VIIIa. Fischereigesetz Art. 11—12. 329
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Der Inhaber einer Fischerkarte muß dieselbe bei der Ausübung
der Fischerei stets mit sich führen und auf Verlangen
des Aufsichtspersonals vorweisen. **
Die Fischerkarten lauten auf die Person, welche ihre eigenhändige
Unterschrift beizusetzen hat, auf bestimmt zu bezeichnende
Fischwasser und auf bestimmte Zeit höchstens bis zum Schlusse
des Kalenderjahres. .
Die Fischerkarten werden auf den Nachweis der Berechtigung
oder der Zustimmung der Berechtigten von der Bezirkspolizeibehörde,
ausnahmsweise aber für die Dauer bis zu vier
Wochen und für eine Gemarkung, von der Ortspolizeibehörde
dieser Gemarkung ausgestellt.
Das beim Fischen in Anwesenheit des Inhabers einer
Fischerkarte beschäftigte Hilfspersonal bedarf keiner Fischerkarte.
Für Ausstellung einer Fischerkarte durch die Bezirkspolizeibehörde
ist eine Stempelgebühr von 50 Pfennmig, für die durch
die Ortspolizeibehörde an diese eine Gebühr in gleichem Betrage
zu entrichten.
Artikel 11. Die Fischerkarte kann verweigert, beziehungsweise
entzogen werden:
1. Jedem, der wegen unberechtigten Jagens, wegen vorsätzlicher
Zerstbrung oder Beschädigung von Wasserbauten,
Fischereianstalten und Vorrichtungen, oder
wegen Einschwärzung von Waaren in den letzten fünf
Jahren zu einer Strafe von mindestens 4 Wochen Gefängniß
verurtheilt worden ist;
2. Jedem, der in den letzten fünf Jahren wegen Uebertretung
fischereipolizeilicher Vorschriften mit Haft, oder
wegen Diebstahls von Fischen, oder wegen unberechtigten
Fischens oder Krebsens bestraft worden ist.
Artikel 12. Fische, deren Fang unter einem bestimmten
Maße oder Gewichte überhaupt, oder deren Fang zu einer bestimmten
Zeit verboten ist, dürfen im ersten Falle nicht unter
diesem Maße und Gewichte, im anderen Falle nicht in dieser
Zeit feil geboten und verkauft werden.
Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die Verabreichung
solcher Fische in Wirthschaften verboten.