380 Oberstrichterliche Entscheidungen.
zum Kirchengebäude. Bezüglich des Rechtstitels
der Unvordenklichkeit kam die wegen kirchlicher
Baupflicht an den Kultusgebäuden zu F. beklagte
Kirchengemeinde T. in der Revisionsinstanz auf die
dem landgerichtlichen Urtheile zu Grunde liegende
Anschauung zurück, wonach Unvordenklichkeit hier
desholb nicht Platz greifen soll, weil bis zum Jahre
1742 die Kirchengemeinde T. kraft Gesetzes, vermöge
ihrer Eigenschaft als ülia der Kirche in F.,
zu der letzteren baupfstichtig gewesen sei; wenn also
von da an die Kirchengemeinde T. für die Kirche
in F. trotz deren am 17. Oktober 1742 erfolgter
Einverlelbung in die Kirche zu K. Konkurrenzbeiträge
geleistet habe, so sei der Anfang des neuen
Rechtsbesitzes bekannt.
Es muß indessen dem Berufungsrichter beigetreten
werden, welcher diese Ansicht im Hinblicke auf
bayer. LR. 11 c. IV 9 als irrig erachtet, da vom
Jahre 1742 an sich recht wohl ein Zustand bilden
konnte, dessen Ursprung weder der jetzt lebenden
Generation noch deren Voreltern erinnerlich ist.
Bei der Beweisführung ist sodann das Oberlandesgericht
mit Recht davon ausgegangen, daß
nach bayer. LR., welches die unvordenkliche Zeit
als erwerbende Verjährung auffaßt, der Besitz, um
in einen rechtlichen Zustand überzugehen, den Charakter
der Rechtsaubübung auf Seite des Verjährenden
an sich tragen müsse (bayer. LR. a. a. O.).
Als Besitzhandlung wurde in erster Linie die
Thatsoche bezeichnet, daß die Kirchengemeinde T.
zur Tilgung einer Schuld der Kirchengemeinde F.
für Wachskerzen aus den Jahren 1823/24 und
1833/42 auf Grund kuratelamtlich genehmigten
Schuldentilgungsplanes in den Jahren 1852/53 bis
1863/64 jährliche Zuschüsse an leßtere gezahlt
hat. Das Berufungsgericht erblickte darin freiwillige
Leistungen, welche für den Beweis der Verjährung