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Wir sehen also, daß die Abstimmung sich am ungünstigsten
für Baden stellt, dann aber für Bayern, welchem die sub 6 zusammengefaßten
Staaten zunächst kommen; zieht man aber von
diesen die säch si schen (Königr.) Stimmen ab, von denen 1 für,
16 gegen stimmten, so stellt sich das Verhältniß;t 15: 56= 3: 11,
viel günstiger für letztert. In allen Staaten des Drei-Königs-Bundes
3, 5, 6 der Tabelle ist das Verhältniß 66: 184 also
11: 31, in Bayern-Württemberg 16: 64 = 11: 44, mit Hinzurechnung
von Oesterreich, wie 33: 129 = 11 43 = 3 11;
am günstigsten ist die Abstimmung der preußischen Abgeordneten
gewesen. Auch hieraus ergiebt sich, daß Preußen des Anschlusses
an den Bundesstaat für die Geltendmachung des Prinzipes der
Selbstständigkeit der Kirche nicht bedarf, dies Prinzip ist der Unterstützung
in einer nur preußischen Versammlung viel sicherer als
in einer, in welcher die Abgeordneten aller deutschen Staaten sitzen;
es ergiebt sich ebenfalls, daß durch den Hinzutritt von Oesterreich,
Württemberg und Bayern das Gewicht für den Antrag nicht zusondern
abnimmt, es ergiebt sich, daß nicht das vorwiegend katholische
Süddeutschland, dessen Stimmen wie 35: 143 — fast 1: 4
standen, sondern Norddeutschland: 64 171 = fast 1: 3, der
Sache der kirchlichen Selbstständigkeit günstiger gestimmt ist.
Ziehen wir aus allen dem das Resultat, so ist es dieses, daß
nicht die preußischen Katholiken des Anschlusses an einen deutschen
Bundesstaat zur Gewinnung der Selbstständigkeit der Kirche bedürfen,
sondern die Süddeutschen, und daß ein vereinigtes Norddeutschland
der Durchführung des Prinzipes viel sicherer ist, als
ein großdeutscher Staatenbund.
Soll die Kirche frei und selbstständig sein, so muß ihr und
ihren Angehörigen auch die Befugniß zur Vereinigung in religiöse
Genossenschaften zustehen. Diese Konsequenz hatte die deutsche
National-Versammlung noch nicht begriffen, als sie ihre Grundrechte
in erster Lesung berieth. Sie schloß den Jesuiten= und Redemptoristenorden
aus Deutschland aus; die Verfassungs-Kommission
beantragte die Nichtaufnahme dieses Verbotes in die Verfas-