Full text : Das Völkerrecht.

293  vom  1.  März  1855,  nebst  Nachträgen  und  Beilagen.  293

am  19.  April  dieses  Jahres  ausgestellten  Verzichts-Urkunde  in  allen  Stücken
anerkennen.
So  gegeben  zu  Laeken,  am  25.  Mai  1863.
(L.  S.)  (gez.)  Leopold.
mit  Zustimmung  des  gemeinschaftlichen  Landtags  der  Herzogthümer  Coburg  und
Gotha,  welcher  diese  Verzichtleistung  für  einen  dem  Interesse  des  Landes  entsprechenden
  Act  erklärt  hat,  zu  Jedermanns  Kunde  und  Nachachtung  bekannt
und  haben  angeordnet,  dass  diese  beiden  Urkunden  in  Urschrift  in  Unserem  Geheimen
  Staatsarchive  niedergelegt,  beglaubigte  Abschriften  derselben  aber  dem
Ausschusse  des  gemeinschaftlichen  Landtags  Unserer  Herzogthümer  Coburg  und
Gotha  übergeben  werden.
Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  dem  vorgedruckten
Herzoglichen  Siegel.
Gotha,  am  10.  November  1863.
(L.  S.)  Ernst,  H.  z.S.C.u  G.
v.  Seebach.

B.  Nachtrag  zum  Hausgesetze  vom  6.  Dec.  1866.

Wir  Ernst,  Herzog  zu  Sachsen-  Coburg  und  Gotha,  Jülich,  Cleve  und
Berg,  auch  Engern  und  Westphalen,  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meissen,
  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Graf  zu  der  Mark  und  Ravensberg,  Herr
zu  Ravenstein  und  Tonna  u.  8.  w.  u.  8.  w.

Nachdem  durch  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Vertrag  vom  14.  September
d.J.  von  Seiner  Majestät  dem  König  von  Preussen  die  in  der  vormals  Kurhessischen
  Herrschaft  Schmalkalden  gelegenen  Staatsforsten  mit  allem  Zubehör  an
Uns,  in  der  Eigenschaft  eines  integrirenden  Bestandtheils  des  Domänenguts  in
den  Herzogthümern  Coburg  und  Gotha,  abgetreten  worden,  und  Wir  Uns  dabei
vorbehalten  haben,  über  die  rechtlichen  Verhältnisse  dieses  neu  erworbenen  Domänenbestandtheils
  die  näheren  Bestimmungen  zu  treffen,  verordnen  Wir  in  dieser
  Beziehung,  was  folgt:

Artikel  1.

Die  in  dem  Hausgesetz  für  das  Herzoglich  Sachsen  -  Coburg  -  Gothaische
Haus  vom  1.  März  1855  Cap.  II.  Art.  21—30.  und  Art.  32.  enthaltenen  Bestimmungen
  finden  auch  auf  die  Schmalkalder  Domänenforsten  Anwendung,  insoweit
nicht  in  den  nachfolgenden  Artikeln  etwas  Anderes  bestimmt  ist.

Artikel  2.

Die  Verpfändung  der  Schmalkalder  Domänenforsten  behufs  der  einmaligen
Aufnahme  eines  Anlehns  bis  zu  dem  Betrag  von  110,000  Thlr.  ist  zulässig  und
gültig  (vgl.  Art.  2.  des  anliegenden  Vertrags).  Die  Amortisirung  dieses  Anlehns
muss  aus  den  Revenüen  der  Forsten  vom  1.  Januar  1877  an  mit  jährlich  mindestens
  1!/,  Procent  erfolgen.

Im  Uebrigen  bleibt  der  Artikel  30.  des  Hausgesetzes  in  Kraft.

Artikel  3.
So  lange  das  Herzogliche  Haus  in  den  Herzogthümern  Coburg  und  Gotha