zur  Heimathgemeinde  stellt,
gemäß  den  verfassungsmäßig  gewährten  Vorbehalten
für  das  Königreich  Bayern  (Nr.  III  S.  1  des  Versailler
  Bündnißvertrages  vom  23.  November  1870
und  Nr.  1  de5  Schlußprotokolls  d.  d.  eod.)  auch
jetzt  noch  in  Kraft  —  Motive  z.  §.  38  des  Entw,
z.  alleg.  Reichsges.  S.  34;  Sicherer,  Comm.  zu
beelems  Gesetze  §.  39;  Dr.  Völk,  Commentar  hiezu
S.  121  —  allein  abgesehen  davon,  daß  diese  Vorschriften
  durchaus  nicht  mit  denen  der  früheren  Gesetz
gebung  v.  J.  1834  über  Verehelichung,  welche  einen
Nachweis  eines  gesicherten  Nahrungsstandes  als
Vorbedingung  zur  Ansässigmachungs=  und  damit  zur
Verehelichungs-Bewilligung  statuiren,  gleichbedeutend
erachtet  werden  können,  da  sie  nur  spezielle,  äußerlich
  bestimmt  hervortretende  Fälle  der  Armuth  treffen,
und  nur  für  den  Fall  wirklich  erhobenen  Einspruchs
eine  Vermögensprüfung  in  der  vom  Gesetze  vorgezeichneten
  Richtung  veranlassen  können,  ist  im  gegenwärtigen
  Rechtsstreite  seitens  des  Beklagten  niemals
eine  Behauptung  aufgestellt  geschweige  mit  Beweis
vertreten  worden,  daß  gegen  die  von  Karl  B.  beabsichtigte
  und  später  eingegangene  Ehe  ein  Einspruch
aus  dem  einen  oder  andern  der  obigen  Gründe  von
seiner  Heimathgrmeinde  erhoben  worden  sei,  oder
auch  nur  hätte  erhoben  werden  können.

Das  im  Gesetze  v.  J.  1868  der  Heimathgemeinde
eingeräumte  Einspruchsrecht  kann  daher  nicht  für  die
Fortdauer  der  Giltigkeit  der  Bestimmung  in  Abschn  II
Ziff.  3  der  VO.  vom  19/25.  Juli  1840  verwerthet
werden.  Urth.  v.  7.  Juli  Reg.  1  69/1882.

:  K.  v.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.  Palm  &  Enke
K-  Enke)  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &  Sohn