Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

bei dem für den Wohnsitz des 
für den Sitz des 
Regierungsprasidenten, im 
Berlin bei dem Polizeipräsidenten von Be 
einzureichen. 
Die zur Zuständigkeit des Staatskommissars 
gehörenden Anträge sind von dem betreffenden 
Regierungspräsidenten bzw. dem Polizeipräsi- 
denten von Berlin nach Maßgabe der nachstehen- 
den Bestimmungen eingehend zu prüfen und mit 
einem Vorschl ag für die Genehmigungsbedingun- 
gen oder für den Ablehnungsbescheid unter Bei- 
fügung der entstandenen Vorgänge dem Staats- 
kommissar unter der Adresse des Ministeriums 
des Innern (Unter den Linden 73) zuzusenden. 
l Anrragstellers bzw. 
rlin 
83. 
Dem Antrage sind — abgesehen von den 
Fällen des § 10 — folgende Unterlagen beizu- 
fügen: 
1. Geschäftsplan des Unternehmens, 
2. Form der Antündigung, 
3. dei zeichuunng des in Betracht kommenden 
Wohlfahrtszweckes, 
uAngabe, in welcher Weise die aufkommen- 
den Mittel für diesen Zweck Verwendung 
finden sollen, 
Bczeichnung der Stelle, die über diese Ver- 
wendung zu bestimmen hat, nach Name 
und Sitz, 
Ot 
.Angabe, welcher Betrag oder Anteil dem 
Wohlfahrtszweck zugeführt werden soll, bei 
Sammlungen usw., 
fahrtszwecke gemeinschaftlich veranstaltet 
werden, Angabe desjenigen Teiles des Ge- 
samterträgnisses, der jedem einzelnen 
Zweck zugute kommen soll, - 
. Voranschlag über die zu erwartenden ein— 
zelnen Einnahmen und Ausgaben, 
bzw. des Vertriebes oder der Veran— 
staltung, 
Angabe des Zeitabschnittes und des Be- 
zirkes, 
Vertrieb stattfinden soll, 
10. Angabe, in welcher Jorm die Abrechnung 
die für mehrere Wohl- 
uAngabe der Art und Weise der Sammlung 
Unternehmens zuständigen 
Landespolizeibezirk 
In geeigneten Fällen kann die Genehmi- 
gungsbehörde auf die Beibringung einzelner 
Unterlagen verzichten. 
Erleichterungen dieser Art werden in Frage 
kommen, wenn es sich um geringfügige und über- 
sichtliche Unternehmungen oder um solche handelt, 
die als zuverlässig bekannt sind und auf gesunder 
Grundlage ruhen. Auch in den Fällen, in denen 
die fragliche Unternehmung bereits in einem 
anderen Bundesstaat genehmigt ist, dürftren in 
der Regel Erleichterungen angezeigt erscheinen. 
10. 
Dem Antrage auf Erreilung der Erlaubnis 
zur Werbung von Mitgliedern für einen Verein 
sind beizufügen: 
. ein Stück der Vereinssatzung, 
2. der Entwurf zu dem beabsichtigten Werbe- 
aufruf unter der Angabe, auf welche Weise, 
gegebenenfalls durch welche Zeitungen die 
Werbung beabsichtigt ist, 
eine Abschrift der letzten 
des Vereins, 
Angabe über die Zahl der Mitglieder und 
die Namen der Vorstandsmitglieder. 
Die entsprechenden Unterlagen sind Anträgen 
auf Genehmigung zur Werbung für die Beteili- 
gung an anderen nicht von Vereinen veran- 
stalteten Unternehmungen beizufügen. 
8 18. ·- 
Zu Anordnungen, welche gemäß § 4 der 
Bundesratsverordnung gegenüber Wohlfahrts- 
unternehmungen und deren Organen getroffen 
werden können, ferner zur Prüfung von Büchern, 
Schriften, Kassen= und Vermögensbeständen, zur 
Einholung von Auskünften, Berichten und Rech- 
nungsabschlüssen sowie zur Entsendung von Ver- 
tretern in Versammlungen und Sitzungen sind, je 
nach dem Sitze der betreffenden Unternehmungen, 
— 
Jahresrechnung 
zuständig: 
in welchem die Sammlung oder der 
und Abführung der Beträge erfolgen und 
kontrolliert werden soll, 
11. Angabe der Anzahl der Druckschriften, 
Postkarten, Bilder, Marken und sonstiger 
Gegenstände, sowie der Eintrittskarten, 
deren Vertrieb beabsichtigt ist, 
12. 
nehmens wichtige Verträge oder Inhalts- 
angabe mündlicher Vereinbarungen. 
ist, 
etwaige für die Beurteilung des Unter- 
im Landespolizeibezirk Berlin der Polizei- 
präsident von Berlin, 
in den anderen Stadtkreisen die Orts- 
polizeibehörde, 
in den Landkreisen der Landrat. 
Gegenüber Unternehmungen, denen die Er- 
laubnis zu einer Veranstaltung gemäß § 1 erteilt 
sind die Genehmigungsbehörden berechtigt, 
die in § 4 der Bundesratsverordnung gedachten 
Besugassse sowohl unmittelbar als durch Vermitt- 
lung der oben — Absatz 1 — genannten Behörden 
auszuüben.
	        
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