bei dem für den Wohnsitz des
für den Sitz des
Regierungsprasidenten, im
Berlin bei dem Polizeipräsidenten von Be
einzureichen.
Die zur Zuständigkeit des Staatskommissars
gehörenden Anträge sind von dem betreffenden
Regierungspräsidenten bzw. dem Polizeipräsi-
denten von Berlin nach Maßgabe der nachstehen-
den Bestimmungen eingehend zu prüfen und mit
einem Vorschl ag für die Genehmigungsbedingun-
gen oder für den Ablehnungsbescheid unter Bei-
fügung der entstandenen Vorgänge dem Staats-
kommissar unter der Adresse des Ministeriums
des Innern (Unter den Linden 73) zuzusenden.
l Anrragstellers bzw.
rlin
83.
Dem Antrage sind — abgesehen von den
Fällen des § 10 — folgende Unterlagen beizu-
fügen:
1. Geschäftsplan des Unternehmens,
2. Form der Antündigung,
3. dei zeichuunng des in Betracht kommenden
Wohlfahrtszweckes,
uAngabe, in welcher Weise die aufkommen-
den Mittel für diesen Zweck Verwendung
finden sollen,
Bczeichnung der Stelle, die über diese Ver-
wendung zu bestimmen hat, nach Name
und Sitz,
Ot
.Angabe, welcher Betrag oder Anteil dem
Wohlfahrtszweck zugeführt werden soll, bei
Sammlungen usw.,
fahrtszwecke gemeinschaftlich veranstaltet
werden, Angabe desjenigen Teiles des Ge-
samterträgnisses, der jedem einzelnen
Zweck zugute kommen soll, -
. Voranschlag über die zu erwartenden ein—
zelnen Einnahmen und Ausgaben,
bzw. des Vertriebes oder der Veran—
staltung,
Angabe des Zeitabschnittes und des Be-
zirkes,
Vertrieb stattfinden soll,
10. Angabe, in welcher Jorm die Abrechnung
die für mehrere Wohl-
uAngabe der Art und Weise der Sammlung
Unternehmens zuständigen
Landespolizeibezirk
In geeigneten Fällen kann die Genehmi-
gungsbehörde auf die Beibringung einzelner
Unterlagen verzichten.
Erleichterungen dieser Art werden in Frage
kommen, wenn es sich um geringfügige und über-
sichtliche Unternehmungen oder um solche handelt,
die als zuverlässig bekannt sind und auf gesunder
Grundlage ruhen. Auch in den Fällen, in denen
die fragliche Unternehmung bereits in einem
anderen Bundesstaat genehmigt ist, dürftren in
der Regel Erleichterungen angezeigt erscheinen.
10.
Dem Antrage auf Erreilung der Erlaubnis
zur Werbung von Mitgliedern für einen Verein
sind beizufügen:
. ein Stück der Vereinssatzung,
2. der Entwurf zu dem beabsichtigten Werbe-
aufruf unter der Angabe, auf welche Weise,
gegebenenfalls durch welche Zeitungen die
Werbung beabsichtigt ist,
eine Abschrift der letzten
des Vereins,
Angabe über die Zahl der Mitglieder und
die Namen der Vorstandsmitglieder.
Die entsprechenden Unterlagen sind Anträgen
auf Genehmigung zur Werbung für die Beteili-
gung an anderen nicht von Vereinen veran-
stalteten Unternehmungen beizufügen.
8 18. ·-
Zu Anordnungen, welche gemäß § 4 der
Bundesratsverordnung gegenüber Wohlfahrts-
unternehmungen und deren Organen getroffen
werden können, ferner zur Prüfung von Büchern,
Schriften, Kassen= und Vermögensbeständen, zur
Einholung von Auskünften, Berichten und Rech-
nungsabschlüssen sowie zur Entsendung von Ver-
tretern in Versammlungen und Sitzungen sind, je
nach dem Sitze der betreffenden Unternehmungen,
—
Jahresrechnung
zuständig:
in welchem die Sammlung oder der
und Abführung der Beträge erfolgen und
kontrolliert werden soll,
11. Angabe der Anzahl der Druckschriften,
Postkarten, Bilder, Marken und sonstiger
Gegenstände, sowie der Eintrittskarten,
deren Vertrieb beabsichtigt ist,
12.
nehmens wichtige Verträge oder Inhalts-
angabe mündlicher Vereinbarungen.
ist,
etwaige für die Beurteilung des Unter-
im Landespolizeibezirk Berlin der Polizei-
präsident von Berlin,
in den anderen Stadtkreisen die Orts-
polizeibehörde,
in den Landkreisen der Landrat.
Gegenüber Unternehmungen, denen die Er-
laubnis zu einer Veranstaltung gemäß § 1 erteilt
sind die Genehmigungsbehörden berechtigt,
die in § 4 der Bundesratsverordnung gedachten
Besugassse sowohl unmittelbar als durch Vermitt-
lung der oben — Absatz 1 — genannten Behörden
auszuüben.