Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

VIIIa.  Fischereigesetz  Art.  11—12.  329
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Der  Inhaber  einer  Fischerkarte  muß  dieselbe  bei  der  Ausübung
  der  Fischerei  stets  mit  sich  führen  und  auf  Verlangen
des  Aufsichtspersonals  vorweisen.  **

Die  Fischerkarten  lauten  auf  die  Person,  welche  ihre  eigenhändige

  Unterschrift  beizusetzen  hat,  auf  bestimmt  zu  bezeichnende
Fischwasser  und  auf  bestimmte  Zeit  höchstens  bis  zum  Schlusse
des  Kalenderjahres.  .
Die  Fischerkarten  werden  auf  den  Nachweis  der  Berechtigung
  oder  der  Zustimmung  der  Berechtigten  von  der  Bezirkspolizeibehörde,
  ausnahmsweise  aber  für  die  Dauer  bis  zu  vier
Wochen  und  für  eine  Gemarkung,  von  der  Ortspolizeibehörde
dieser  Gemarkung  ausgestellt.

Das  beim  Fischen  in  Anwesenheit  des  Inhabers  einer
Fischerkarte  beschäftigte  Hilfspersonal  bedarf  keiner  Fischerkarte.

Für  Ausstellung  einer  Fischerkarte  durch  die  Bezirkspolizeibehörde
  ist  eine  Stempelgebühr  von  50  Pfennmig,  für  die  durch
die  Ortspolizeibehörde  an  diese  eine  Gebühr  in  gleichem  Betrage
  zu  entrichten.

Artikel  11.  Die  Fischerkarte  kann  verweigert,  beziehungsweise

  entzogen  werden:

1.  Jedem,  der  wegen  unberechtigten  Jagens,  wegen  vorsätzlicher
  Zerstbrung  oder  Beschädigung  von  Wasserbauten,
  Fischereianstalten  und  Vorrichtungen,  oder
wegen  Einschwärzung  von  Waaren  in  den  letzten  fünf
Jahren  zu  einer  Strafe  von  mindestens  4  Wochen  Gefängniß
  verurtheilt  worden  ist;

2.  Jedem,  der  in  den  letzten  fünf  Jahren  wegen  Uebertretung
  fischereipolizeilicher  Vorschriften  mit  Haft,  oder
wegen  Diebstahls  von  Fischen,  oder  wegen  unberechtigten
  Fischens  oder  Krebsens  bestraft  worden  ist.

Artikel  12.  Fische,  deren  Fang  unter  einem  bestimmten
Maße  oder  Gewichte  überhaupt,  oder  deren  Fang  zu  einer  bestimmten
  Zeit  verboten  ist,  dürfen  im  ersten  Falle  nicht  unter
diesem  Maße  und  Gewichte,  im  anderen  Falle  nicht  in  dieser
Zeit  feil  geboten  und  verkauft  werden.

Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  ist  auch  die  Verabreichung
  solcher  Fische  in  Wirthschaften  verboten.