Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

—  265  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  29.  —

 

(Nr.  9308.)  Verordnung  über  die  Einführung  der  für  das  Deutsche  Jollgebiet  in  Beziehung
auf  gemeinsame  Zölle  und  Steuern  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen
und  über  Erhebung  einer  Nachstener  in  den  zum  15.  Oktober  1888  an
das  Deutsche  Jollgebiet  anzuschließenden  Preußischen  Gebietstheilen.  Vom
30.  September  1888.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c.

Nachdem  der  Ausschuß  des  Bundesraths  für  Zoll-  und  Steuerwesen  im
Einvernehmen  mit  dem  Ausschusse  für  Handel  und  Verkehr  auf  Grund  der  ihm
vom  Bundesrathe  ertheilten  Ermächtigung  beschlossen  hat,  daß  die  bisher  vom
Deutschen  Zollgebiet  ausgeschlossenen  Preußischen  Gebietstheile  der  Städte  Altona
und  Wandsbeck,  die  Höfe  Krusenbusch  und  Kattwieck  in  der  Landgemeinde  Altenwerder,
  die  Elbinsel  Hoheschaar,  die  Landgemeinde  Neuhof  und  ein  Theil  der
Landgemeinde  Wilhelmsburg,  sowie  der  Hafenort  Geestemünde,  mit  Ausnahme
der  Hafenanlagen  und  der  angrenzenden  Petrolcumlagerplätze,  und  ein  Theil  des
Fleckens  Lehe  zu  einem  von  dem  Reichskanzler  zu  bestimmenden  Zeitpunkt  an  das
Deutsche  Jollgebiet  angeschlossen  werden  sollen,  sowie  daß  in  diesen  Gebietstheilen
eine  Nachsteuer  zu  erheben  ist,  verordnen  Wir,  was  folgt:

S  1.

Mit  dem  Tage  des  Zollanschlusses  treten  in  dem  anzuschließenden  Gebiet
alle  für  das  Deutsche  Jollgebiet  in  Beziehung  auf  gemeinsame  Bölle  und  Reichssteuern
  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen,  soweit  sie  nicht  für  das  anzuschließende
Gebiet  bisher  schon  Geltung  hatten,  in  Kraft.

.  2.

Die  am  Tage  des  Zollanschlusses  in  den  anzuschließenden  Gebietstheilen
befindlichen  Waaren  unterliegen  der  Nachversteuerung  nach  Maßgabe  des  anliegenden
  Tarifs.

Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9308.)  51

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Oktober  1888.