Oberstrichterliche Entscheidungen. 197
ständiger Stellvertreter im Sinne des §25 und dessen
ständiger Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des
§. 19 der Rechtsanwaltsordnung; der erstere, weil er
überhaupt die Stelle des Anwalts vertritt und der
andere in Folge der positiven Bestimmung des
Abs. 2 des eben alleg. §. 19 der RAO
Es kann deshalb auch nur unter Einwilligung
und. Mitwirkung des prozeßbevollmächtigten Anwalts,
dem zugestellt werden soll, oder dessen ständigen
Stellvertreters oder des nicht an dessen Sitz wohnhaften
ständigen Zustellungsbevollmächtigten eine Zustellung
von Anwalt zu Anwalt mit Erfolg herbeigeführt
werden, während es sich bei sonstigen Zustellungen
anders verhält.
(R.E. Bd. VIII S. 331—334; Seuffert,
Comm, zur CPO. 3. Aufl. (zu § 181)
S. 211 Ziff. 3 lit. a und b; Reimke,
Erläut. zur CPO. (§. 181) S. 184;
Struckmann und Koch, Comm. z. CPO.
(§. 181) S. 131 Note 2; Uebel, Comm.
z. CPO. (§. 181) Bd. 1 S. 174—175;
Pemsel, Erläuter. zur CPO. (§8. 181)
S. 55—56; Wilmowsky und Levi, Comm.
zur CPO. (§ 181) S. 332— 33; Endemann,
der deutsche Civllprozeß Band J
S.65— 67.)
Die Aufstellung der Beklagten und Revidenten:
dadurch daß feststehe,
„es sei die in Frage befindliche Zustellung an
den Buchhalter S. des gegnerischen Anwalts
gegen Empfangsbestätlgung geschehen, dann,
jener Buchhalter habe das ihm zugestellte Schriftstück
noch am Zustellungstage seinem Prinzipale
übergeben,“
liege eine vollglltige Zustellung von Anwalt zu Anwalt
vor, muß demnach als für eine durchaus unrichtige
erklärt werden. Es ist vielmehr eine un-